Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 1503/07

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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