Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 4655/07

Tenor

Die gegen den Kläger zu 3. gerichtete Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 02./07.05.2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 04.10.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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