Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 27 K 5617/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist die Tochter des am 00.00.000 im St.-Antonius-Krankenhaus in Köln verstorbenen I. C. . Der Sterbefall wurde dem Beklagten am 14. Dezember 2005 durch die Leitung der Seniorenwohnanlage N. gemeldet. Da die Klägerin über keinen Eintrag im Telefonbuch verfügte, informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 über den Todesfall und bat sie, sich bezüglich der Bestattungsformalitäten schnellstmöglich mit ihm in Verbindung zu setzen. Am 21. Dezember 2005 beauftragte der Beklagte das Bestattungsunternehmen Jos. Schmitz (Köln) mit der Einäscherung des Verstorbenen. Laut einem Aktenvermerk vom 29. Dezember 2005 meldete sich an diesem Tag die Klägerin telefonisch bei einem Mitarbeiter des Beklagten. Auf Nachfrage wurde ihr erläutert, sich betreffend der Urnenbeisetzung mit einer Friedhofsverwaltung bzw. einem Bestattungsunternehmen in Verbindung zu setzen. Zugleich wurde vereinbart, dass sich die Klägerin in der 1. Kalenderwoche des Jahres 2006 wieder mit dem Beklagten in Verbindung setze. Nachdem sich die Klägerin innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht bei dem Beklagten meldete, beauftragte dieser das Bestattungsunternehmen mit der Beisetzung der Urne in einer anonymen Urnengrabstätte.
3Mit Schreiben 23. Januar 2006 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie das Schreiben vom 15. Dezember 2005 erst am 21. Dezember 2005 erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einäscherung bereits vom Beklagten veranlasst gewesen. Abgesehen davon habe sie keine Verpflichtungen hinsichtlich der Bestattung ihres Vaters. Seit mehr als 10 Jahren habe keine Vater-Kind-Beziehung zwischen ihr und dem Vater bestanden. Hierfür sei allein das Verhalten des Vaters ursächlich. Sie habe deshalb die Beziehung zu ihm abgebrochen. Sie stelle es daher in das Ermessen des Beklagten, wo und wie er ihren Vater bestatte. Sie lehne es außerdem ab, irgendwelche Bestattungskosten zu tragen oder eine Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII zu beantragen. Dies sei ihr aufgrund des Verhaltens ihres Vaters in der Vergangenheit, insbesondere ihr gegenüber, unzumutbar. Sie habe zudem die Erbschaft ausgeschlagen, so dass eine Haftung für die Bestattungskosten ihrerseits ausscheide. Die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung sei ihr auch wirtschaftlich unzumutbar. Sie sei allein stehend und verfüge nur über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.385,00 EUR. Sie habe eine Darlehensverpflichtung in Höhe von 500,00 EUR sowie Wohnkosten in Höhe von 350,00 EUR, so dass ihr nur ein Betrag von ca. 535,00 EUR für den reinen Lebensunterhalt verbleibe. Ihr Vater habe fünf Geschwister, an die sich der Beklagte wegen der Bestattungskosten vorrangig wenden könne.
4Nach vorheriger Anhörung machte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 15. November 2006 gegenüber der Klägerin die im Rahmen der Ersatzvornahme entstandenen, bisher ungedeckten Bestattungskosten einschließlich Grab-, Einäscherungs- und Bestattungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.561,80 EUR sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR gemäß § 7a Abs. 1 Nr. 11 der Kostenordnung (KostO NRW) zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) geltend.
5Mit ihrem hiergegen am 21. Dezember 2006 eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor: Ihr seien vom Beklagten nicht notwendige Kosten in Rechnung gestellt worden. Es sei zweifelhaft, ob im Rahmen einer Feuerbestattung überhaupt ein Sarg erforderlich sei; jedenfalls wäre ein Sarg ohne Innenausstattung ausreichend gewesen. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Leistungen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme selbst erbracht habe, sei unzulässig. Außerdem bedeute die Heranziehung zu den Bestattungskosten für sie eine unbillige Härte i.S.d. § 14 Abs. 2 KostO NRW. Ihre Eltern hätten sich kurz nach ihrer Geburt getrennt. Sie habe dann bei der Mutter gelebt. Der verstorbene Vater habe sich im Laufe der Zeit nicht mehr um sie gekümmert und habe für sie keinen Unterhalt gezahlt. Die Mutter habe sich wegen der Unterhaltspflichtverletzungen nicht an die zuständigen Ämter gewandt, weil sie befürchtet habe, dass die Großmutter ersatzweise zur Unterhaltsleistung verpflichtet werde. Die finanzielle Notlage der Familie habe nur dadurch aufgefangen werden können, dass der neue Lebenspartner der Mutter für sie, die Klägerin, gesorgt habe. Der Beklagte habe demzufolge wegen der unbilligen Härte von der Erstattung der Beerdigungskosten absehen müssen.
