Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 2673/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29.06.2007 verpflichtet, festzustellen, dass der Beigeladene verpflichtet ist, in dem im als Anlage 1) zur Klagebegründung eingereichten Lageplan bezeichneten Bereich einen Rückschnitt des Ufergehölzes vorzunehmen, der das zur Gewässerunterhaltung Notwendige berücksichtigt und sich im Rahmen eines landschaftsschutzrechtlich erlaubten Pflegeschnittes hält.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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