Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 4476/06
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 11.04.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 04.10.2006 verpflichtet, der Klägerin einen Vorbescheid zum Neubau eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 799 m² unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung entsprechend dem Bauantrag vom 14.03.2006, modifiziert durch Architektenschreiben vom 22.03.2006, zu erteilen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid für einen "Lebensmitteldiscounter", was einer Festsetzung des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Stadt Köln widerspricht.
3Der Bebauungsplan erfasst im Wesentlichen die früher unbebaute Fläche zwischen dem Ortsteil Köln-Q. und der so genannten Flughafenautobahn A 59 im Bereich der Anschlussstelle Köln-Q. . Einbezogen in das Plangebiet wurde die bestehende Gewerbefläche am Ortsrand südlich der I.----straße , auf der sich früher ein Industriebetrieb befand ("S. ") und auf der sich nach der Aufgabe des Industriebetriebes verschiedenartige Gewerbebetriebe angesiedelt hatten. Hier ist auch das streitige Baugrundstück der Klägerin gelegen.
4Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss nach vorbereitenden Untersuchungen am 01.03.1990, dem Rat der Stadt zu empfehlen, einen Bebauungsplan aufzustellen, der zunächst nur das S. und die Freiflächen zwischen Ortsrand und Autobahn südlich der I.----straße umfasste. Anlass der Planung war ein Nutzungsänderungsantrag für die Erweiterung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebes (von 400 m² auf 600 m²) im ehemaligen S. (Bl. 130 Beiakte 8).
5Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen wurde in der Verwaltungsvorlage für den Ausschuss wie folgt zusammengefasst (vgl. Bl. 10 f. Beiakte 8):
6"Aus der Sicht des Amtes für Wirtschaftsförderung würde die Ansiedlung von Einzelhandel eine unterprivilegierte Nutzung des Grundstücks bedeuten, vor allem angesichts der Knappheit von Gewerbeflächen vornehmlich im rechtsrheinischen Stadtgebiet. Besonders wegen seiner Flughafen-nahen Lage, bietet sich das Grundstück für die Ansiedlung von Flughafen-spezifischen Betrieben an. Hier könnten z. B. Speditionen, Dienstleistungsbetriebe im Bürobereich oder ein Frachtzentrum untergebracht werden. Denkbar wäre auch die Anlage eines Gewerbehofes. Das Gelände ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesen."
7In der Vorlage zur Ausschusssitzung war als Grund für die Einleitung des Aufstellungsverfahrens angegeben:
8"Problemstellung und Begründung:
9Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Gewerbegebiet und teilweise, östl. der Straße X. , als Wohnbaufläche dargestellt. Im Planbereich sind Einzelhandelsnutzungen vorhanden. Dieser Standort ist nicht in ein Zentrum integriert. Zur Verhinderung einer weiteren Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben und anderen gewerbegebietsfremden Nutzungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans dringend geboten. Die Aufstellung dient dazu, die vorhandenen und im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiete zu sichern. Gleichzeitig sollen die benachbarten Nahbereichszentren X1. und X2. in ihrer Funktion geschützt werden, da die Zentrenfunktionen durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Planbereich gefährdet werden können."
10Als Planungsziel enthielt der Beschluss die Aussage:
11"Der Rat beschließt... einen Bebauungsplan aufzustellen, der u. a. als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet vorsieht und gebietsfremde Nutzungen ausschließen soll."
12In der Sitzung vom 27.11.1990 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, dem Rat der Stadt die Aufstellung eines Bebauungsplans, der neben der Flächen südlich der I.----straße auch die Flächen nördlich der I.----straße zwischen Ortsrand und Autobahn einschloss, zu empfehlen.
13In der Verwaltungsvorlage für den Ausschuss war als Grund für die Einleitung des Aufstellungsverfahrens u. a. angegeben (vgl. Bl. 27 f. Beiakte 8):
14"Problemstellung und Begründung des Beschlußvorschlages Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet, Wohnbaufläche, Fläche für die Landwirtschaft und Fläche für Gemeinbedarf dargestellt. Der überwiegende Teil des Planbereichs soll als Gewerbegebiet mit direkter ebenerdiger Anbindung an die I. -Straße erschlossen werden.... Dabei soll Einzelhandel ausgeschlossen werden. Im geplanten Gewerbegebiet südlich der I. -Straße sollen Gartencenter und Baumärkte ausnahmsweise zulässig sein. Im Planbereich sind bereits Einzelhandelsnutzungen vorhanden. Dieser Standort ist nicht in ein Zentrum integriert. Zur Verhinderung weiterer Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben und anderen gebietsfremden Nutzungen ist der Bebauungsplan eines Bebauungsplans dringend geboten.
15...
16Die Aufstellung dient dazu, die vorhandenen und im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiete zu sichern und darüber hinaus ein neues Wohngebiet und Gewerbegebiet zu erschließen. Dadurch werden die benachbarten Nahbereichszentren X1. und X2. in ihrer Funktion geschützt, da die Zentrenfunktion durch eine Konzentration durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Planbereich gefährdet werden können. ..."
17Der Rat folgte in seiner Sitzung vom 31.01.1991 den Beschlussempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses (vgl. Bl. 50 f. Beiakte 8) und beschloss die Aufstellung des Bebauungsplans.
18In der Einladung zur Bürgerbeteiligung am 10.05.1993 nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden als "wesentliche Ziele" der Planung u. a. angeführt (Bl. 71 BA 8):
19"...
20- Ca. 35 ha neues und 6 ha bestehendes Gewerbegebiet, das wohnverträglich zoniert werden soll.
21..."
22In der Bürgerversammlung am 10.05.1993 wurden im Wesentlichen Fragen der Erschließung bzw. der Verkehrsführung und des Lärmschutzes für die vorhandenen Wohngebiete angesprochen (Bl. 75 Beiakte 8).
23In der Sitzung vom 19.05.1994 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung, einen neuen Bebauungsplanentwurf unter Vergrößerung des Plangebietes nach Süden und Norden und unter Einbeziehung bestimmter Vorschläge aus der Bürgerversammlung auszuarbeiten (Bl. 115 Beiakte 8).
24Die Verwaltung (Amt 61) legte unter dem 06.02.1995 einen Vorentwurf des Bebauungsplans mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung vor (B. 126 Beiakte 8). In der Begründung heißt es u. a.:
25"...
264.0 Planungsanlass
27Der Verwaltung lag 1989 ein Nutzungsänderungsantrag für die Erweiterung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebes (von 400 m² auf 600 m²) im ehemaligen S. vor. Da der Standort als nicht integriert gilt, war die Aufstellung eines B-planes geboten. Der Aufstellungsbeschluß (Ratsbeschluß 31.01.1991; Bekanntmachung 18.03.1991) zielt darauf ab, sowohl die GE-Flächen gem. planungsverbindlichem FNP als auch zusätzliche im Gewerbeflächenbereitstellungs-Konzept (GFBF) vorbezeichnete Flächen zu sichern und die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zum Schutz der benachbarten Nahbereichszentren zu verhindern. Darüber hinaus sollen... neue Wohnbauflächen gesichert werden. ...
