Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 2337/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer der in C. gelegenen Grundstücke Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000. Das Flurstück 000 ist unbebaut, das 2.038 qm große Flurstück 000 ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus sowie einer Garage bebaut; es trägt die Lagebezeichnung " F. 00".
3Die klägerischen Grundstücke grenzen an eine von der Straße " F. " abzweigende Stichstraße. Diese Stichstraße biegt zwischen den Hausnummern 00 und 00 fast rechtwinklig vom Hauptzug der Straße " F. " innerhalb eines Kurvenbereichs ab. Sie verläuft über ca. 65 m weitgehend gerade und weitet sich an ihrem Ende nach rechts und links auf. Nach etwa 12 m zweigt links eine auf den Parzellen 000 und 000 verlaufende Zuwegung zu den Häusern F. 00 und 00 ab. Insgesamt erschließt die Stichstraße derzeit vier mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke ( F. 00, 00, 00 und 00). Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Lage der Grundstücke und der Zuwegungen wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte 2 im Verfahren 17 K 2244/07) Bezug genommen.
4Die Stichstraße ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Wegeparzellen 000, 000, 000 und 000 befinden sich im Miteigentum der Anlieger. Die gesamte Stichstraße ist bituminös befestigt. Es ist ein Kanal verlegt. Eine Beleuchtungsanlage ist nicht vorhanden.
5Im März 2006 begann der Beklagte mit dem Ausbau des Hauptzuges der Straße " F. "; die Arbeiten sind inzwischen abgeschlossen.
6Mit Bescheiden vom 9. Februar 2007 zog der Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf einen künftigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "C1. / F. " in Höhe von insgesamt 24.556,52 EUR heran.
7Gegen diese Heranziehung legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2007 Widerspruch ein und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Bei der Stichstraße zu den Gebäuden Nr. 00 bis 00 handele es sich im Verhältnis zum Hauptzug um eine selbständige Erschließungsanlage. Die Stichstraße sei in den 60er Jahren anlässlich der Errichtung der Gebäude Nr. 00 und 00 auf eigene Rechnung der Eigentümer erstellt und mit eigenen Versorgungsleitungen versehen worden. Sie diene der Erschließung der angrenzenden Flurstücke. Die mehrfach verzweigte Straße knicke zweimal rechtwinklig ab und weise eine Gesamtlänge von mehr als 100 m auf. Schließlich sei die der Abrechnung zugrundeliegende Grundstücksfläche fehlerhaft ermittelt worden, da nicht berücksichtigt worden sei, dass ein erheblicher Teil des Grundstücks des Klägers als temporäres Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und damit, weil baulich nicht nutzbar, auch nicht beitragspflichtig sei.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, bei dem im Eigentum der Grundstücksanlieger stehenden Weg, der die Grundstücke mit dem Hauptzug der Straße " F. " verbinde, handele es sich nicht um eine selbständige Erschließungsanlage. Die Abzweigungen von der Stichstraße seien private Zufahrten zu den jeweiligen Häusern; sie stünden im Alleineigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer. Auch die Gestaltung des Einfahrtbereiches bestätige die Einschätzung, dass es sich bei der Stichstraße lediglich um ein "Anhängsel" des Hauptzuges handele. Rechts und links der Einmündung in den Hauptzug befinde sich eine ca. 1 m hohe weiße Mauer, die trichterförmig geschwungen in den Privatweg überführe und den Eindruck vermittele, dass es sich um eine Hauseinfahrt handele. An der Einmündung befinde sich auch kein Straßenschild, sondern an der Eingangsmauer seien lediglich die Hausnummern der Häuser angebracht. Von einer massierten Bebauung könne ebenfalls keine Rede sein, da lediglich vier Häuser durch den Privatweg erreicht werden könnten. Der Umstand, dass ein Teil des Grundstücks des Klägers innerhalb der Grenze eines temporären Landschaftsschutzgebietes liege, sei beitragsrechtlich unerheblich.
9Der Kläger hat am 12. Juni 2007 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor: Nach dem Gesamteindruck, den die Stichstraße vermittle, handle es sich um eine selbständige Erschließungsanlage. Hierfür sprächen Länge und Verlauf der Straße. Die Abzweigungen zu den Anwesen F. 00 und 00 einerseits und F. 00 andererseits dürften als Teil der Erschließungsanlage nicht außer Acht gelassen werden. Sie wiesen denselben Ausbauzustand auf. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass vom Hauptzug der Straße " F. " aus weder das Ende der Stichstraße noch die durch diese Straße erschlossenen Wohngebäude eingesehen werden könnten.
