Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 3999/07

Tenor

Die als Sicherstellungsauftrag bezeichnete Verfügung des Beklagten vom 27.04.2007 sowie der Leistungs- und der Gebührenbescheid vom 06.06.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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