285.0 Planungsziele
29...
30Im einzelnen ist vorgesehen:
31...
32Ca. 19 ha neues und ca. 6,55 ha bestehendes Gewerbegebiet mit einem durch die Wohnbebauung bedingt entsprechend beschränkten, verträglichen Störungsgrad.
33Zum Schutz der benachbarten Nahbereichszentren soll Einzelhandel im Planbereich ausgeschlossen werden.
34...
357.0 Planungsinhalte
367.1 Gewerbegebiet
37Die strukturellen Veränderungsprozesse auf dem gewerblichen/industriellen Produktionssektor, der Trend weg vom Großunternehmen hin zu kleineren und mittleren Betrieben bedeutet in vielen Fällen Neustrukturierungen von Firmen und Branchen. Firmenneugründungen und -verlagerungen sind häufig mit einem neuen und größeren Flächenbedarf verbunden. Infrastrukturell optimal gelegene und ans regionale und überregionale Verkehrsnetz hervorragend angebundene Standorte sind besonders gefragt. Aus diesen Gründen sind bei der Aufstellung des Gewerbeflächenbereitstellungskonzeptes autobahnnahe Gewerbestandorte vorgeschlagen worden, um in diesem Zusammenhang überörtlich orientierte Ortsdurchfahrten des Gewerbeindividualverkehrs zu verhindern.
38...
39Zum Schutz der im Westen benachbarten Wohnbebauung (vorhanden und geplant) vor schädlichen und beeinträchtigenden Immissionen ist für die Gewerbeflächen zudem eine differenzierende Nutzungsgliederung mit Hilfe der Abstandsliste ... vorgesehen. Dementsprechend soll das Gewerbegebiet in insgesamt 4 Zonen mit einer von der BAB 59 im Osten zum Wohnen im Westen abgestuften Zulässigkeit störender Betriebe gegliedert werden (siehe textliche Festsetzungen). ...
40Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an städtebaulich nicht integrierten Standorten aufgrund des heute zu beobachtenden geschäftlichen Verdrängungswettbewerbes die in den benachbarten Wohngebieten ansässigen, meist kleineren Einzelhandelsbetriebe gefährdet. Die Folge wäre die Infragestellung der Versorgung der nicht motorisierten Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Aus den v. g. Gründen werden Einzelhandelsbetriebe, die sich an Endverbraucher wenden, im gesamten GE ausgeschlossen und lediglich diejenigen Verkaufsstellen zugelassen, die unmittelbar im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen.
41Ebenfalls in Übereinstimmung mit der gesamtstädtischen Zentrenkonzeption sollen zusätzlich gewerbebetriebsfremde Nutzungen wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Hierdurch wird gewährleistet, daß der Gewerbestandort gem. seiner eigentlichen Zweckbestimmung zur Abdeckung des dringenden Bedarfs an Flächen für kleine und mittlere Gewerbebetriebe im größtmöglichen Maß genutzt wird. ...
42...
437.1.1 Bestehendes Gewerbegebiet X3. -Straße (GE I) Das bestehende Gewerbegebiet (ehemaliges S. ) befindet sich eigentumsmäßig in einer Hand. Das ca. 6,55 ha große Gelände, das auf der Nordseite an die I.----straße , auf der Westseite an die Straße X4. grenzt, wird von der Straße X4. aus über eine ringförmige Privatstraße erschlossen ..., Die ausnahmslos gewerblich genutzten, über Jahrzehnte gewachsenen Aufbauten weisen eine ausgesprochen heterogene Struktur ... auf. Sie sind an eine breite Sparte von Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie einige Sportbetriebe, Gastronomie- und einige Einzelhandelsbetriebe verpachtet.
44Die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung sollen den Bestand städtebaulich sichern und zur langfristigen Entwicklung Chancen einräumen. Hier in untergeordnetem Maße vorhandene Betriebe wie Einzelhandel, Sporthotel etc., die der Stärkung des Gewerbestandortes widersprechen, genießen jedoch Bestandsschutz. ...
45..."
46Während des Aufstellungsverfahrens wurden verschiedene Lärmgutachten eingeholt und Prüfungen hinsichtlich der Sozial- und der Umweltverträglichkeit der Planung erstellt.
47In der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren "X3. -Straße in Köln-Q. vom 27.02.1995 der Firma Ecoplan, die sich u. a. mit der Ermittlung von Lärmemissionen und zur Lärmminderungsplanung (vgl. Bl. 714 ff. Beiakte 11; künftig: Lärmgutachten) wurde der Bestand an Wohn- und Gewerbebebauung im Plangebiet ausführlich dargestellt. Das Lärmgutachten schlug wegen der besonderen Lärmvorbelastung des Plangebietes durch die Autobahn und durch Fluglärm sowie wegen der engen Nähe von vorhandener Wohn- und geplanter gewerblicher Nutzung eine Gliederung des Gebietes (GE I S. und GE II geplantes Gewerbegebiet) nach der Abstandsliste des Landes NRW von 1990 vor, damit in der Summe aller Lärmquellen die Orientierungswerte der DIN 18005, die Richtwerte nach der TA-Lärm und die Immissionsgrenzwerte nach der 16. und 18. BImSchV eingehalten werden könnten. Sodann werden in dem Lärmgutachten die zulässigen Schallleistungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Zonierung und der am Rand zur Wohnbebauung zulässigen Immissionspegel von 55/40 dB(A) ermittelt. Die ermittelten Schallleistungen werden auf das GE 2 übertragen. Das Gutachten legt der Ermittlung der Schallleistungspegel die Beurteilungskriterien der VDI 2058 zugrunde (mit Ruhezuschlag von 6 dB(A), nachts lauteste Stunde):
48"...
49Zone 1 A GE 1 55,0/40,0 dB(A)
50Zone 1 B GE 1 und GE 2 57,5/42,5 dB(A)
51Zone 2 GE 1 und GE 2 60,0/45,0 dB(A)
52Zone 3 GE 1 und GE 2 62,5/47,5 dB(A)
53Zone 4 GE 1 und GE 2 65,0/50,0 dB(A)
54..."
55Die einschränkende Bedingung solle gebietstypische Betriebe nicht ausschließen. Wenn diese zusätzliche Maßnahmen ergriffen, wie z. B. Hallen oder zeitliche Beschränkungen, könnten sie ebenfalls zugelassen werden.
56Im Vorfeld der Offenlegung des Planentwurfs wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 20.09.1995 gegen jegliche Einschränkung ihrer bisherigen Nutzungsmöglichkeiten durch die neue Planung (vgl. Bl. 986 Beiakte 7).
