Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 15/08
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 21. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Inhaberin eines Betriebes zur Vermietung gewerblicher Nutzfahrzeuge. Sie verfügt über eine Fahrzeugflotte von mehr als 10.000 Fahrzeugen, zu der u.a. auch die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen "ROW - 00 000" gehört. Diese hatte die Klägerin am 07. April 2005 für die Dauer von zunächst 24 Monaten von der Firma MAN Financial Services GmbH geleast und sodann ihrerseits im Zeitraum vom 07. April 2005 bis August 2007 an die Fa. M & M Transportlogistik GmbH aus Landshut weitervermietet. Im September 2007 erwarb die Klägerin die Sattelzugmaschine von der Fa. MAN Truck & Bus Deutschland GmbH zu einem Restkaufpreis von 45.318,58 EUR (netto) zu Eigentum.
3Die Fa. M & M Transportlogistik GmbH ließ die Sattelzugmaschine mit Schreiben vom 6. April 2005 zur Teilnahme am automatisierten Mauterhebungsverfahren bei der Toll Collect GmbH registrieren. Unter der Rubrik "Fahrzeugdaten" gab sie im Registrierungsformular als Schadstoffklasse "4" an. Beim anschließenden Einbau des Fahrzeugsgeräts durch einen Servicepartner der Toll Collect GmbH wurde diese Schadstoffklasse in die On-Board-Unit (OBU) eingespeichert.
4Anläßlich einer am 28. September 2006 von der Beklagten auf der BAB A 3 (Strecke Nürnberg-Passau) durchgeführten Kontrolle der genannten Sattelzugmaschine wurde aufgrund eines Abgleichs der OBU-Daten mit den Daten im Fahrzeugschein festgestellt, dass das Fahrzeug nicht - wie in der OBU eingespeichert - in die Schadstoffklasse 4, sondern in die Schadstoffklasse 3 hätte eingestuft werden müssen. Von der Beklagten daraufhin durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass mit der Sattelzugmaschine nach dem Einbau der OBU im Zeitraum vom 19. April 2005 bis 30. September 2006 zahlreiche mautpflichtige Fahrten durchgeführt worden waren, für die die Maut unter Zugrundelegung der günstigeren Schadstoffklasse 4 abgerechnet worden war.
5Die Beklagte leitete daraufhin zunächst ein Nacherhebungsverfahren gegen die Fa. M & M Transportlogistik GmbH ein, welches jedoch nicht zum Erfolg führte, da diese zwischenzeitlich insolvent geworden war.
6Mit Bescheid vom 21. August 2007 erhob die Beklagte nach vorheriger Anhörung von der Klägerin Mautgebühren in Höhe von 4.280,77 EUR nach. Zur Begründung wurde u.a, ausgeführt: Aufgrund der tatsächlichen Einstufung der Sattelzugmaschine in Schadstoffklasse 3 müsse eine um 0,02 EUR pro Kilometer höhere Maut für alle im Zeitraum vom 19.04.2005 bis 30.09.2006 von dieser durchgeführten Fahrten auf mautpflichtigen Straßen entrichtet werden. Die Klägerin hafte als Halterin der Sattelzugmaschine nach § 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ABMG für die von der Fa. M & M Transportlogistik GmbH zu wenig entrichteten Mautgebühren gesamtschuldnerisch. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei geboten, weil die Firma M & M Transportlogistik GmbH insolvent sei.
7Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2007 zurück.
8Am 02. Januar 2008 hat die Klägerin hiergegen fristgerecht Klage erhoben.
9Sie trägt vor:
10Der Nacherhebungsbescheid sei rechtswidrig.
11Die Klägerin sei nicht Gebührenschuldnerin iSd § 2 ABMG.
12Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Eigentümerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG scheide aus, da sie im fraglichen Zeitraum vom 19. April 2005 bis 30. September 2006 nicht Eigentümerin der in Rede stehenden Sattelzugmaschine, sondern lediglich Leasingnehmerin gewesen sei.