10Der Kläger beantragt,
11die Heranziehungsbescheide vom 9. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Ansicht, die Heranziehung sei zu Recht erfolgt und wiederholt und vertieft das im Widerspruchsverfahren bereits Vorgetragene.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 17 L 915/07, 17 K 2244/07 und 17 K 2245/07 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unbegründet.
17Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 9. Februar 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "C1. / F. " sind die § 133 Abs. 3, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Stadt C. - Erschließungsbeitragssatzung - (EBS) vom 7. November 1988.
19Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 EBS können Vorausleistungen auf einen künftigen Erschließungsbeitrag unter anderem dann verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen wurde und die endgültige Herstellung der Anlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
20Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung sind erfüllt.
21Die im Eigentum des Klägers stehenden Parzellen 000 und 000 werden durch die Straße " F. " erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB.
22Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem privaten Stichweg, an den die klägerischen Grundstücke unmittelbar angrenzen und der in den Hauptzug der Straße " F. " einmündet, um eine erschließungsbeitragsrechtlich unselbständige Erschließungsanlage handelt.
23Ein Grundstück wird grundsätzlich durch die nächsterreichbare Erschließungsanlage baulich erschlossen. Das ist im Regelfall die nächste zum Anbau bestimmte öffentliche Straße. Ausnahmsweise kann auch einer von einer öffentlichen Verkehrsanlage abzweigenden befahrbaren Privatstraße die Funktion der nächsterreichbaren Erschließungsanlage zukommen, mit der Folge, dass Beitragspflichten für die Anbaustraße, in die die Privatstraße einmündet, nicht entstehen. Das setzt zum einen voraus, dass die Privatstraße - was hier zu bejahen ist - dazu bestimmt und geeignet ist, den an sie angrenzenden Grundstücken die erforderliche bauliche Erschließung zu vermitteln. Zum anderen muss die Privatstraße nach dem Gesamteindruck (schon) den Charakter einer selbständigen Erschließungsanlage aufweisen und sich nicht (nur) als unselbständige Zuwegung, gleichsam als "Anhängsel" der öffentlichen Anbaustraße darstellen,
24vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 12 Rdnr. 14 f. m.w.N.
25Ob das eine oder das andere der Fall ist, richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild, d.h. dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Besondere Bedeutung kommen der Ausdehnung und der Beschaffenheit der Anlage, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von erheblichem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse oder Stichweg) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, und sie deswegen einer (unselbständigen) Zufahrt ähnelt, so dass der Eindruck der Unselbständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt. Als maßgebliche Regel hat es das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, dass eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt,
26vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2001 - 11 C 16/00 -, NVwZ 2002, 607 f. (608); vom 16. September 1998 - 8 C 8/97 -, NVwZ 1999, 997 ff. (999,1000); vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, DVBl. 1995, 1137 ff. (1138); vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, DVBl. 1985, 621 f. (621); vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, DVBl. 1985, 297 ff. (298) und vom 2. Juli 1982 - 8 C 28, 30, 33/81 -, NVwZ 1983, 153 f. (154).
27Die für die Prüfung der Selbständigkeit öffentlicher Verkehrsanlagen entwickelten Maßstäbe sind grundsätzlich auch auf Privatstraßen anzuwenden. In die Betrachtung einzubeziehen sind dabei jedoch - in Analogie zu öffentlichen Straßen - nur die Teile der Anlage, die nach dem mutmaßlichen, vielfach auch durch eine entsprechende rechtliche Gestaltung untermauerten Willen der Anlieger als "gemeinschaftliche" Fläche zur Verfügung stehen sollen. Unberücksichtigt bleiben müssen abzweigende Grundstückszufahrten, die ersichtlich nur von den jeweiligen Eigentümern genutzt werden und nach den Umständen auch nicht den übrigen Anliegern zur Verfügung stehen sollen. Das gilt auch dann, wenn solche Zufahrten einen (annähernd) gleichen Ausbauzustand aufweisen wie die "Gemeinschaftsstraße".