6Nachdem die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 03. April 2007 wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig abgewiesen hatte, gab die Bezirksregierung dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand statt und wies den Widerspruch nunmehr mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2007, zugestellt am 19. November 2007, als unbegründet zurück.
7Die Klägerin hat am 19. Dezember 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend geltend macht: Nach § 8 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) sei die frühere Ehefrau des Verstorbenen vorrangig hinsichtlich der Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen. Der in Rechnung gestellte Betrag gehe auch der Höhe nach über die notwendigen Mindestkosten der Bestattung hinaus. Insbesondere seien die Einäscherungsgebühren in Höhe von 315,50 EUR nicht notwendig gewesen. Der Beklagte habe schon aus Rechtsgründen keine Einäscherung vornehmen dürfen, da nach § 2 Abs. 5 RFBG hierfür eine positive ausdrückliche Zustimmungserklärung des Bestattungspflichtigen oder aller totenfürsorgeberechtigten Angehörigen vorliegen müsse. Zudem habe der Beklagte nicht das kostengünstigste Bestattungsunternehmen mit der Beisetzung beauftragt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte kostengünstigere Angebote von anderen Unternehmen eingeholt habe. Im Übrigen scheide ein Kostenerstattungsanspruch bereits deshalb aus, weil im Zeitpunkt der Ersatzvornahme kein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vorgelegen habe. Ein solcher sei insbesondere nicht im Schreiben des Beklagten vom 15. Dezember 2005 zu sehen, da dieser keine verbindliche Regelung und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Ferner sei eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden. Ihre Heranziehung zu den Kosten der Bestattung sei außerdem grob unbillig i.S.d. §§ 1611, 1579 BGB, da der Verstorbene die Familie kurz nach ihrer Geburt im Stich gelassen und er sich von Anfang an vollständig seiner Unterhaltspflicht entzogen habe. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben und trotz Arbeitsfähigkeit nicht gearbeitet. Nach den Grundsätzen des § 1611 BGB entfielen in einem solchen Fall ihre durch Verwandtschaft begründeten Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verstorbenen. Dies begründe zugleich gemäß § 14 Abs. 2 KostO NRW eine Verpflichtung des Beklagten, ihr gegenüber von der Erstattung der Kosten für die Beerdigung des Vaters ganz abzusehen. Abgesehen davon sei der angefochtene Kostenbescheid auch deshalb aufzuheben, weil der Beklagte die rechtzeitig geltend gemachten Härtegründe nicht gewürdigt habe; er habe demnach von der ihm nach § 14 Abs. 2 KostO NRW eingeräumten Möglichkeit einer Ermessensentscheidung keinen Gebrauch gemacht.
