Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1205/08

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) sind erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.


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