Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 2172/07

Tenor

Soweit die Klägerin zu 4. die Klage insgesamt zurückgenommen hat, die Kläger zu 1. bis 3 die Klage teilweise zurückgenommen haben und soweit das Verfahren teilweise durch die Kläger zu 1. bis 3. und die Beklagte übereineinstimmend erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.


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