Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 4274/06.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 11. September 2006 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.


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