Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 1157/07

Tenor

Der Beitragsbescheid der Beklagten Nr. 20 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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