57Der Planentwurf wurde gemäß Ratsbeschluss vom 23.11.1995 vom 12.12.1995 bis 12.01.1996 offen gelegt.
58Für das heutige Baugrundstück sah der Entwurf im zeichnerischen Teil u. a. folgende Festsetzungen vor: GE 1, GRZ 0,8, GFZ 2,0, "Zone 1".
59Im textlichen Teil waren u. a. folgende Festsetzungen vorgesehen:
60"...
613. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist in den nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO gegliederten GE-Zonen 1 - 4 tags (6.00 - 22.00 Uhr) bzw. nachts (22.00 - 6.00 Uhr) die Überschreitung folgender flächenbezogener Schalleistungspegel L"WA/m²-Baugrundstück - FSP - nicht zulässig:
623.1 Zone 1
633.1.1 GE 1 entlang der I.----straße FSP = 55,0/40,0 dB(A) tags/nachts
643.1.2 GE 1 entlang der Straße X. FSP = 57,5/42,5 dB(A) tags/nachts
653.1.3 GE 2 entlang der Straße X. FSP = 57,5/42,5 dB(A) tags/nachts
663.2 Zone 2 GE 1 und GE 2 FSP = 60,0/45,0 dB(A) tags/nachts
673.3 Zone 3 GE 1 und GE 2 FSP = 62,5/47,5 dB(A) tags/nachts
683.4 Zone 4 GE 1 und GE 2 FSP = 65,0/50,0 dB(A) tags/nachts
69...
706. Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet - GE 1 und GE 2 - unzulässig:
716.1 Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher. Generell zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist.
726.2 Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
736.3 Schank- und Speisewirtschaften, sofern sie nicht der Versorgung des Gebietes dienen.
747. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind im Gewerbegebiet - GE 1 und GE 2 - unzulässig:
757.1 Anlagen für kirchliche, Kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
767.2 Vergnügungsstätten.
778. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet GE 2 Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. ..."
78In dem zugehörigen Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan war zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten, zum Einzelhandelsausschluss und zur Zonierung dort ausgeführt (vgl. Bl. 940 ff. Beiakte 12):
79"I. Planungsziele
80Wesentliches Ziel des aufzustellenden Bebauungsplanes ist die Erschließung von Flächen für den Wohnungsbau sowie für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zur Bedarfsdeckung innerhalb des Kölner Stadtgebietes im Sinne einer städtebaulich vertretbaren, umwelt- und sozialverträglichen Orts arrondierung von Q. . Planungsrechtlich gesichert werden soll ferner ein bereits vorhandenes Gewerbegebiet sowie der Standort für den Bau eines Sportzentrums mit Sporthalle und Freiplätzen. Außerdem gilt es, zum Schutz der benachbarten Nahbereichszentren, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben innerhalb der Gewerbeflächen auszuschließen.
81...
82III. Planinhalt/Begründung
831. Gewerbegebiet - GE
84Die strukturellen Veränderungsprozesse auf dem gewerblich-industriellen Produktionssektor, der Trend weg vom Großunternehmen hin zu kleinen und mittleren Betrieben, bedeutet in vielen Fällen Neustrukturierungen von Firmen und Branchen. Firmenneugründungen oder -verlagerungen sind häufig mit einem neuen oder größeren Flächenbedarf verbunden. Infrastrukturell günstig gelegene und an das regionale und überregionale Verkehrsnetz unmittelbar angebundene Standorte sind besonders gefragt. Aus diesen Gründen sind im Rahmen des Gewerbeflächenbereitstellungs- konzeptes autobahnnahe Gewerbestandorte vorgeschlagen worden, um überörtlich orientierte Ortsdurchfahrten des Gewerbeverkehrs weitestgehend zu vermeiden.
85Die wirtschaftliche Standortentwicklung wird in Q. insbesondere durch die Nähe zum expandierenden Flughafen Köln/Bonn, aber auch durch die Standortnachfrage ortsansässiger Betriebe, bestimmt. Aus diesem Anlass soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes an dem in unmittelbarer Nähe zum Autobahnanschluss Köln-Q. gelegenen Standort die Sicherung von vorhandenem Gewerbe (ehemaliges S. ) und die Erschließung neuer Gewerbeflächen gewährleistet werden. Der Ausbau des Gewerbestandortes wird zudem begünstigt durch den ÖPNV- Anschluss (S-Bahn-Haltepunkt X1. inklusive P & R-Platz, verbunden mit einer Buslinien).
86Zur Herstellung der Verträglichkeit bzw. zur Wahrung der erforderlichen Schutzabstände zwischen den emittierenden Gewerbebetrieben und den benachbarten Wohngebieten - innerhalb und außerhalb des Planbereichs - soll das gesamte Gewerbegebiet auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 21.03.1990 i. V. m. der Änderung vom 24.11.1994 in vier Teilzonen gegliedert werden - siehe textliche Festsetzung Nr. 1.
87Gemäß o. g. Abstandserlass ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der entsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht.
88Zur Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festlegung der notwendigen Schutzabstände auf den Immissionsrichtwerten, wie sie in der TA-Lärm entsprechend reinen Wohngebieten (WR) angegeben werden. Gemäß Abstandserlass darf der Abstand jedoch um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet lediglich um ein allgemeines Wohngebiet (WA) handelt. Dies ist hier der Fall: Das bestehende bzw. geplante Wohngebiet in der Umgebung des festzusetzenden Gewerbegebietes wird aufgrund der Lärmbelastung durch den öffentlichen Straßenverkehr - insbesondere durch den Einfluss der A 59 - als allgemeines Wohngebiet (WA) eingestuft bzw. festgesetzt.
89Da diese Abstandsregelung nur für Anlagen mit ausschließlich oder weit überwiegend lärmrelevanten Emissionen anwendbar ist und hiervon Gebrauch gemacht werden soll, müssen folglich diejenigen Betriebsarten innerhalb der "heranrückenden" Abstandsklasse, deren Emissionen wegen ihrer verfahrensbedingten Ableitung geruchsintensiver Stoffe überwiegend Luftverunreinigungen verursachen, ausgeschlossen werden - siehe textliche Festsetzungen Nrn. 1.2 - 1.4.
90Da Änderungen des Standes der Technik bei einzelnen Betriebsarten zur Verringerung der erforderlichen Schutzabstände führen können, soll im Bebauungsplan eine entsprechende Ausnahmeregelung getroffen werden - siehe textliche Festsetzung Nr. 2.