8Die Klägerin beantragt,
9den Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 14. November 2007 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er trägt unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NRW als volljährige Tochter zur Bestattung des Vaters verpflichtet gewesen. Da sie dies unterlassen habe, müsse sie die im Rahmen der Ersatzvornahme entstandenen Kosten der Bestattung erstatten. Die frühere Ehefrau des Verstorbenen sei nicht vorrangig bestattungspflichtig gewesen, da die Ehe im Jahre 1983 geschieden worden sei. Die öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht der Klägerin sei durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht entfallen. Die geltend gemachten Kosten für die Ersatznahme seien nicht unverhältnismäßig und entsprächen dem erforderlichen Mindestaufwand für die Bestattung. Die Einäscherung und die nachfolgende Beisetzung in einem anonymen Urnengrab sei in Köln die kostengünstigste Art der Bestattung. Die vom Bestattungsunternehmer in Rechnung gestellte Position "Sarg einschließlich Innenausstattung" umfasse einen Sarg aus Vollholz, den Sterbetalar, das Einbetten und die Versorgung sowie den Transport zum Krematorium und die Erledigung aller Formalitäten. Bei dem Sarg handele es sich um ein einfaches Modell für die Feuerbestattung. Die Verpflichtung zur Einäscherung in einem Sarg ergebe sich aus § 9 Abs. 1 und 6 der Friedhofssatzung der Stadt Köln (Friedhofssatzung). Die angefallenen Gebühren für die Einäscherung, den Erwerb des Nutzungsrechts an einer anonymen Urnengrabstätte und die Beisetzung der Urne beruhten auf dem gültigen Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln (Friedhofsgebührensatzung). Der beauftragte Bestattungsunternehmer gehöre zu einer Gruppe von Kölner Bestattungsfirmen, die sich unter der Bezeichnung "Bietergemeinschaft Kölner Bestatter" an einer vom Beklagten im Jahre 2004 durchgeführten Ausschreibung für die Durchführung von ordnungsbehördlich angeordneten Bestattungen beteiligt und den entsprechenden Auftrag für die Jahre 2005 und 2006 erhalten habe. Der in Rechnung gestellte Betrag für "eigene Leistungen" zuzüglich eines Nachlasses von 10 % entspreche den im Ausschreibungsverfahren vereinbarten Preisen. Von der Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme könne auch nicht gemäß § 14 Abs. 2 KostO NRW abgesehen werden. Die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen ließen ihre Bestattungspflicht nicht entfallen. Die Bestattungspflicht bestehe als öffentlich-rechtliche Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen unabhängig von zivilrechtlichen Unterhaltspflichten. Sie diene vornehmlich der Gefahrenabwehr, nämlich dem öffentlichen Interesse an einer kurzfristigen, den Anforderungen der Gesundheitsfürsorge entsprechenden Beseitigung von menschlichen Leichen. Aus diesem Grund sei es nach ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung nicht möglich, zivilrechtliche Billigkeitsregelungen, etwa aus §§ 1611, 1579 BGB, auf diese ohne Ausnahme geltende öffentlich- rechtliche Verpflichtung zu übertragen; die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vertretene gegenteilige Auffassung habe keine Zustimmung gefunden. Außerdem begründe die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein "Dauerschuldverhältnis" zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen. Bei dem Kostenersatz für die Bestattungskosten handele es sich um eine einmalige, der Höhe nach von vornherein begrenzte Zahlungspflicht. Vergleichbare Ausnahmetatbestände wie etwa in §§ 1611, 1579 BGB lägen somit nicht vor. Abweichendes könnte nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des Bestattungspflichtigen angenommen werden. Unterhaltspflichtverletzungen gehörten aber nicht dazu. Die nur beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen im Rahmen der Bestattungspflicht und somit auch bei der vollstreckungsrechtlichen Kostentragungspflicht sei rechtlich unbedenklich, da dem Verpflichteten in Härtefällen der in § 74 SGB XII geregelte sozialhilferechtliche Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten zustehe. Im Rahmen der dort zu treffenden Zumutbarkeitsentscheidung seien neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch persönliche Gründe zu berücksichtigen. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Hinweise im Verwaltungsverfahren einen solchen Antrag nicht gestellt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
16Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid ist § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen gehören nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW die Beträge, die unter anderem bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind.
18Der Beklagte hat - als Ordnungs- und Vollzugsbehörde - die Bestattung des verstorbenen Vaters der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme durch ein Bestattungsunternehmen durchführen lassen. Die Inanspruchnahme der Klägerin für die aufgewendeten Kosten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW setzt eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus. Das ist hier der Fall. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feuerbestattung des Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Erlass eines Verwaltungsakts gem. § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 3, § 64 Satz 2 VwVG NRW lagen im Zeitpunkt der ordnungsbehördlichen Beauftragung des Bestattungsunternehmers vor. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben können Zwangsmittel auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Das ist hier zu bejahen.
