Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1694/07.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2007 verpflichtet, bezüglich der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand Die am 00.00.0000 in Mazar-i-Sharif (Afghanistan) geborene Klägerin ist eine afghanische Staatsangehöriger pashtunischer Volks- und moslemischer Glaubenszugehörigkeit. Ihr Vater ist Herr N. O. , ihre Mutter ist Frau N1. O1. . Am 17. Oktober 2003 kam die Schwester der Klägerin, Frau X. O. , in Deutschland zur Welt.
2Der Vater der Klägerin reiste nach seinen eigenen Angaben am 2. August 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, jeweils abgekürzt: Bundesamt) gab er u.a. an, dass er aus Mazar-i-Sharif stamme. Seine Eltern seien verstorben, Verwandte im Herkunftsland habe er nicht. Er habe aus Mazar-i-Sharif fliehen müssen, da er von den Mitgliedern der Nordallianz wegen seiner pashtunischen Volkszugehörigkeit festgenommen worden sei; seinen Vater und seinen Bruder habe man auch festgenommen, beide seien umgebracht worden. Mit Bundesamtsbescheid vom 5. Februar 2004 wurde sein Asylantrag abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Vater der Klägerin wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung angedroht. Hiergegen erhob der Vater der Klägerin Klage (VG Köln 14 K 1398/04.A) in deren Verlauf er u.a. vortrug, dass weder er noch seine Frau noch Verwandte in Afghanistan hätten. Schon bei ihrer Ausreise hätten sie keine Verwandten mehr gehabt, das Lösegeld für seine Freilassung habe ein Freund seines Vaters bezahlt. Auch habe er keine Stammesverwandten und Freunde mehr in Afghanistan. Die Klage wurde vom VG Köln mit Urteil vom 12. Juni 2006 abgewiesen.
3Die Mutter der Klägerin reiste nach ihren eigenen Angaben ebenfalls am 2. August 2003 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trug sie unter dem 29. Dezember 2006 u.a. vor, dass ihr Vater ca. 1985 und ihre Mutter 1999 verstorben seien. Sie sei das einzige Kind ihrer Eltern und habe keine Geschwister. Bis zu ihrer Heirat habe sie bei ihrem Onkel gewohnt, der Kontakt zu diesem sei jedoch bereits 2001 abgebrochen.
4Die Klägerin reiste zusammen mit ihren Eltern - nach deren Angabe - am 2. August 2003 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst das vorgetragen, was bereits ihre Mutter angegeben hatte. Weiter wurde angegeben, dass die Klägerin unter einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung leide, diesbezüglich wurden ärztliche Berichte (u.a. vom 7. April 2006) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 17 ff. BA I). Nachdem die zuständige Ausländerbehörde die Beklagte nach § 72 Abs. 2 AufenthG beteiligt hatte, teilte die Beklagte mit, dass sie diese Beteiligung als Asylantragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ansehe. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2007 den Asylantrag ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zur Ausreise aufgefordert und ihr wurde die Abschiebung angedroht.
5Am 28./30. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird - unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags - vorgetragen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sei. Sie sei schwer behindert, da sie unter dem sogenannten Rett-Syndrom leide. Diesbezüglich wurden verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 75, 77, 91 f. d.A.).
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2007 zu verpflichten, hinsichtlich ihrer Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und trägt weiter vor, dass allein der Umstand, dass die Klägerin behindert sei, noch nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führe. Es sei nicht ersichtlich, dass ohne eine kontinuierliche Förderung der Klägerin die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bestehe.
11Das Gericht hat eine Auskunft der behandelnden Ärzte eingeholt, diesbezüglich wird auf Bl. 101 f. d.A. Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Eltern der Klägerin angehört, diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurden weiter Atteste vom 16. Dezember 2008 und 16. März 2009 hinsichtlich einer Erkrankung des Vaters vorgelegt, auf diese wird ebenfalls Bezug genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Ausländerakten der Klägerin und ihrer Eltern verwiesen.
13Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass möglicherweise im Verwaltungsverfahren kein wirksamer Asylantrag - auch kein solcher nach § 14a Abs. 2 AsylVfG - gestellt worden ist. Denn dieser etwaige Mangel ist im Hinblick auf eine schlüssige Asylantragstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
14Vgl. zur nachträglichen Stellung eines Asylantrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzw. einer Heilung durch schlüssige Asylantragstellung im Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 156/83 - , NJW 1985, S. 576.
15Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte; der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
16Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine - und nicht individuelle - Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland allgemein drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen allerdings ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäß § 60a AufenthG zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn diese allgemeinen Gefahren durch individuelle - in der Person des Ausländers begründete - Umstände verstärkt werden. Eine Ausnahme hiervon kommt in verfassungskonformer Auslegung der Regelung nur im Fall einer extremen Gefahrenlage, d.h. dann in Betracht, wenn der Betroffene sonst gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
17Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 - , BVerwGE 99, 331 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - , BVerwGE 108, 77; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 - , InfAuslR 1999, S. 266.
18Insoweit ist in der Rechtsprechung des OVG NRW - der sich das erkennende Gericht anschließt - geklärt, dass allein die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer nicht bedeutet, dass diese gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Von einer relevanten Zuspitzung der allgemeinen Gefahrenlage ist aber bei besonderen Personengruppe auszugehen. Zu diesen Personengruppen gehören u.a. Frauen, die ohne männliche Begleitung nach Afghanistan zurückkehren und die nicht in intakten Strukturen Aufnahme finden und Erkrankte, die eine die Grundversorgung übersteigende medizinische Versorgung benötigen. Besonders gefährdet sind auch mittellose alte, schwache oder behinderte Personen, die ihre Grundversorgung nicht mehr selbst sichern können und die nicht über die benötigte Betreuungsperson verfügen. Angehörige früherer Regime (Kommunisten, Taleban) sowie weitere Personen können ausnahmsweise auch hierzu zählen.
19Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2007 20 A 111/06.A - , juris und vom 23. April 2007 - 20 A 2199/06.A - , juris. Zur Erstreckung auf weitere Personengruppen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2007 - 18 K 1991/06.A - , juris.
20Dabei kann dahinstehen, ob eine besondere Gefährdung für bei Familien mit kleineren Kindern, die sich schon länger in der Bundesrepublik aufgehalten haben, angenommen werden kann. Jedenfalls ist in diesem besonderen Einzelfall von einer relevanten Zuspitzung der allgemeinen Gefahrenlage auszugehen, die sich aus einer Kombination der familiären und der persönlichen Lage ergibt. Familiär ist festzuhalten, dass sich die Familie der Klägerin bereits seit längerem in der Bundesrepublik aufhält und deshalb mit dem Verhältnissen im Heimatland nicht mehr vertraut ist, auch verfügt sie Afghanistan und gerade auch in Kabul über kein familiäres oder persönliches Umfeld verfügt, dass sie unterstützen könnte. Damit ist die alleinige Person, die in Lage sein würde den Unterhalt der Familie und eben auch der Klägerin zu sichern, ihr Vater. Dieser leidet jedoch unter Erkrankungen und ist ungelernt, so dass er praktisch keine Chance haben würde, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Selbst wenn ihm dies jedoch gelänge, ist nicht ersichtlich, wie er - auch vor dem Hintergrund seiner Erkrankungen - so viel verdienen sollte, dass er damit sich, seine Frau und seine beiden Kinder ernähren und ggf. medizinisch behandeln können sollte, zumal die Klägerin erheblich behindert ist und großer Fürsorge bedarf; letzteres schränkt faktisch - wegen der Notwendigkeit einer zeitintensiven Betreuung - auch allgemein die Möglichkeiten der Familie ein, in Afghanistan wirtschaftlich Fuß zu fassen. Eine Zuspitzung folgt bezogen auf die Person der Klägerin weiter aus ihrem Alter und ihrer Person. Bereits allgemein ist festzuhalten, dass in Afghanistan die Kindersterblichkeit - bereits neben der Säuglingssterblichkeit - erschreckend hoch ist (ca. 15%). Diese allgemeine Gefahr wird für die Klägerin nochmals dadurch deutlich gesteigert, dass sie in erheblichem Umfang behindert ist. Schließlich und endlich kann auch nicht gänzlich außer acht bleiben, dass sich die Versorgungssituation in Afghanistan und in Kabul weiter verschlechtert hat
21Zur Annahme einer besonderen Gefährdung allgemein bei Familien mit kleineren Kindern weitere Personengruppen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2007 - 18 K 1991/06.A - , juris. Zur Kindersterblichkeit siehe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar islamische Länder, Band 1 Afghanistan, August 2008, Stichwort Demographische Indikatoren. Vgl. zur weiteren Verschlechterung der Grundversorgung in Afghanistan AA, Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Januar 2009, S. 26.
22Nachdem die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat, waren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben (vgl. 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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