91Aufgrund der Tatsache, dass die Anzahl der sich ansiedelnden Gewerbebetriebe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt ist und die Summation einzelner Lärmquellen leicht zu Konflikten mit den benachbarten Anwohnern führen kann, deren Wohnruhe ohnehin schon durch den Straßenverkehrslärm beeinträchtigt wird, ist es aus Gründen der Lärmvorsorge erforderlich, den einzelnen GE-Zonen entsprechende flächenbezogene Schalleistungspegel - FSP - zuzuordnen - siehe textliche Festsetzung Nr. 3. Laut schalltechnischer Untersuchung ist bei Einhaltung der festgesetzten flächenbezogenen Schalleistungspegel gewährleistet, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm bzw. die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts innerhalb der angrenzenden WA-Gebiete nicht überschritten werden. Außerdem kann hierdurch die Verträglichkeit der Gewerbebetriebe untereinander im Hinblick auf den Lärmschutz sichergestellt werden.
92Da die Schallemissionen auf den einzelnen Betriebsgrundstücken durch die Anordnung von Baukörpern zur Abschirmung derart gemindert werden können, dass selbst bei einer Überschreitung der festgesetzten flächenbezogenen Schalleistungspegel ein Anstieg der Lärmimmissionen über die einzuhaltenden Immissionswerte hinaus ausgeschlossen werden kann, enthält der Bebauungsplan-Entwurf eine diesbezügliche Ausnahmeregelung - siehe textliche Festsetzung Nr. 4. Zum Schutz der benachbarten Nahbereichszentren von Q. und X2. sollen - im Sinne der im Gesamtkonzept Stadtentwicklungsplanung festgelegten Zentrenstruktur - Einzelhandelsbetriebe innerhalb des gesamten festzusetzenden Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Verkaufsstellen, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, sollen jedoch zulässig sein, um diesen Betrieben eine wirtschaftliche Betriebsführung zu ermöglichen, ohne zusätzliche Verkaufsstellen außerhalb des Gebietes einrichten zu müssen - siehe textliche Festsetzung Nr. 6.1. Um die zur Verfügung zu stellenden Bauflächen GE-typischen Nutzungen vorzubehalten, sollen neben dem Ausschluss von Einzelhandel Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften - sofern sie nicht der Versorgung des Gebietes dienen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen sein - siehe textliche Festsetzungen Nrn. 6.2, 6.3 und 7.
93...
941.1 GE 1 - bestehendes Gewerbegebiet X3. -Straße Dieses bereits existierende Gewerbegebiet südlich der I.----straße besitzt eine Größe von ca. 6,7 ha und befindet sich eigentumsmäßig in einer Hand. Die ausnahmslos gewerblich genutzten Aufbauten bilden eine ausgesprochen vielfältige bauliche Struktur in bezug auf Gebäudetyp, Verdichtung, Bauweise und Höhenentwicklung. Auffällig ist auch die dortige Nutzungsstruktur mit ihrem breiten Angebot gewerblicher Einrichtungen.
95Art und Maß der festzusetzenden baulichen Nutzung sollen sich wesentlich an dem planungsrechtlich zu sichernden Bestand orientieren und darüber hinaus gewisse Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Die hier in untergeordnetem Umfang vorhandenen Betriebe des Einzelhandels- und Beherbergungsgewerbes sollen überplant werden; sie genießen künftig nur noch Bestandsschutz. Die das Gebiet mitprägenden Anlagen für sportliche Zwecke sollen jedoch auch langfristig zulässig bleiben. ...."
96Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm die Industrie- und Handelskammer Köln unter dem 12.01.1996 (vgl. Bl. 996 Beiakte 7) im Prinzip positiv zur Planung Stellung. Hinsichtlich des Grundbesitzes der Klägerin führte sie aus, dass die Klägerin das ehemalige S1. -Gelände vor 20 Jahren erworben und davor bewahrt habe, zur Industriebrache zu werden. Die Klägerin habe dort zahlreiche unterschiedliche Betriebe mit 300 bis 400 Beschäftigten angesiedelt. Hinzu komme ein 100 Betten-Hotel. Es gebe keine Nachbarbeschwerden. Die vorgesehenen Festsetzungen seien für die Betriebe auf den Grundstücken der Klägerin zum Teil zu unflexibel. Die Einschränkungen der Ansiedlung stärker emittierender Betriebe im GE 1, schränke die Klägerin zu stark ein. Die Zonierung sollte hier entfallen.
97Zumindest sollte für sechs Betriebe nach § 1 Abs. 10 BauNVO der Bestand festgeschrieben werden. Auch der Einzelhandelsausschluss und der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben seien für das GE 1 nicht sinnvoll. Der Planbereich gehöre zum Teil selbst zum Nahversorgungszentrum von Köln-Q. , wie der unmittelbar benachbarte Supermarkt zeige.
98Der Rat der Stadt Köln folgte der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Köln teilweise, indem er beschloss, für einen Teil des Grundbesitzes der Klägerin unmittelbar an der I.----straße eine Einzelhandelsnutzung und für einen anderen Teil eine Nutzung durch Beherbergungsbetriebe zuzulassen.
99Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 16.07.1996 bis zum 15.08.1997 erneut offen gelegt.
100Für das heutige Baugrundstück sah der neue Entwurf im zeichnerischen Teil neben den unveränderten sonstigen Festsetzungen vor, dass auch Beherbergungsbetriebe zulässig seien. Für die sich westlich anschließende, seinerzeit ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Fläche wurden nunmehr Einzelhandels- und Beherbergungsbetriebe für zulässig erklärt.
101Die Planbegründung wurde am Ende des oben wörtlich wiedergegebenen Textes zu III. Planinhalt/Begründung, 1. Gewerbegebiet - GE um einen Absatz ergänzt (vgl. Bl. 1200 Beiakte 6):
102"...
103Lediglich in einem Teilbereich innerhalb des Gewerbegebietes, südlich der I.----straße , sind auch Einzelhandelsbetriebe bzw. Beherbergungsbetriebe zulässig - siehe textliche Festsetzung Nr. 6.3. ..."
104Die vorgesehenen einschlägigen textlichen Festsetzungen waren wie folgt geändert:
105"...
1066. Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 sowie Abs. 8 BauNVO wird für das Gewerbegebiet - GE 1 und GE 2 - folgende Festsetzung getroffen:
1076.1 Unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher. Generell zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist.
1086.2 Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind ebenfalls unzulässig.
1096.3 Die unter 6.1 und 6.2 genannten Ausschlüsse gelten nicht für den Teilbereich des Gewerbegebietes, wie in der Planzeichnung festgelegt.
1107. Gemäß § 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 9 BauNVO bzw. gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird für das Gewerbegebiet - GE 1 und GE 2 - folgende Festsetzung getroffen:
1117.1 Unzulässig sind Schank- und Speisewirtschaften, sofern sie nicht der Versorgung des Gebietes dienen.
1127.2 Anlagen für kirchliche, Kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind ebenfalls unzulässig. ..."
113Weder die Klägerin, noch die Industrie- und Handelskammer Köln erhoben weitere Bedenken.
114Der Rat der Stadt Köln beschloss am 10.12.1996 den Bebauungsplan in der Fassung der zweiten Offenlegung als Satzung. Bekannt gemacht wurde der Bebauungsplan am 04.08.1997, nachdem die Bezirksregierung Köln ihn mit hier nicht einschlägigen Änderungen genehmigt und der Rat der Stadt Köln den Änderungen durch Beschluss beigetreten war.