19Der Beklagte wäre als örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes -OBG NRW-, § 8 Abs. 1 BestG NRW) gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW befugt gewesen, der Klägerin die Bestattung des Verstorbenen innerhalb der Bestattungsfrist von 8 Tagen (§ 13 Abs. 3 BestG NRW) aufzugeben. Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass nach der Einfügung der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 in das Bestattungsgesetz der Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel als Grundlage für die Durchsetzung der Bestattungspflicht ausgeschlossen ist,
20Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung : Neue und alte Probleme, DVBl. 2008, 1537 <1541>,
21vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Diese Vorschrift enthält ausweislich des Wortlauts keine Befugnis zum repressiven Einschreiten gegen den Bestattungspflichtigen; sie gestattet nach der Gesetzessystematik der Gemeinde auch nicht die unmittelbare Ausführung der Bestattung unabhängig von den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts. Nach dem Wortlaut und der Zweckbestimmung der Regelung kommt in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW vielmehr allein das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck, wonach die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung der Leiche erst dann zu veranlassen hat, wenn die zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Vorschrift regelt für diesen Fall nur die subsidiäre Pflicht der Gemeinde, für die Bestattung des Toten zu sorgen; sie lässt aber grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Angehörigen unberührt. Sie gibt der Behörde keine Ermächtigung bzw. Verpflichtung zur Selbstvornahme der Bestattung. Für dieses Verständnis spricht auch der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass die "Veranlassung" der Bestattung durch die Gemeinde in "Erfüllung ihrer Pflicht zur Ersatzvornahme" geschieht.
22Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 17. Juni 2002, LT-Drs. 13/2728 S. 20 zu § 8 BestG NRW.
23Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die § 14 Abs. 1 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens vorsieht, bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW vor. Die Klägerin war nach der in dieser Vorschrift normierten Rangfolge der bestattungspflichtigen Angehörigen als volljähriges Kind des Verstorbenen vorrangig vor dessen Geschwistern zur Bestattung verpflichtet. Auch im Verhältnis zur früheren Ehegattin des Verstorbenen ist die Klägerin nicht nachrangig zur Bestattung verpflichtet, da durch die im Jahre 1983 erfolgte Scheidung die frühere Ehefrau nicht mehr zu den Angehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW gehört.
24Die Bestattungspflicht der Klägerin ist nicht wegen der Ausschlagung der Erbschaft entfallen. Die öffentlich-rechtliche, vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehende Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen eigenständigen öffentlich- rechtlichen Rechtsgrund. Sie wird von im Zivilrecht wurzelnden Beziehungen nicht berührt, wie auch die zivilrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung sowie darüber, wer die Kosten für die Beerdigung zu tragen hat (etwa § 1968, § 1360 a Abs. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615 m BGB) oder auch zivilrechtliche Unterhaltsregelungen keine rechtlichen Vorgaben für den Kreis der öffentlich- rechtlich Bestattungspflichtigen beinhalten.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 -1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -, Beschluss vom 15. Oktober 2001 -19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996.
26Die Bestattungspflicht der Klägerin ist auch nicht deswegen entfallen, weil der Verstorbene nach ihren Angaben seine ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten in gröblicher Weise verletzt hat. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich ausnahmslos gilt und ihr grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden kann, dass die Durchführung der Bestattung dem Bestattungspflichtigen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in § 1361 Abs. 3, § 1579 und § 1611 BGB wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen zu Lebzeiten als grob unbillig erscheint.
27Vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - m.w.Nw., juris Rdnr. 5.; OVG Saarland, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rdnr.65; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rdnr. 24; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris Rdnr. 20; VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 K 93/05.KO -, juris Rdnr. 24; Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskosten, NVwZ 2002, 917 <920>.
28Die Regelung der uneingeschränkten Bestattungspflicht in § 8 Abs. 1 BestG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere mit dem Grundrecht des Bestattungspflichtigen aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Bestattungspflicht besteht als öffentlich-rechtliche Pflicht in erster Linie aus Gründen der Gefahrenabwehr. Sie soll den Gefahren entgegenwirken, die durch eine nicht rechtzeitige Bestattung einer menschlichen Leiche drohen. Von daher vermag die zuständige Behörde innerhalb der kurz bemessenen Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW keine längeren Nachforschungen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen anzustellen. Sie muss bei der Ermittlung der Bestattungspflichtigen vielmehr auf objektive Maßstäbe zurückgreifen. Zum anderen knüpft die Regelung des § 8 Abs. 1 BestG NRW und die darin festgelegte Rangfolge der bestattungspflichtigen Angehörigen an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegenden Totenfürsorge an. Das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Zudem begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein "Dauerschuldverhältnis" zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 und 1611 BGB in den Blick genommen hat.
29Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rdnr. 24 zu den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen; Stelkens/Cohrs, a.a.O., NVwZ 2002, 917 <920>.
30Die Unbedingtheit der Bestattungspflicht ist auch hinsichtlich der daraus resultierenden Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, da dem Bestattungspflichtigen neben den allgemeinen zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen jedenfalls der in § 74 SGB XII (früher der fast wortgleiche § 15 BSHG) geregelte sozialhilferechtliche Anspruch zustehen kann, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Dieser eigenständige sozialhilferechtliche Anspruch fängt in "Härtefällen" die sich aus der Bestattungspflicht ergebende finanzielle Belastung auf, weil die Bestimmung nicht nur den Fall erfasst, dass dem Bestattungspflichtigen die Kostentragungspflicht unzumutbar ist, weil er selbst finanziell nicht zur Kostentragung in der Lage ist. Vielmehr kann sich die Unzumutbarkeit im Sinne der Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen ergeben.
31Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - m.w.Nw., juris Rdnr. 8; OVG Saarland, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rdnr.69 f.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rdnr. 26; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 8 PA 37/05 -, juris Rdnr. 7; Stelkens/Seifert, a.a.O., Seite 1540 und Fußn. 31 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 74 Rdnr. 35.
32Aufgrund dieser Regelung ist sichergestellt, dass der Bestattungspflichtige in Härtefällen nicht endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird.
33Ob gleichwohl in besonderen Ausnahmefällen die Bestattungspflicht naher Angehöriger entfallen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls nur dann vor, wenn eine Verpflichtung des Angehörigen zur Bestattung dessen Menschenwürde beeinträchtigen würde, was nur angenommen werden kann, wenn der Verstorbene nachweislich schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität des Bestattungspflichtigen begangen hat. Allein die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Unterhaltspflichten, auch wenn diese zur strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, oder die Zerrüttung des familiären Verhältnisses reichen dafür nicht aus.
34Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - m.w.Nw., juris Rdnr. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris Rdnr. 20; VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 K 93/05.KO -, juris Rdnr. 24; VG Gießen, Urteil vom 05. April 2000 - 8 E 1777/98 -, juris Rdnr. 34.
35Die Klägerin ist dieser Bestattungspflicht nicht nachgekommen.
36Im Zeitpunkt der Anordnung der ordnungsbehördlichen Notbestattung lagen auch die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW vor. Nach dieser Vorschrift hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche nur zu veranlassen, soweit die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Nach dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzip setzt die Pflicht der Gemeinde, für die Bestattung eines Verstorbenen Sorge zu tragen, erst dann ein, wenn feststeht, dass die vorrangig zur Bestattung verpflichteten Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Das aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Recht des Verstorbenen auf eine würdige Bestattung, die seinen etwaigen Wünschen zu Art und Ort der Bestattung möglichst Rechnung trägt, als auch das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge für ihr verstorbenes Familienmitglied bedingen, dass die Ordnungsbehörde erst dann mit den Mitteln des Ordnungsrechts zur Gefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder diese nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen. Das Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen auf eine würdige Bestattung erfordert in verfahrensrechtlicher Hinsicht darüber hinaus, dass die zuständige Behörde im Fall des Auffindens einer (identifizierten) Leiche alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss sie ggfs. den aufgefundenen Leichnam kurzzeitig aufbewahren.
37Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 -19 A 3665/06 -, NWVBl. 2008, 398.