28Demnach ist im vorliegenden Fall als gemeinsame Verkehrsanlage nur der Teil der (einheitlich) befestigten Stichstraße anzusehen, der innerhalb der Flurstücksgrenzen der im Miteigentum aller Anlieger stehenden Wegeparzellen 000, 000, 000 und 000 liegt. Die Parzellen 000 und 000, die ausschließlich der Zufahrt zu den dahinter anliegenden Grundstücken F. 00 und 00 dienen, sind ebenso außer Acht zu lassen wie derjenige Teil der ausgebauten Zuwegung zu dem Grundstück F. 00, der bereits auf der Parzelle 000 liegt und damit der privaten Garagenzufahrt zuzuordnen ist.
29Dies zugrundegelegt, erfüllt die Stichstraße nach der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht die Voraussetzungen für eine selbständige Erschließungsanlage. Die Abhängigkeit der Stichstraße von dem Hauptzug der Straße " F. " liegt auf der Hand. Der Ausbauzustand bleibt hinter demjenigen des Hauptzuges zurück, da weder (getrennte) Gehwege noch eine Straßenbeleuchtung vorhanden sind. In der Längenausdehnung erreicht die Anlage nicht die grundsätzlich maßgebende Grenze von 100 m, sondern bleibt mit ca. 65 m deutlich dahinter zurück. Von einer massierten Bebauung kann angesichts des Umstandes, dass sich lediglich vier freistehende Einfamilienhäuser an der Stichstraße befinden, keine Rede sein. Der Eindruck der Unselbständigkeit der Stichstraße wird dadurch verstärkt, dass am Ende der Straße ein quer zu ihr stehendes Haus ( F. 00) ihr Ende gewissermaßen markiert, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern deutlich ergibt. Die Straße zweigt auch senkrecht von dem Hauptzug ab, ohne in ihrem weiteren Verlauf in erheblicher Weise abzuknicken oder sich zu verzweigen. Die Zuwegung zu den Grundstücken F. 00 und 00 ist aus den dargelegten Gründen nicht Bestandteil der Erschließungsanlage. Die trichterförmigen Aufweitungen am Ende des Stichweges vermögen für dessen Einstufung als selbständige Erschließungsanlage ebenfalls nichts herzugeben. Die in nord-östlicher Richtung erfolgende Aufweitung als (kleiner) Wendehammer oder - platz ist für viele Stichstraßen typisch und vermag für sich allein, auch wenn die Aufweitung noch gegebenenfalls zusätzlichen Parkraum bieten sollte, den Eindruck der Selbständigkeit nicht zu begründen. Aber auch die Ausdehnung der Stichstraße in süd-westlicher Richtung zu dem Anwesen F. 00 hin rechtfertigt nicht die Einstufung als selbständige Erschließungsanlage. Die (allenfalls leicht abknickende) Weiterführung der Stichstraße auf einer Länge von nur ca. 10 m zu dem genannten Grundstück ist im Verhältnis zur Gesamtlänge der Stichstraße nicht von Bedeutung.
30Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, DVBl. 1995, 1137 ff. (1138).
31Einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass es sich immer dann um eine selbständige Erschließungsanlage handle, wenn ein am Abzweig vom jeweiligen Hauptzug stehender Betrachter das Ende der Stichstraße nicht sehen könne, gibt es nicht; er lässt sich weder der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW
32vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2008, - 15 A 2652/06 -
33entnehmen. Maßgebend ist vielmehr stets eine Gesamtschau aller Umstände.
34Ist somit die nächsterreichbare Erschließungsanlage nicht der private Stichweg, sondern der Hauptzug der Straße " F. ", dann handelt es sich bei den klägerischen Grundstücken um sogenannte Hinterliegergrundstücke, weil sie von der Anbaustraße " F. " durch die (Anlieger-) Parzellen, auf denen der Stichweg verläuft, getrennt sind. Über diese Parzellen, die im (Mit-) Eigentum des Klägers stehen, führt eine Zufahrt von der Straße " F. " zu den klägerischen Hinterliegerparzellen. Stehen Anlieger- und Hinterliegergrundstück - wie hier - im (Mit-) Eigentum derselben Person, ist das Hinterliegergrundstück unabhängig davon, ob das Anliegergrundstück selbständig bebaubar ist oder nicht, jedenfalls dann erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, wenn eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück tatsächlich existiert, oder - auch ohne Zufahrt - beide Grundstücke einheitlich genutzt werden.
35Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, DVBl. 2007, 883, m.w.N.