115Bereits 1999 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln, den Bebauungsplan zu ändern. In der Verwaltungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss hieß es, die textliche Festsetzung Nr. 6.1 solle geändert werden. Durch die Änderung sollte es ermöglicht werden, im Planbereich Autohäuser und Handwerksbetriebe bzw. produzierende Gewerbebetriebe mit Verkaufsmöglichkeiten an letzte Verbraucher anzusiedeln. Diese flächenintensiven Nutzungen fänden keine geeigneten Standorte in den Nahbereichszentren. Sie gefährdeten andererseits die umliegenden Zentren nicht. Zum Schutz der benachbarten Nahbereichszentren von Köln-Q. und X2. solle der Einzelhandel im Allgemeinen aber weiterhin ausgeschlossen bleiben. Zur Verhinderung von Missbrauch müssten sich die nunmehr zugelassenen Verkaufsstellen dem zugehörigen Betrieb deutlich unterordnen.
116Durch Satzungsbeschluss vom 09.03.1999 wurde der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 6.1 erhielt die Fassung:
117"Einzelhandelsbetriebe, die sich an letzte Verbraucher richten, sind unzulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für Autohäuser; weiterhin gilt sie nicht für Handwerks- und produzierende Gewerbebetriebe mit einer Verkaufsfläche, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb steht und sich räumlich deutlich unterordnet."
118In der Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes ist zum Einzelhandelsausschluss ausgeführt (vgl. Bl. 39 Beiakte 3):
119"Die einfache Änderung der textlichen Festsetzung 6.1 ermöglicht im Planbereich die Ansiedlung von Autohäusern und Handwerks- bzw. produzierenden Gewerbebetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten an letzte Verbraucher. Diese teilweise flächenintensiven Nutzungen finden aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, aber aus dem Gebot der Rücksichtnahme zur vorhandenen Wohnbebauung keine geeigneten Standorte in den Nahbereichszentren. Da mit der Ansiedlung dieser Betriebe im Gewerbegebiet die umliegenden Zentrenstrukturen mit den dort vorhandenen Nutzungen nicht gefährdet sind, wird mit der einfachen Änderung den Belangen der Wirtschaft, insbesondere der örtlichen Betriebe, Rechnung getragen. Zum Schutz der benachbarten Nahbereichszentren von X1. und X2. bleibt der Einzelhandel im Allgemeinen aber weiterhin ausgeschlossen. Damit keine handwerkliche oder produzierende gewerbliche Tätigkeit vorgeschoben wird, um Einzelhandel im Planbereich anzusiedeln, müssen sich die Verkaufsstellen dem Betrieb räumlich deutlich unterordnen. Mit dieser Festsetzung ist im Baugenehmigungsverfahren gewährleistet, daß der städtebaulich nicht gewünschte zentrenrelevante Einzelhandel im Planbereich ausgeschlossen wird."
120Die Änderungssatzung wurde am 12.04.1999 bekannt gemacht.
121Am 14.03.2006 stellte die Klägerin eine Voranfrage für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters von 800 m² Verkaufsfläche unter Ausklammerung der Erschließung auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 00/00, an der I.----straße in Köln-Q. . Mit Schreiben des Architekten der Klägerin vom 22.03.2006 wird die beantragte Verkaufsfläche von 800 m² auf 799 m² reduziert.
122Mit Bescheid vom 11.04.2006 lehnte der Beklagte die Erteilung eines positiven Vorbescheides ab, weil das Vorhaben gegen die textliche Festsetzung Nr. 6.1 des Bebauungsplans Nr. 00000/00 verstoße, der auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe nicht zulasse. Eine Befreiung von dieser Festsetzung könne nicht in Aussicht gestellt werden.
123Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11.04.2006 begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.07.2006 unter ausführlicher Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung damit, dass der Bebauungsplan Nr. 00000/00 insgesamt unwirksam sei. Die textliche Festsetzung Nr. 6.1 sei städtebaulich nicht erforderlich und genüge nicht den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Der vom Plangeber verlautbarte Anlass dieser Festsetzung (Schutz benachbarter Nahbereichszentren) rechtfertige es nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, den Einzelhandel im Gebiet vollständig auszuschließen. Dies werde den Interessen der Eigentümer nicht gerecht. Selbst für den Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment verlange das OVG NRW die Ermittlung des Bestandes in den Zentren der Gemeinde und eine Prognose von deren Schädigung durch hinzutretende Betriebe im Plangebiet. A maiore ad minus sei diese Rechtsprechung auf den Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels anzuwenden. Der Bebauungsplan leide wegen der fehlenden Ermittlung des Bestandes in den Zentren der Stadt Köln aber auch an einem Abwägungsmangel. Ohne Bestandsaufnahme seien die eigentumsrechtlichen Konsequenzen eines nahezu vollständigen Einzelhandelsausschlusses nicht zu beurteilen.
124Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.10.2006 zurück.
125Am 12.10.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor, auch den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan sei eine städtebauliche Rechtfertigung für den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht zu entnehmen. Der Bebauungsplan sei aber nicht nur wegen des Einzelhandelsausschlusses unwirksam, sondern auch, weil in der textlichen Festsetzung Nr. 15 eine DIN-Norm (DIN 4109) zitiert sei, ohne dass Fundstelle und Bezugsquelle genannt würden.
126Ein weiterer Unwirksamkeitsgrund sei die Gliederung des Gebietes durch FSP, ohne dass das Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der FSP zu verteilen ist, festgesetzt würden. Unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachterbüros Wenker & Gesink führte die Klägerin hierzu aus: Es gebe grundsätzlich drei unterschiedliche Berechnungsverfahren für die Rückrechnung von FSP (Nr. 1: nach Abstandsmaß, Nr. 2: nach VDI 2741/2720 und Nr. 3 nach DIN 18005-1). In einer Beispielsrechnung für zwei Modellfälle (100 m bzw. 250 m Entfernung zur Mitte einer 10.000 m² großen Industrie-/Gewerbefläche, für die FSP von 55/40 dB(A) tags/nachts festgesetzt seien) ergäben sich an den Immissionsorten Pegeldifferenzen von bis zu 4,7 dB(A). Die DIN 45691 sei im Dezember 2006 geschaffen worden, um die beschriebenen Unsicherheiten zu vermeiden.
127Die Klägerin beantragt,
128den Beklagten zu verpflichten der Klägerin den unter dem 10.03.2006 beantragten Vorbescheid, modifiziert durch Architektenschreiben vom 22.03.2006, für den Neubau eines Lebensmitteldiscounters unter Aufhebung des Versagungsbescheides des Beklagten vom 11.04.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 04.10.2006 zu erteilen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
129Der Beklagte beantragt,
130die Klage abzuweisen.