38Gemessen an diesen Vorgaben sind Zweifel angebracht, ob der Beklagte dieser Pflicht im vorliegenden Fall hinreichend nachgekommen ist. Er wurde ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs bereits am 14. Dezember 2005, also einen Tag nach dem Tod des Verstorbenen, durch die Leitung der Seniorenwohnanlage über den Sterbefall sowie über Name und Anschriften der Angehörigen (Klägerin, ehemalige Ehefrau und Schwester des Verstorbenen) informiert. Auch wenn die Klägerin mangels eines Telefoneintrags telefonisch nicht erreichbar war, ist fraglich, ob der Beklagte nach den konkreten Umständen den Anforderungen an seine Ermittlungs- und Benachrichtigungspflicht hinreichend genügt, insbesondere ob die von ihm gewählte schriftliche Benachrichtigung der Klägerin vom 15. Dezember 2005 ausgereicht hat. Dieses Schreiben ist laut Aktenvermerk (Blatt 7 des Verwaltungsvorgangs) zwar am 15. Dezember 2005 abgesandt worden, hat die Klägerin aber erst am 21. Dezember 2005, also am Tag des Ablaufs der achttägigen Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW erreicht. Nach den - allerdings nicht näher belegten - Angaben der Klägerin (vgl. Blatt 8 des Verwaltungsvorgangs) soll das Schreiben des Beklagten sogar erst am 20. Dezember 2005 an sie abgesendet worden sein. Abgesehen davon bestehen Bedenken, ob der Beklagte sich im Hinblick auf die bekannten Verzögerungen im vorweihnachtlichen Postverkehr auf die Form der schriftlichen Benachrichtigung verlassen konnte. Da die Klägerin innerhalb des Stadtgebiets von Köln wohnte, hätte der Beklagte sie mit zumutbarem Verwaltungsaufwand kurzfristig auf andere Weise von dem Todesfall benachrichtigen können (z.B. durch Bedienstete der Behörde bzw. durch die Polizei), um ihr die Bestattung noch vor Ablauf der Bestattungsfrist zu ermöglichen. Eine abschließende Klärung dieser Bedenken kann hier jedoch dahinstehen. Denn ein etwaiger Fehler des Beklagten hinsichtlich seiner Ermittlungs- und Benachrichtigungspflichten wäre hier nicht kausal für eine Rechtswidrigkeit der (fiktiven) Anordnung, den Verstorbenen bestatten zu lassen.
39Vgl. zum Erfordernis der Kausalität: OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 -19 A 3665/06 -, a.a.O..
40Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2006 nämlich gegenüber dem Beklagten erklärt, sie hätte wegen des über Jahre hinweg gestörten familiären Verhältnisses zu ihrem Vater keine Verpflichtung bezüglich dessen Bestattung; sie stelle es daher in das Ermessen des Beklagten, wo und wie er den Vater beerdige. Aufgrund dieses eindeutigen Vortrags ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei rechtzeitiger Benachrichtigung durch die Beklagte die Bestattung des Vaters nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 BestG NRW besorgt hätte. Diese Einschätzung wird auch durch ihr vorangegangenes Verhalten bestätigt. Denn die Klägerin hat sich laut Aktenvermerk (Blatt 7 des Verwaltungsvorgangs) erst am 29. Dezember 2005, also acht Tage nach Zugang des Schreibens vom 15. Dezember 2005 und nach Ablauf der Bestattungsfrist, erkundigt, welche Maßnahmen sie ergreifen müsse. Außerdem hat sie sich nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums (1. Kalenderwoche 2006) wegen der Veranlassung der Urnenbeisetzung beim Beklagten gemeldet, sondern sich erst mehr als zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt mit dem Schreiben vom 23. Januar 2006 an den Beklagten gewandt.
41Die Entscheidung des Beklagten, die Ersatzvornahme im Wege der Feuerbestattung vornehmen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzt entgegen der Auffassung der Klägerin weder das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Verstorbenen auf eine würdige Bestattung noch das Recht der Klägerin zur Totenfürsorge. Grundsätzlich richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW die Wahl von Art und Ort der Bestattung zwar in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen oder, wenn keine derartige Willensbekundung bekannt ist, nach der Entscheidung der Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1 BestG NRW (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW) . Wenn aber - wie hier - die Gemeinde zulässigerweise die Bestattung veranlasst, d. h. die Ordnungsbehörde an Stelle von bestattungspflichtigen Angehörigen die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme ausführt bzw. in Auftrag gibt, entscheidet sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BestG NRW vorrangig selbst über die Art der Bestattung. Eine Willensbekundung des Verstorbenen, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BestG NRW von der Gemeinde im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen wäre, lag hier nicht vor. Die Klägerin hat dem Beklagten sogar ausdrücklich mit Schreiben vom 23. Januar 2006 die freie Wahl hinsichtlich der Bestattungsart eingeräumt.