13Unerheblich sei auch, ob der Klägerin durch den Leasingvertrag wirtschaftliches Eigentum an dem streitgegenständlichen Lkw zugeordnet werden könne. Die im Steuerrecht nach § 39 Abs. 2 AO geltende Rechtsfigur des wirtschaftlichen Eigentums sei nämlich nicht auf das Autobahnmautrecht übertragbar. Eine etwaige Haftung der Klägerin ergebe sich deshalb auch nicht aus einem Eigentumsanwartschaftsrecht an der Zugmaschine.
14Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht als Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Sinne von § 2 Nr. 1 ABMG in Anspruch nehmen können. Die Vorschrift knüpfe an den materiellen Halterbegriff in § 7 StVG an. Zwar sei die Klägerin zunächst aufgrund des mit der Fa. MAN geschlossenen Vertrages Leasingnehmerin und damit Halterin geworden. Sie habe diese Halterstellung jedoch aufgrund des mit Wirkung ab dem 07. April 2005 mit der Fa. M & M Transportlogistik GmbH geschlossenen Mietvertrages sogleich wieder verloren. Aufgrund dieses Mietvertrages mit einer Mindestmietdauer von 24 Monaten habe die Mieterin die ausschließliche Nutzungsmöglichkeit in Bezug auf den Lkw gehabt. Die Klägerin habe hingegen keine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Verwendung des Fahrzeuges mehr gehabt. Unerheblich sei, dass die Parteien die Übernahme der Kosten für etwaige Verschleißreparaturen und Wartungsarbeiten durch die Vermieterin vereinbart hätten. Diese Kosten seien in den Mietzins eingerechnet worden und führten im Ergebnis lediglich dazu, dass für die Vermieterin aufgrund ihres großen Bestandes an Lkw und Anhängern eine kostengünstigere Möglichkeit zur Vornahme von Reparaturen bestanden habe. Es sei deshalb fernliegend, in der Übernahme der Verschleißreparaturen auch eine Übernahme von Fahrzeugrisiken zu sehen. Unerheblich sei auch, dass die Parteien eine Zusatzvereinbarung für das Tanken von Bio-Diesel geschlossen hätten, da hiermit kein Einfluss auf die Mietsache verbunden gewesen sei. Nach allem sei nicht die Klägerin, sondern allein ihre Mieterin, die Fa. M & M Transportlogistik GmbH, Halterin des Fahrzeugs gewesen.
15Da sie schließlich auch nicht über den Gebrauch des streitigen Fahrzeugs im Sinne von § 2 Nr. 2 ABMG bestimmt bzw. das Fahrzeug geführt habe, hafte sie nicht für die vom Beklagten geltend gemachte Gebührenforderung.
16Selbst wenn die Klägerin für die in Rede stehenden Mautgebühren hafte, sei die streitgegenständliche Nacherhebung rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen bei der Auswahl des Gebührenschuldners fehlerhaft ausgeübt habe.
17Die Klägerin beantragt,
18den Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 21. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 aufzuheben und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie trägt vor:
22Die Klägerin hafte als Eigentümerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG für die in Rede stehenden Mautschulden. Zwar sei die Klägerin im hier interessierenden Zeitraum nicht die dingliche Eigentümerin des Fahrzeugs im Sinne der § 903 ff. BGB gewesen. Jedoch sei die Klägerin als Leasingnehmerin wirtschaftliche Eigentümerin des Kraftfahrzeugs iSd § 39 Abs. 2 AO gewesen und als solche für die Mautgebühren haftbar. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Finanzierungsleasing eine Zurechnung des Fahrzeugs zum Vermögen des Leasingnehmers in Betracht komme, seien erfüllt. Zwar sei die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorliegend länger als die Grundmietzeit, jedoch habe der Klägerin nach Ablauf der Grundmietzeit eine Kaufoption zu einem Kaufpreis von nur 45.318,58 EUR netto zugestanden, der im Verhältnis zum Neupreis einer Sattelzugmaschine als gering anzusehen sei. Schließlich spreche auch nichts dagegen, die in § 39 Abs. 2 AO verankerte Rechtsfigur des wirtschaftlichen Eigentums auch im Rahmen des Autobahnmautgebührenrechts anzuwenden, da es sich bei Steuern und Gebühren gleichermaßen um öffentliche Abgaben handele.
