Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 6364/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist von Beruf Waffenhändler. Ihm wurden von dem Beklagten am 12.05.1976 und 25.07.1977 Waffenhandelserlaubnisse erteilt sowie am 12.05.1987 eine Waffenherstellungserlaubnis. Des Weiteren ist der Kläger Inhaber der vom Beklagten ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00, 00000/00 und 00000/00, auf denen insgesamt 21 Schusswaffen eingetragen sind.
3Am 20.02.2008 fand eine unangekündigte Überprüfung des Waffenhandelsbetriebes des Klägers in dem Objekt E. Weg 00 in S. , in dem der Kläger zugleich - zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn - wohnhaft ist, statt. Nach den vom Beklagten anlässlich dieser Überprüfung getroffenen Feststellungen ergaben sich erhebliche Verstöße gegen die Vorschriften des Waffengesetzes zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Des Weiteren stellte der Beklagte fest, dass der Kläger kein Waffenherstellungsbuch führte und das Waffenhandelsbuch nur unzulänglich geführt worden war. Wegen des Ergebnisses der Überprüfung im Einzelnen wird auf den Aktenvermerk und die gefertigten Fotos von der Örtlichkeit auf Blatt 5 bis 14 des Verwaltungsvorganges Band III Bezug genommen.
4Mit Ordnungsverfügung vom 22.07.2008 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenhandelserlaubnisse, die Waffenherstellungserlaubnis sowie die Waffenbesitzkarten. Des Weiteren ordnete der Beklagte Folgemaßnahmen gemäß § 46 WaffG an.
5Der Kläger hat gegen die verfügten waffenrechtlichen Maßnahmen am 16.08.2008 Klage erhoben (20 K 5409/08) und gleichzeitig Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (20 L 1226/08).
6Am 21.08.2008 fand auf dem Anwesen E. Weg 00 in S. aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 11.08.2008
7- 40 Gs 73/08 - eine Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie der Behältnisse und Kraftfahrzeuge des Klägers zur Sicherstellung von Waffen/wesentlichen Waffenteilen und Munition statt, anlässlich derer der Beklagte wiederum erhebliche Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten betreffend Waffen und Munition feststellte. Die Durchsuchung dauerte von 7.15 Uhr bis 18.21 Uhr und es wurden sämtliche auf dem Anwesen vorhandenen Waffen, Waffenteile und Munition sichergestellt, insgesamt über 3 000 Gegenstände. Auf den Durchsuchungsbericht des Beklagten im Verwaltungsvorgang Band III, Seite 469 bis 472 wird Bezug genommen, des Weiteren auf die gefertigten Fotos (Blatt 401 bis 422). Bei der Durchsuchung wurde neben dem Bett des Klägers ein geladener Revolver in einer Jutetüte gefunden, der ebenfalls sichergestellt wurde. Der Beklagte verfügte an diesem Tage gegenüber dem Kläger zunächst mündlich ein Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 WaffG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Sicherstellung sämtlicher Waffen und Munition nach § 46 Abs. 4 WaffG; unter dem 25.08./03.09.2008 erging die schriftliche Bestätigung der mündlich verfügten Maßnahmen.
8Mit Beschluss vom 29.08.2008 hat die erkennende Kammer im Verfahren 20 L 1226/08 den Antrag des Klägers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (20 K 5409/08) abgelehnt.
9Gegen das verfügte Waffenverbot nach § 41 WaffG hat der Kläger am 27.09.2008 Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er vor: Der Beklagte habe in keinem Punkte nachgewiesen, dass bei ihm Waffen unsicher gelagert gewesen wären. Unzutreffenderweise habe der Beklagte angenommen, dass er Dritten Zutritt zu allen Räumen unter den vorgefundenen Verhältnissen gewähren würde; der vom Beklagten angetroffene Sicherheitszustand im Hause sei nicht entscheidend, denn dritte Personen hätten zu diesem Zeitpunkt keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt. Seine Ehefrau habe ihn seit 20 Jahren beim Waffenhandel unterstützt, ebenso sein Sohn während der letzten fünf Jahre. Es hätten insoweit faktisch die selben Verhältnisse bestanden wie bei einem förmlichen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis, für das der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Umgang mit Schusswaffen ausdrücklich vorsehe. Der in seinem Schlafzimmer aufgefundene geladene Revolver sei am 21.08.2008 unter seiner alleinigen Kontrolle gewesen.