36Die klägerischen Parzellen sind in diesem Sinne erschlossen, weil tatsächlich eine Zufahrt von der Straße " F. " besteht und derzeit nichts dafür spricht, dass sich dieser Zustand bis zur Entstehung der endgültigen Beitragspflicht ändern wird.
37Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB liegen ebenfalls vor. Danach ist ein Grundstück erschlossen, sobald angenommen werden darf, dass mit Blick ausschließlich auf die abzurechnende Verkehrsanlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das (bundesrechtliche) Bauplanungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen.
38BVerwG, Urteil vom 28. März 2007, - 9 C 4.06 -, DVBl. 2007, 883; Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 11.86 -, BVerwGE 79, 1 ff. (8) m.w.N.
39Bebaubar im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB ist ein durch eine Anbaustraße erschlossenes Hinterliegergrundstück auch dann, wenn es in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, mit Blick auf diese Erschließungsanlage die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen. Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterlieger- und das Anliegergrundstück, durch das Ersteres von der Anbaustraße getrennt ist, im Alleineigentum derselben Person stehen,
40BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, DVBl. 2007, 883; Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 ff. (161),
41und ebenso, wenn ein Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist.
42BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, DVBl. 2007, 883.
43Ist - im umgekehrten Fall - der (Allein-) Eigentümer des Hinterliegergrundstücks zugleich Miteigentümer des Anliegergrundstücks, gilt nichts anderes. Ihm erwächst aus seiner Rechtsposition als Miteigentümer, der gemeinsam mit den anderen Miteigentümern eine (Bruchteils- ) Gemeinschaft im Sinne des §§ 741 ff. BGB bildet, aus § 743 Abs. 2, § 745 Abs. 2 BGB regelmäßig ein durchsetzbarer Anspruch gegen den oder die Miteigentümer des Anliegergrundstücks, an der Bestellung einer Zuwegungsbaulast auf dem Anliegergrundstück mitzuwirken. Es liegt mithin in seiner Hand, mit Blick auf die Erschließungsanlage die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 3 A 538/03 -; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2004 - 2 S 730/04 -, NVwZ-RR 2005, 352.
45Ein solcher Anspruch steht dem Kläger als Miteigentümer der gemeinschaftlichen Wegeanlage (der "Anliegerparzellen") hier zu. Das gilt umso mehr, als diese Parzellen erkennbar allein zu dem Zweck gebildet wurden, die Erschließung der Hinterliegergrundstücke der Miteigentümer zu gewährleisten. Dass die Zuwegung zu den klägerischen Grundstücken derzeit noch nicht durch eine Baulast im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW öffentlich-rechtlich gesichert ist (so die Auskunft des Rheinisch- Bergischen Kreises vom 1. Juli 2008), ist bei dieser Sachlage unschädlich.
46Dass in den Fällen, in denen das Hinterliegergrundstück bereits anderweitig vollwertig erschlossen ist, etwas anderes gilt,
47vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2005 - 6 ZB 03.591 -,
48ist unerheblich, denn die klägerischen Parzellen sind als sogenannte "gefangene" Hinterliegergrundstücke baurechtlich auf die (bestehende) Zuwegung über die Wegeparzellen angewiesen.
49Die Aufwandsverteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass ein Teil des klägerischen Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet liegt, rechtfertigt keine Minderung der zu veranlagenden Grundstücksfläche.
50Zwar unterliegen Landschaftsschutzgebiete einem naturschutzrechtlichen Schutzregime, das die Nutzungsmöglichkeiten einschränkt. Die betroffene Fläche wird jedoch nicht der privaten Verwendung entzogen; vielmehr dient die Unterschutzstellung nur bestimmten Zwecken. Verboten sind Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG, § 34 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW. Die private Nutzung wird naturschutzrechtlich lediglich überlagert, aber nicht verdrängt,
51vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005, - 15 A 300/05 -, NVwZ-RR 2006, 144 f., Driehaus, a.a.O., § 35 Rdnr. 11.
52Das Grundstück des Klägers ist bebaut. Der unter Schutz stehende Grundstücksteil des Flurstücks 000 dient als Gartenland und wird damit akzessorisch genutzt.
53Der Randlage des klägerischen Grundstücks hat der Beklagte im übrigen in nicht zu beanstandender Weise durch den Ansatz einer Tiefenbegrenzung gemäß § 6, Abschnitt A, Abs. 2 b) EBS Rechnung getragen.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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