42Die Anordnung der Urnenbestattung des Verstorbenen war im Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsunternehmens auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) und entsprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen der Achttagesfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW bestand aus hygienischen Gründen eine besondere Eilbedürftigkeit für die Ordnungsbehörde, ohne vorausgehenden Erlass eines Verwaltungsakts tätig zu werden. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist sind Erdbestattungen durchzuführen. Die speziell auf Feuerbestattungen ausgerichtete Vorschrift des § 15 BestG NRW sieht zwar keine ausdrückliche Frist für die Feuerbestattung vor. Der Sinn und Zweck der Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW, die Toten aus Gründen des Gesundheitsschutzes spätestens nach Ablauf von 8 Tagen zu beerdigen, gilt aber in gleicher Weise für die Toten, die im Wege der Feuerbestattung bestattet werden sollen. Auch bei der Feuerbestattung ist demzufolge die Einäscherung der Leiche innerhalb dieser Frist durchzuführen bzw. - wenn dies beispielsweise aus technischen Gründen nicht möglich ist - die Einäscherung durch die Überführung der Leiche an das Krematorium in die Wege zu leiten. Das unverzügliche Einschreiten der Ordnungsbehörde im Wege des Sofortvollzugs ist mithin notwendig, um zu verhindern, dass in den Fällen, in denen - wie hier - die vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, die gesetzliche Frist für die Bestattung überschritten wird. Da der Tod am 13. Dezember 2005 eingetreten ist, war die Veranlassung der Einäscherung der Leiche am 21. Dezember 2005 dringlich.
43Die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sofortvollzug ohne vorausgehenden Verwaltungsakt liegen auch hinsichtlich der anschließenden Beisetzung der Urne vor. Dem kann nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend entgegengehalten werden, dass - anders als bei der Einäscherung - bei der Beisetzung der Urne keine besondere Eilbedürftigkeit aus hygienischen Gründen mehr vorliegt.
44So aber VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, u. a. Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, jeweils zitiert nach juris, die insoweit betreffend der Beisetzung der Urne von einer fehlenden gegenwärtigen Gefahr ausgehen.
45Zwar sieht dass Bestattungsgesetz eine Frist für die Beisetzung der Urne nicht vor und nach § 40 Abs. 1 der maßgebenden Friedhofssatzung der Stadt Köln wird die Asche - falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde - drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt. Anderseits ist aber für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Veranlassung der ordnungsbehördlichen Notfallbestattung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW im Wege des Sofortvollzugs vorliegen, grundsätzlich die ex-ante Sicht im Zeitpunkt des Einschreitens der Ordnungsbehörde maßgeblich. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung der Bestattung wegen der ausdrücklichen Weigerung der Angehörigen, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, vor, und ist wegen dieser Weigerung und der zu beachtenden Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW eine Eilbedürftigkeit der Bestattung geboten, so ist die zuständige Ordnungsbehörde berechtigt und verpflichtet im Falle der gewählten Feuerbestattung nicht nur unverzüglich die Einäscherung der Leiche, sondern zugleich auch die Urnenbestattung vornehmen zu lassen, ohne wegen der Beisetzung erneut ordnungsbehördlich gegen den Bestattungspflichtigen vorgehen zu müssen. Für diese Bewertung spricht, dass die Bestattung i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW neben der Einäscherung auch zwingend die Beisetzung der Urne umfasst. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - eine eindeutige Weigerung der Angehörigen vorliegt, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, besteht daher kein Anlass, den einheitlichen Bestattungsvorgang bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen in unterschiedliche Teilabschnitte zu zerlegen.