23Ferner habe für die Klägerin aufgrund der ihr bei Vertragsabschluss eingeräumten Kaufoption auch über ein Anwartschaftsrecht analog § 903 ff. BGB verfügt, welches es rechtfertige, die Klägerin gleich einer Eigentümerin zu Mautgebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG heranzuziehen.
24Die Klägerin haftet zudem als Fahrzeughalterin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG für die angefallenen Mautgebühren. Sie sei im maßgeblichen Zeitraum im Fahrzeugschein der Zugmaschine eingetragen und somit formell Halterin des Fahrzeugs gewesen. Bereits aus diesem Grunde hafte sie für die Mautgebühren. Der Gesetzgeber habe in § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG zur Gewährleistung einer effektiven Durchsetzung der Gebühren-forderung entscheidend auf die formelle Halterstellung, also die Eintragung im Fahrzeugschein, abstellen wollen.
25Die Klägerin sei aber auch als materielle Halterin des Fahrzeugs anzusehen. Sie sei infolge des Abschlusses des Leasingsvertrags mit der Firma MAN Services GmbH alleinige Fahrzeughalterin im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG geworden. Diese Stellung habe sie aufgrund der Vermietung des Fahrzeugs an die Fa. M & M Transportlogistik GmbH nicht verloren. Die Befugnis des Mieters, über den Fahrzeugeinsatz zu bestimmen, beende nicht ohne weiteres die Haltereigenschaft des Vermieters, sofern dem Vermieter immer noch ausreichend Einwirkungsmöglichkeiten insbesondere auf den Zustand des Fahrzeugs verblieben und damit auch seine Verantwortlichkeit für die von dem Fahrzeug ausgehenden typischen Gefahren bestehen bleibe. Vorliegend sichere der Mietvertrag der Klägerin weitreichende Einwirkungsmöglichkeiten auf den Zustand des Fahrzeugs.
26Des weiteren hafte die Klägerin auch nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ABMG. Sie habe als wirtschaftliche Eigentümerin des Lkw die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausgeübt und umfassend über dessen Gebrauch bestimmt.
27Die Inanspruchnahme der Klägerin sei schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die zulässige Klage ist begründet.
31Der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 21. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
32Die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 2, 8 ABMG für eine Heranziehung der Klägerin sind nicht erfüllt.
33Hierzu bedarf es keiner weiteren Darlegungen, ob und inwieweit für die in Rede stehende Sattelzugmaschine der Klägerin eine Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 ABMG i.V.m. Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42) besteht bzw. bestand und ob die von der Beklagten nacherhobene Maut der Höhe nach zutreffend berechnet worden ist.
34Die Klägerin ist jedenfalls nicht Mautschuldnerin i.S.d. § 2 ABMG.
35Nach dieser Vorschrift ist Mautschuldner die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeuges ist (§ 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG) oder über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt (§ 2 Satz 1 Nr. 2 ABMG) oder das Motorfahrzeug führt (§ 2 Satz 1 Nr. 3 ABMG), wobei mehrere Mautschuldner als Gesamtschuldner haften (§ 2 Satz 2 ABMG).
36Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen.
37Sie war während der Benutzung von Bundesautobahnen durch die in Rede stehende Sattelzugmaschine - also im Zeitraum vom 19. April 2005 bis 30. September 2006 - nicht deren Eigentümerin. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit Einigkeit, dass die Klägerin nach "Anschaffung" der Sattelzugmaschine im April 2006 zunächst lediglich Leasingnehmerin war und das Fahrzeug erst im September 2007 zu einem Restkaufpreis von 45.318,58 EUR (netto) zu Eigentum erworben hat.
38Eine Haftung der Klägerin als Leasingnehmerin für die in Rede stehenden Mautgebühren kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aufgrund der in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO enthaltenen Regelung über die Zuordnung "wirtschaftlichen Eigentums" in Betracht. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Übt hingegen ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO diesem das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die in der letztgenannten Vorschrift für das Steuerrecht verankerte Rechtsfigur des wirtschaftlichen Eigentums auf das Autobahnmautgebührenrecht übertragen werden kann. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Klägerin sind in Bezug auf die von ihr geleaste Sattelzugmaschine vorliegend nämlich nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers durch den Inhaber der tatsächlichen Herrschaft über das Wirtschaftsgut dann angenommen, wenn dem Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt.
