Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 238/06

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Auflage M 2 eingestellt. Die Auflagen M 3 und M 4 im Verlängerungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 08.12.2005 für das Arzneimittel N. (Zul.- Nr. 0000.00.00.00) werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Verlängerung der Zulassung für das Fertigarzneimittel N. hinsichtlich der beantragten Dosierungsanleitung und hinsichtlich der Anwendung bei Kindern von 3 bis 12 Monaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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