46Die Höhe der von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid erhobenen Bestattungskosten begegnet keinen Bedenken. Sie ist durch entsprechende Unterlagen im Verwaltungsvorgang belegt (vgl. Rechnung des Bestattungsunternehmers nebst Anlagen Blatt 11 ff. der Beiakte 1). Der Klägerin sind nur die Kosten für den notwendigen Mindestaufwand einer Bestattung in Rechnung gestellt worden. Die Einäscherung und die anschließende Beisetzung der Urne in einem anonymen Urnengrab ist in Köln die kostengünstigste Art der Bestattung. Der vom Bestattungsunternehmer in Rechnung gestellte Sarg fällt unter die notwendigen Kosten, da § 9 Abs. 1 und 6 der Friedhofssatzung auch für Feuerbestattungen die Einsargung der Toten vorsehen. Bei dem Sarg handelte es sich um ein einfaches Modell für die Feuerbestattung. Die angesetzten Gebühren für die Einäscherung, den Erwerb des Nutzungsrechts an einer anonymen Urnengrabstätte und für die Beisetzung der Urne beruhen auf den einschlägigen Tarifen der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln im Bestattungszeitpunkt. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die vom Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellten Beträge für erbrachte Eigenleistungen unverhältnismäßig sind. Sie entsprechen nach den Erkenntnissen der Kammer vielmehr den Kosten vergleichbarer Begräbnisse im Bereich der Stadt Köln im fraglichen Zeitraum.
47Die Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgebühren für die Veranlassung der Bestattung folgt aus § 7 a Abs. 1 Nr. 11 KostO. Die festgesetzte Höhe der Verwaltungsgebühr von 150,00 EUR hält sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von 25,00 bis 300,00 EUR und ist angesichts des Umfangs des Verwaltungsaufwands, der mit der Veranlassung der Feuerbestattung anfiel, nicht zu beanstanden.
48Der Beklagte ist auch nicht gehalten, gemäß § 14 Abs. 2 KostO NRW aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Bestattungskosten abzusehen. Der Vollstreckungsbehörde ist bei der Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt, da nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NRW diese Auslagen vom Pflichtigen zu erstatten "sind". Soweit die Ordnungsbehörde nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von Rechts wegen zu prüfen hat, ob die Heranziehung des Bestattungspflichtigen im Einzelfall eine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten würde und sie deshalb unter Umständen ganz oder teilweise von der Heranziehung abzusehen hat,
49vgl. etwa Urteile vom 02. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99 und vom 17. Juli 1996 - 19 A 2393/96 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 und vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 -
50ist die Kammer abweichend von dieser Rechtsprechung der Auffassung, dass im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung der unbilligen Härte nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin oder die Gründe, die in dem familiären Verhältnis des Kostenpflichtigen zum Verstorbenen liegen, sondern auch der sozialhilferechtliche Kostenübernahmeanspruch aus § 74 SGB XII als realisierbare anderweitige Ersatzmöglichkeit zu berücksichtigen sind. Da diese Bestimmung dem Bestattungspflichtigen eine gleichwertige Übernahme der erforderlichen Kosten der Bestattung in den Fällen von finanzieller oder persönlicher Unzumutbarkeit durch den Sozialhilfeträger ermöglicht, besteht keine Notwendigkeit, die bestattungsrechtliche Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen zu verneinen. Dass die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs aus § 74 SGB XII einem selbstständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten bleibt, ist dabei rechtlich unbedenklich. Denn diese Aufspaltung in zwei Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass die Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet und diese Aufgabe den hiermit näher vertrauten Sozialhilfeträgern zugewiesen wird, die unter Umständen schon zu Lebzeiten des Verstorbenen mit Unterhaltsansprüchen gegen die Angehörigen befasst worden sind. Zum anderen gewährleistet diese Lösung eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, mit dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht - trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostenlast - beugt und die Bestattung (zunächst) auf seine Kosten ausrichtet.
51Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - m.w.Nw., juris Rdnr. 8; OVG Saarland, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rdnr.69 f.; Nieder-sächsisches OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 8 PA 37/05 -, juris Rdnr. 4.
52Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt kam es deshalb im vorliegenden Verfahren auf die von der Klägerin geltend gemachte Unterhaltspflichtverletzung des Verstorbenen sowie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht an. Diese war auch von dem Beklagten im Rahmen seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung des Urteils von der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. etwa Urteile vom 02. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99 und vom 17. Juli 1996 - 19 A 2393/96 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 und vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 -) zuzulassen. Die im Kern entscheidungserhebliche Frage, ob die von der Klägerin verteidigungsweise geltend gemachten Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen sowie die Gefährdung ihres Lebensunterhalts mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB X II weiterhin entsprechend der vorziertierten Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art betreffend die Heranziehung zu den Kosten einer Bestattung im Wege der Ersatzvornahme zu beachten sind, ist klärungsbedürftig.
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