Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1312/05

Tenor

Ziffer 2 des Beschlusses der Regulierungsbehörde vom 27. Januar 2005 wird insoweit aufgehoben, als damit Entgelte für CFV und für die Express-Entstörung genehmigt werden.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und der Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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