131Er hält den Bebauungsplan für wirksam und seine Bescheide für rechtmäßig. Der Einzelhandelsausschluss im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 00000/00 sei städtebaulich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Die städtebauliche Erforderlichkeit bestimme sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Dieser stehe auch insoweit ein planerisches Ermessen zu, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an bestimmten Standorten zulasse. Einzelhandelsbetriebe gehörten im Übrigen nicht zu dem Leitbild des § 8 BauNVO. Gewerbegebiete seien in erster Linie dem produzierenden und artverwandten Gewerbe vorbehalten. Der Satzungsgeber habe von Anfang an diesem Leitbild folgen und das Bebauungsplangebiet den örtlichen Gegebenheiten entsprechend für eine breit gefächerte Palette an mittelständischen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben - vorwiegend kleine und mittlere Betriebe - ausweisen wollen. Der Einzelhandelsausschluss sei auch zur Stärkung der vorbeschriebene Leitnutzung erfolgt. Abwägungsmängel könne die Klägerin wegen Ablauf der Siebenjahresfrist seit der Bekanntmachung des Ursprungsbebauungsplans nicht mehr rügen. Es lägen aber auch keine Abwägungsmängel vor. In der Darstellung der Ziele und Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans seien die Gründe für den Ausschluss des Einzelhandels dargelegt. Dass mit dem Einzelhandelsausschluss den Grundstückseigentümern Nutzungsmöglichkeiten entzogen würden, sei eine Selbstverständlichkeit, die keiner näheren Begründung bedürfe. Es habe insoweit kein Anlass zu einer näheren Begründung bestanden, weil in dieser Beziehung keine Anregungen und Bedenken vorgetragen worden seien. Die Klägerin hätte sich im Aufstellungsverfahren nur um die Sicherung der damals bestehenden Nutzung bemüht. Dies habe der Bebauungsplan sichergestellt. Den Bedenken der Industrie- und Handelskammer Köln gegen denn Einzelhandelsausschluss im GE 1 sei dadurch stattgegeben worden, dass der nordwestliche Teil des GE 1 dem Nahbereichszentrum von Köln-Q. zugeordnet worden sei. Nach der erneuten Offenlage seien keine weiteren Anregungen und Bedenken mehr eingegangen. Mängelrügen seien auch nicht hinsichtlich der 1. Änderung erhoben worden. Wegen der Erforderlichkeit der 1. Änderung verweise er auf sein bisheriges Vorbringen und die Entscheidung des OVG NRW vom 07.05.2007, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.
132Die Zonierung auf Grund von FSP sei nicht zu beanstanden. Die festgesetzten FSP seien 1995 auf der Grundlage der TA-Lärm, der VDI 2720, der VDI 2014 und der VDI 2058 ermittelt worden. Eine andere Berechnungsmethode habe damals nicht zur Verfügung gestanden. Immissionswirksame Parameter seien nicht berücksichtigt worden. Die DIN 20124 sei 1996 zurückgezogen und durch die DIN ISO 9613-2 ersetzt worden, ebenso die DIN 2058. Die TA-Lärm sei 1998 modifiziert worden: Für die Rückrechnung in künftigen Baugenehmigungsverfahren sei auf die vorgenannten Richtlinien einschließlich der TA-Lärm zurückzugreifen, um die entsprechenden Immissionsanteile für einen neuen Gewerbebetrieb gemäß der Festsetzungen des Bebauungsplans so zu ermitteln, dass die Richtwerte der TA- Lärm im angrenzenden Wohngebiet eingehalten würden. Die Berechnung müsse iterativ durchgeführt werden. Das Ergebnis sei eindeutig. Bei der - von den genannten Regelwerken abweichenden - Berücksichtigung schalldämmender Faktoren in der Rückrechnung könnten geringfügig höhere Schallleistungspegel (kleiner 3 dB(A) zulässig werden bei gleichzeitiger Einhaltung der Richtwerte der TA- Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung.
133Die Festsetzung von FSP sei damals Neuland gewesen. Sie habe dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Erst später sei der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingeführt worden bis zur normierten Berechnung der Lärmkontingente nach DIN 45691. Die Einhaltung der zulässigen Richtwerte sei durch die Festsetzung immer gewährleistet.
134Zu der von Klägerseite vorgelegten Stellungnahme des Gutachterbüros Wenker " Gesink führte der Beklagte aus: Die dort als Nr. 1 genannte Methode sei erst nach einem Fachbeitrag von Herrn Dr. Tegeder in der UPR 5/95 zu der Vielfalt der Kontingentierungsmöglichkeiten bei der Berücksichtigung der Immissionswirksamkeit später zu betrachtender Lärmquellen hinzugetreten. Dr. Tegeder habe aber nicht die Abstrahlung einer Punktquelle in den Halbraum, sondern die Vollkugel als Ausbreitungsmodell gewählt. Dabei seien mehrere Dämpfungsfaktoren nicht berücksichtigt worden. Diese Berechnungsmethode finde heute in der DIN 45691 standardmäßig Anwendung. Kurz gesagt, habe es zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans nur die vom Gutachterbüro Wenker & Gesink angeführten Berechnungsmethoden Nr. 2 und 3 gegeben. Bei der späteren Rückrechnung für die Einzelvorhaben hätten die Ausbreitungsmodelle jedoch keine weitere Anwendung gefunden. Grundsätzlich seien die Belange des Immissionsschutzes mit der Gliederung nach dem Abstandserlass NRW weitgehend abgedeckt gewesen. Die Emissionskontingentierung, insbesondere das Verfahren ohne die Berücksichtigung der Immissionswirksamkeit von Lärmquellen wie sie zunächst als FSP ohne Angaben zum Berechnungsverfahren festgesetzt wurde, habe vorzeitig die Immissionsanteile an die von einem Vorhaben in Anspruch genommene Flächengröße binden sollen. Der rechnerische Nachweis im späteren Genehmigungsverfahren für die Einzelvorhaben sei ausschließlich auf der Emissionsseite erfolgt, indem die einzelnen Schallleistungspegel der zu betrachtenden Lärmquellen, lediglich um das Verhältnis Einwirkzeiten zum Beurteilungszeitraum logarithmisch korrigiert und ggf. mit Zuschlägen für die Tonhaltigkeit etc. belastet, als LWAr aufaddiert worden seien. Dieser Gesamtschallpegel des Vorhabens sei unter Berücksichtigung von Tag-/Nachtzeit unter Abzug des Flächenmaßes für die Betriebsfläche S als betriebszugehöriger FSP mit dem im Bebauungsplan festgesetzten Wertepaar verglichen worden.
135Die Kammer hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 18.04.2007 verwiesen.
136Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
137E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
138Die Klage ist zulässig und begründet.
139Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, denn ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs.1, 75 Abs. 1 BauO NRW). Sie wird durch die Ablehnung ihres entsprechenden Antrags in ihren Rechten verletzt (vgl. 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
140Der Erteilung des Vorbescheides steht nicht entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin gegen die textliche Festsetzung Nr. 6.1 des Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Stadt Köln vom 10.12.1996 in der Fassung der 1. Änderung vom 09.03.1999 verstößt, nach der die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben am vorgesehenen Standort ausgeschlossen wird. Denn der Bebauungsplan ist nichtig (I.). Das Vorhaben der Klägerin fügt sich in die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende nähere Umgebung ein (II.). Zu möglichen schädlichen Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB hat der Beklagte nichts vorgetragen (III.). Es folgt die Begründung der Nebenentscheidungen (IV.)
141I. Maßgebend für die Beurteilung der Wirksamkeit des Bebauungsplans ist der Ursprungsbebauungsplan, nicht die 1. Änderung (a)). Die Nichtigkeit des Bebauungsplans kann nicht mehr auf heilbaren Mängeln beruhen (b)). Die Festsetzung eines weitgehenden Einzelhandelsausschlusses ist nicht zu beanstanden (c)). Es sind jedoch die Festsetzungen betreffend FSP unwirksam (d). Die Nichtigkeit dieser Festsetzungen führt zur Gesamtnichtigkeit (e)).
142a) Es kann dahinstehen, ob die inhaltliche Änderung, die die textliche Festsetzung Nr. 6.1 durch den Änderungsplan vom 09.03.1999 erfahren hat, rechtswirksam ist, denn von dieser Frage hängt der Erfolg der Klage nicht ab. Ist die Änderung wirksam, steht sie dem Vorhaben der Klägerin - unstreitig - entgegen; ist sie unwirksam, die frühere entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan von 1996 jedoch wirksam, steht die frühere Festsetzung Vorhaben der Klägerin - ebenfalls unstreitig - entgegen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass Gegenstand der Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 im Jahre 1999 eine neue Entscheidung über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet war. Wie die Aufstellungsvorgänge zum Änderungsplan zeigen, war Anlass und Motiv der Änderung der Wunsch zweier ortsansässiger Gewerbebetriebe, sich im Plangebiet anzusiedeln (vgl. Bl. 7 Beiakte 3). Diesem Wunsch ist der Plangeber durch eine Einschränkung des früheren umfassenderen Einzelhandelsausschlusses gefolgt, weil er die mit einem Handwerksbetrieb verbundenen, diesem untergeordneten Verkaufsstellen für nicht zentrenrelevant hielt.
143b) Sofern der Bebauungsplan an Verfahrensfehlern oder sonstigen formellen Fehlern gelitten haben sollte, sind diese nach Ablauf der Rügefrist in jedem Fall unbeachtlich geworden.
144c) Der weitgehende Einzelhandelsausschluss in Nr. 6.1 der textlichen Festsetzung ist nicht zu beanstanden. § 1 Abs. 3 BauGB setzt voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgeblich sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen.
145Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66, Nr. 1, m. w. N.)
146Die Gemeinde kann mithin weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst die planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans genügt daher dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d.h. im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" ist.
147Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65, Nr. 78.
148Es mag Bedenken begegnen, ob der Ausschluss jeglichen Einzelhandels in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans ohne Weiteres mit dem Schutz der Nahbereichszentren von Köln-Q. und -X2. begründet werden konnte. In der Begründung des Bebauungsplans und in den Aufstellungsvorgängen finden sich weder Erhebungen zum Einzelhandelsbestand in diesen Nahbereichzentren, noch zu den Kaufkraftströmen in deren Umgebung, noch zu der Frage, ob und in welchem Umfang die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet des neuen Bebauungsplans diese Nahbereichszentren konkret gefährden würde. Möglicherweise lagen für den Rat der Stadt Köln diese Umstände alle auf der Hand, weil er sich bereits bei den Beratungen zur Erstellung eines Zentrenkonzeptes für die Stadt umfassend mit den einschlägigen Fragen befasst hatte. Dem braucht das Gericht indes nicht nachzugehen, denn die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses ergibt sich jedenfalls aus dem ebenfalls verfolgten Ziel, das Defizit an Gewerbeflächen für das produzierende und artverwandtes Gewerbe in den rechtsrheinischen Stadtgebieten zu mindern. In den auszuweisenden Gewerbeflächen sollte das produzierende und artverwandtes Gewerbe im Wettbewerb um die Standorte vor der flächenproduktiveren Konkurrenz des Einzelhandels generell geschützt werden.
149Vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.05.2007 - 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13, und - 7 D 24/06.NE -.
150Auch dieses ist eine legitime Zielsetzung, die gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur städtebaulichen Rechtfertigung von Steuerungen des Einzelhandels durch die gemeindliche Bauleitplanung angeführt werden kann. Denn was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen.
151Das Ziel der Reservierung der ausgewiesenen Gewerbeflächen für das produzierende und artverwandtes Gewerbe wird bereits in der Stellungnahme des Amtes für Wirtschaftsförderung angesprochen, die als Verwaltungsvorlage dem Stadtentwicklungsausschuss bei seinem Beschluss vom 01.03.1990 vorlag. In der Begründung zum Bebauungsplan wird dieses Planungsziel zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Dass es dem Rat nicht allein um den Schutz der Nahbereichzentren ging, erschließt sich aber unmittelbar aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan mit der textlichen Festsetzungen Nr. 7 nicht nur Einzelhandelsbetriebe ausschließt, sondern auch mehrere weitere in Gewerbegebieten regelmäßig bzw. ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten. Zulässig bleiben damit im Wesentlichen die Nutzungsarten, die dem "Leitbild" des § 8 BauNVO entsprechen. Nach diesem Leitbild dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieben. Sie sind damit den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten; sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird.
152Vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.05.2007 - 7 D 64/06.NE -, a. a. O., Seite 14, und - 7 D 24/06.NE -.