39Vgl. u.a. BFH, Urteile vom 03. August 2004 - X R 55/01 - und vom 26. Januar 1970 - IV R 144/66 -.
40Im Falle des Finanzierungsleasings kommt eine die Annahme wirtschaftlichen Eigentums rechtfertigende Zurechnung zum Vermögen des Leasingnehmers deshalb nur in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands und die Grundmietzeit decken oder die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist, als die Grundmietzeit, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf des Fahrzeugs zusteht und bei Ausübung dieser Option nur ein verhältnismäßig geringer Kaufpreis zu entrichten ist.
41Vgl. BFH, Urteil vom 03. August 2004, a.a.O..
42Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
43Zunächst stimmen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und Grundmietzeit nicht überein, da der zwischen der Klägerin und der Fa. MAN Financial Services GmbH geschlossene Leasingvertrag lediglich eine Laufzeit von 24 Monaten aufwies und sich daher eindeutig nicht auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Sattelzugmaschine erstreckte.
44Zwar war der Klägerin ausweislich des Lieferscheins die Ausübung eines Kaufoptionsrechts eingeräumt, jedoch vermag das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten zu teilen, dass die Klägerin bei Ausübung der Kaufoption nur einen verhältnismäßig geringen Kaufpreis zu entrichten hatte. Der Kaufpreis für die Sattelzugmaschine belief sich bei Ausübung des Kaufoptionsrechts durch die Klägerin im September 2007 nämlich auf 45.318,58 EUR netto, also mehr als die Hälfte des Anschaffungspreises von 72.840,00 EUR netto (vgl. den Leasing-Schein der Fa. MAN Financial Services GmbH vom 22. April 2005). Unter diesen Umständen kann der zivilrechtliche Herausgabeanspruch des Leasinggebers nach Ablauf der Grundmietzeit nicht als wirtschaftlich wertlos angesehen werden, worauf es für die Zuordnung wirtschaftlichen Eigentums jedoch entscheidend ankommt. Nach allem ist die Klägerin aufgrund ihrer Leasingnehmereigenschaft im hier maßgeblichen Zeitraum von April 2005 bis September 2006 nicht als wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen.
45Gleiches gilt, soweit sich die Beklagte auf ein der Klägerin aufgrund der Kaufoption zustehendes Anwartschaftsrecht beruft. Auch insoweit schließt der erhebliche Restkaufpreis für die Sattelzugmaschine eine Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Vermögen der Klägerin bereits bei Abschluss des Leasingvertrages aus.
46Die Klägerin haftet für die in Rede stehenden Gebühren entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG als Halterin der Sattelzugmaschine. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausweislich des Inhaltes der Verwaltungsvorgänge im Kfz-Schein der Sattelzugmaschine als deren Halter aufgeführt bzw. beim Kraftfahrtbundesamt als deren Halter vermerkt ist. Gegen die Maßgeblichkeit des bloßen Haltereintrags spricht, dass der vom Gesetzgeber seit langem eingeführte, für das ganze Straßenverkehrsrecht geltende Halterbegriff seit jeher materiell verstanden wird. Danach ist Halter, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht.
47Vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 7 StVG Rdn. 14 mwN.
48Hätte der Gesetzgeber in § 2 ABMG hiervon abweichend einen eigenen "formellen" Halterbegriff einführen wollen, hätte dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Weder der Wortlaut der Bestimmung noch die Gesetzesbegründung
49Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksachen 14/7013, S. 12 und 14/7087, S. 2
50enthalten jedoch hierfür Anhaltspunkte.
51Die Klägerin war im hier maßgeblichen Zeitraum (April 2005 bis September 2006) nicht materieller Halter der Sattelzugmaschine. Zwar dürfte sie im April 2005 aufgrund des mit der Fa. MAN Financial Services GmbH geschlossenen Leasingvertrages als Leasingnehmerin zunächst Halterin des Fahrzeugs geworden sein. Diese Haltereigenschaft hat sie jedoch aufgrund des mit Wirkung zum 07. April 2005 abgeschlossenen Mietvertrages mit der Fa. M&M Transportlogistik GmbH sogleich wieder verloren.
