Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 3799/08

Tenor

Der Abänderungsbescheid des Beklagten vom 05.09.2007 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.04.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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