Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 841/08.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2008 und unter teilweiser Abänderung ihres Bescheides vom 14.08.1997 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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