153Der Ursprungsbebauungsplan ist im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss auch nicht wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam. Eventuelle Fehler, die dem Satzungsgeber bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials unterlaufen sein könnten, sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung wegen Ablaufs der Rügefrist unbeachtlich geworden. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass die vom Einzelhandelsausschluss betroffenen abwägungsrelevanten Belange von dem Satzungsgeber fehlerhaft ermittelt und bewertet worden sein könnten. Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat nur "die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans" darzulegen. Letztere sind hier zutreffend damit umschrieben, dass in dem festgesetzten Gewerbegebiet Einzelhandel ausgeschlossen ist. Anlass zu weiteren Darlegungen - sei es in der Begründung, sei es sonst in den Aufstellungsvorgängen - bestand schon deshalb nicht, weil der Satzungsgeber die von der Klägerin bzw. zu ihren Gunsten von der Industrie- und Handelskammer Köln vorgetragenen Eigentümerinteressen berücksichtigt hat und nach der zweiten Offenlegung des Planentwurfs keine Stellungnahme der Klägerin mehr eingegangen ist. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass der Rat der Stadt Köln sich dessen bewusst war, dass er mit der strittigen textlichen Festsetzung die Nutzbarkeit des Grundeigentums der Klägerin eingeschränkt und damit Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt hat. Ein Mangel bei der Bewertung der Belange ist nicht festzustellen. Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die vom Rat vorgenommene Gewichtung der Belange fehlerhaft wäre. Der angeführte - städtebaulich legitime - Aspekt einer Sicherung des betroffenen Bereichs für die Leitnutzungen eines Gewerbegebietes hat auch für sich genommen ein solches städtebauliches Gewicht, dass er künftige Nutzungsbeschränkungen des privaten Grundeigentums rechtfertigen kann. Ein Grundeigentümer im Plangebiet kann nicht darauf vertrauen, dass ihm auf Dauer eine aus seiner subjektiven Sicht besonders lukrative Nutzungsmöglichkeit erhalten bleibt, wenn der Plan weiterhin ein weit reichendes Spektrum an Nutzungsmöglichkeiten zulässt, die sich auch realisieren lassen.
154Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.05.2007 - 7 D 24/06.NE - .
155d) Der Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Stadt Köln ist jedoch im Hinblick auf die Festsetzung der FSP nicht hinreichend bestimmt. Die Gliederung der Gewerbegebiete durch die Festsetzung von flächenbezogenen Schalleistungspegeln in verschiedener Zonierung ist an und für sich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit von FSP zur Gliederung von Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten entspricht ständiger Rechtsprechung.
156Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881, und vom 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71.
157Die Klägerin beruft sich aber zu Recht darauf beruft, dass die Festsetzung der FSP nur hinreichend bestimmt ist, wenn in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans oder zumindest in seiner Begründung ebenfalls festgesetzt wird, nach welcher Methode die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der Festsetzung auf das einzelne Vorhaben errechnet werden soll und auf welcher Fläche der Schallleistungspegel zu verteilen ist.
158Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25.10.2000 - 26 N 99.490 -, BRS 63, Nr. 82, m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 24.03.2005 - 8 S 595/04 -; OVG Koblenz, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 11709/05 -; jeweils bei juris,
159In der textlichen Festsetzung Nr. 3, in der die FSP geregelt sind, wird zwar die Fläche, auf die sich der jeweils festgesetzte Schallleistungspegel beziehen soll, bestimmt. Denn die nicht zu überschreitenden Pegel werden auf den "m² Baugrundstück" bezogen. Zumindest dann, wenn ein künftiges Baugrundstück ganz innerhalb einer der Zonen des Bebauungsplans liegt, ist in Bezug auf die Fläche eine eindeutige Bestimmung des der Fläche zugeordneten Lärmkontingents gewährleistet. Wie zu verfahren ist, wenn sich ein künftiges Baugrundstück über zwei oder mehrere Zonen erstreckt, ist allerdings nicht mehr eindeutig der textlichen Festsetzung Nr. 3 zu entnehmen. Sollen die Lärmkontingente dann z. B. flächenproportional addiert werden oder gilt dann nur die Fläche innerhalb einer Zone als "Baugrundstück" im Sinne der Festsetzung?
160Diese mögliche Unbestimmtheit kann hier jedoch auf sich beruhen, denn jedenfalls enthalten weder der textliche Teil des Bebauungsplans noch dessen Begründung eine Bestimmung nach welcher Methode die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der Festsetzung auf das einzelne Vorhaben errechnet werden soll. Dies gilt zumindest für die Ausnahmevorschrift in Nr. 4 der textlichen Festsetzung. Auf das Gutachten, das der Festsetzung der FSP zugrunde lag, kann hier als Auslegungshilfe für den textlichen Teil des Bebauungsplans oder dessen Begründung nicht zurückgegriffen werden. Denn das Gutachten ist seinerseits in beiden Texten nicht erwähnt.
161Anders als der Beklagte zunächst vorgetragen hat, ist die Bestimmung der Schallausbreitungsmethode bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch nicht entbehrlich gewesen, weil seinerzeit nur eine Rechenmethode zur Verfügung gestanden hätte. Dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Dezember 1996 mehrere Methoden der Rückrechnung von FSP zur Verfügung standen, ergibt sich z. B. aus der Entscheidung des OVG NRW vom 17.10.1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58, Nr. 30. Im Übrigen ist diese Frage unstreitig. Unstreitig ist auch, dass die unterschiedlichen Rechenmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ob der Unterschied nun "bis zu 5 dB(A)" beträgt, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 07.04.2008 vorträgt, oder "kleiner 3 dB(A)" wie der Beklagte im Schriftsatz vom 25.02.2008 behauptet, ist nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist, dass der Plananwender aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung nicht zuverlässig entnehmen kann, welcher konkrete Betriebstyp in Bezug auf den Lärmschutz der benachbarten Wohnbebauung am jeweiligen Standort zulässig ist.
162e) Die festgestellte Unbestimmtheit führt zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Das bedeutet, dass nicht jeder Planungsfehler zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Entscheidend ist, ob der Restplan in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde noch sinnvoll realisiert werden kann.
163Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.08.2000 - 7 A 832/99 -.
164Der Schutz der vorhandenen und der neu geplanten Wohnbebauung von Köln- Q. , die bereits durch Straßenverkehrs- und Fluglärm erheblich vorbelastet ist, vor weiteren Lärmbelastungen war - neben der Schaffung neuer Gewerbeflächen - eines der zentralen Ziele des Plangebers bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 00000/00. Ohne die feinsteuernde Gliederung der Gewerbegebiete durch die Festsetzung der FSP kann der Plangeber im Interesse der Wohnbevölkerung die Gewerbeflächen nicht gewollt haben. Denn bei Zulassung von Gewerbebetrieben, die keine Lärmkontingente einhalten müssen, in der Nachbarschaft hätte sich die Lärmsituation für die Wohnbebauung verschlechtert.
165III. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich bei der gebotenen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies ist nach der Ortsbesichtigung offenkundig, zumal auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück ein Einzelhandelbetrieb vorhanden ist, der dem geplanten Betrieb der Klägerin als Vorbild dient. Die Zulässigkeit des Betriebes der Klägerin bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist im Übrigen zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig. Ob von dem Betrieb schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, muss - jedenfalls bei nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben - die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht aufklären.
166Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - .
167Der Beklagte, der bereits im Ortstermin vom 18.04.2007, aber auch in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2008 auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit des § 34 Abs. 3 BauGB hingewiesen worden ist, hat trotz der gerichtlichen Hinweise keine Tatsachen vorgetragen, die auf konkrete schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB hinweisen.
168Über die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung des Vorhabens braucht das Gericht nicht zu befinden. Denn dieses Thema ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage.
169IV. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.
170Vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 162 Rn. 13a.
171Die Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben war.
172Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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