Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 27 K 3406/07

Tenor

Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2007 in der Fassung des Än-derungsbescheides vom 11. Juli 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 werden insoweit aufgehoben, als die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren 8.886,24 EUR übersteigen. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2008 wird insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren 8.544,65 EUR übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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