52Zwar ist für Vermietungsfälle anerkannt, dass - zumindest in Fällen nur vorübergehender Gebrauchsüberlassung - der Vermieter nicht seine Haltereigenschaft verliert und Mieter und Vermieter sogar nebeneinander Halter sein können.
53Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 -, BGHZ 116, 200; Hentschel-König, a.a.O., § 7 StVG Rdn. 16 mwN.
54Allerdings verliert der Vermieter seine Haltereigenschaft dann (an den Mieter), wenn das Fahrzeug seinem Einflussbereich völlig entzogen wird.
55Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08. März 1979 - 1 Ss 69/79 -, VRS 57, 375-377; Hentschel-König, a.a.O., § 7 StVG Rdn. 16 mwN.
56Dementsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu - Mietverträgen insoweit vergleichbaren - Leasingverträgen anerkannt, dass allein der Leasingnehmer als Halter anzusehen ist, wenn diesem die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug für einen längeren Zeitraum übertragen worden ist und dem Leasinggeber während der Leasingzeit keine vertraglichen Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeugs und der einzelnen Fahrten mehr zustehen.
57Vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133, ebenso Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. Januar 1985 - 1 Ob Owi 363/84 - juris.
58Hiervon ausgehend war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr Halterin der Sattelzugmaschine. Sie hatte zum 07. April 2005 mit der Fa. M&M Transportlogistik GmbH einen (unbefristeten) Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer von 24 Monaten abgeschlossen und dieser daher für einen langen Zeitraum die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug eingeräumt. Diese Verfügungsgewalt konnte von der Klägerin auch nicht ohne weiteres kurzfristig beendet werden, da nach § 16 der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten "Allgemeinen Vermietbedingungen" für derartige Verträge ein ordentliches Kündigungsrechts ausgeschlossen war.
59Der Klägerin standen nach dem Mietvertrag während der Vertragslaufzeit auch keine die Annahme der Fortdauer der Haltereigenschaft rechtfertigenden Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Fahrzeuggebrauchs zu. Soweit in § 4 der Allgemeinen Vermietbedingungen vorgesehen war, dass der Mieter das Fahrzeug nur in Europa einsetzen sollte und vor einem Einsatz in Republiken der GUS-Staaten, der baltischen Staaten, Moldawien, Weissrussland und der Ukraine eine schriftliche Genehmigung der Klägerin einzuholen (Abs. 4) und der Klägerin auf Verlangen den Aufenthaltsort mitzuteilen hatte (Abs. 1), handelte es sich nur um allgemeine Rahmenbedingungen bzw. Überwachungsrechte der Klägerin zur Sicherung des Erhalts und Zustandes des Fahrzeuges, die sie ebenso wenig als Mithalterin ausweisen, wie die in § 11 der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin vorbehaltenen Kontrollrechte in Bezug auf - im Übrigen vom Mieter zu veranlassende - Untersuchungs- und Wartungsarbeiten. Denn dies ändert nichts an dem allein maßgeblichen Umstand, dass der Klägerin eine Weisungsbefugnis in Bezug auf den konkreten Einsatz und die einzelnen Fahrten der Sattelzugmaschine gerade nicht zustand.
60Eine andere Betrachtungsweise ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil nach Ziffern 2 und 3 des Mietvertrages wegen des vereinbarten "Inklusivmietzinses" die Versicherung des Fahrzeuges und die Entrichtung der Kfz-Steuern der Vermieterin oblagen, da dies ist nur eine Frage der Vertragsgestaltung und Kalkulation ist und nichts über die für den Halterbegriff wesentlichen - oben genannten - Voraussetzungen besagt.
61Vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1983, a.a.O..
62Auch eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ABMG kommt nicht in Betracht, da die Klägerin - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - im fraglichen Zeitraum gerade nicht über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmen konnte.
63Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 2 Satz 1 Nr. 3 ABMG nicht vor.
64Nach allem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für die Beklagte stattzugeben. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da die Sache nicht unerhebliche Schwierigkeiten insbesondere in rechtlicher Hinsicht aufweist.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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