Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4786/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es durch den von den Beteiligten geschlossenen Vergleich erledigt ist. Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 23. August 2006 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Oktober 2006 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für das Präparat „Ostenil" gemäß Liquidationen des Arztes Dr. T. vom 17. Mai 2006 und vom 31. Mai 2006 und der Farmacia del Sol vom 2. Juni 2006 weitere Beihilfe in Höhe von 312,62 Euro zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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