11Es könne auch den einzelnen Feststellungen und Wertungen des Beklagten nicht gefolgt werden. So handele es sich bei den im Flur und im Treppenabgang vorgefundenen Waffen um einen Schreckschussrevolver, drei Luftgewehre und um mehrere historische Militärgewehre, die für eine Internetauktion fotografiert werden sollten. Bei den im linken Keller gesichteten Waffen habe es sich entgegen der Darstellung des Beklagten nicht um schussfähige Waffen, sondern um Deko-Stücke, um Waffenteile und um Reparaturstücke gehandelt. Dieser Kellerraum sei auch ausreichend gesichert. Schussfähige Waffen seien ausschließlich im rechten Panzerraum gelagert gewesen. Da er, der Kläger, sich am Tage der Durchsuchung in seinem Hause aufgehalten habe und die Kontrolle über die dort befindlichen Waffen gehabt habe, gehe auch der Vorwurf fehl, dass sich Waffen nicht in vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen befunden hätten. Die Munition sei ausschließlich im rechten Panzerraum zusammen mit Waffen gelagert gewesen und nicht im linken Kellerraum. Auch sei die Lagerung von Waffen und Munition im Eingangsbereich des Wohnhauses nicht zu beanstanden, weil der Widerstandsgrad der dort befindlichen Panzerschränke ausreichend sei. Die Lagerung in Panzerschränken im überdachten Eingangsbereich des Wohnhauses habe insbesondere nicht gegen § 13 AWaffV verstoßen, weil es sich um ein dauerhaft bewohntes Gebäude handele und weil die Sicherheitsstandards der verwendeten Panzerschränke den vom Gesetzgeber verlangten Mindeststandard bei weitem übertroffen hätten. Im Übrigen sei die Hausdurchsuchung am 21.08.2008 rechtswidrig gewesen, wie sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Köln vom 10.11.2008 - 105 Qs 436/08 - ergebe. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse hätten nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen.
12Es sei auch der Vorwurf unberechtigt, er habe ein Waffenherstellungsbuch nicht geführt. Er habe nämlich keine neuen Waffen produziert, sondern hin und wieder aus vorhandenen Einzelteilen Waffen zusammengesetzt und sie damit im Sinne des Gesetzes "hergestellt"; diese Waffen habe er als hergestellte Waffen aber in seinem elektronischen Handelsbuch erfasst. Er habe auch entgegen der Auffassung des Beklagten sein Waffenhandelsbuch ordentlich geführt. Soweit eine im November verkaufte Waffe versehentlich im Dezember eingetragen worden sei, sei diese kleine Ungenauigkeit sofort entdeckt und korrigiert worden. Im Übrigen sei das Waffenhandelsbuch so geführt worden, wie es frühere Abteilungsleiter des Beklagten ihm aufgegeben hatten. Die Ein- und Ausgänge seien jeden Monat gemäß § 20 Abs. 2 AWaffV ausgedruckt worden.
13Zur Stellungnahme des Klägers bezüglich einzelner Vorwürfe betreffend Ungenauigkeiten im Waffenhandelsbuch wird im Übrigen auf Bl. 111 f. der Gerichtsakte verwiesen.
14Was das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Landeskriminalamtes vom 16.03.2009 anbetreffe, so sei die dort enthaltene Feststellung des Sachverständigen, dass es sich bei zweien der vorgelegten Asservate um verbotene Gegenstände handele, schlichtweg unzutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers zu diesem Punkt wird auf seine Schriftsätze vom 16. und 17.06.2009 Bezug genommen.
15Der Kläger beantragt,
16das Waffen- und Munitionsverbot des Beklagten vom 21.08.2008 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 25.08.2008/03.09.2008 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er hält das angefochtene Waffenverbot für rechtmäßig und vertieft die Ausführungen in seinem Bescheid vom 25.08.2008/03.09.2008. Soweit der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichtes Köln vom 10.11.2008 - 105 Qs 436/08 - geltend mache, dass die Hausdurchsuchung am 21.08.2008 rechtswidrig gewesen sei, sei dies nicht zutreffend, denn dieser Beschluss beziehe sich nur auf die Durchsuchung der beiden beim Kläger sichergestellten Rechner, die dem Kläger im Übrigen unmittelbar nach Erlass dieses Beschlusses zurückgegeben worden seien. Hinzu komme, dass der Kläger ausweislich des eingeholten Behördengutachten des Landeskriminalamtes vom 16.03.2009 (diesbezüglich wird auf Bl. 53-83 der Gerichtsakte verwiesen) zwei verbotene Gegenstände im Besitz gehabt habe.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 20 K 5409/08 und 20 L 1226/08 sowie der vom Beklagten in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (6 Ordner und 3 Hefter) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist unbegründet.
23Das Waffen- und Munitionsverbot des Beklagten vom 21.08.2008 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 25.08.2008/03.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Rechtsgrundlage für die verfügte Maßnahme ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG.
25Was die angeordnete Untersagung des Erwerbs und Besitzes der vom Antragsgegner bezeichneten erlaubnisfreien Waffen anbetrifft, fehlt dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG. Nach der sich bietenden Aktenlage rechtfertigen bei dem Antragsteller Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 20 K 5409/08 verwiesen.
26Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die nach Maßgabe von § 41 Abs. 2 WaffG angeordnete Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ebenfalls gerechtfertigt ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das bloße Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit ein Handeln der Behörde noch nicht eröffnet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme konkret aus Gründen der Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit Waffen und Munition geboten ist.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2009 - 20 B 1776/08 -.
28Nach den sich aus den Verwaltungsakten bietenden Umständen hat der Beklagte bei seiner Hausdurchsuchung am 21.08.2008 - und auch schon zuvor bei der Überprüfung am 20.02.2008 und darüber hinaus auch bereits bei einer Hausdurchsuchung am 06.05.1999 - Verhältnisse vorgefunden, die durchgreifende Sicherheitsbedenken ausgelöst haben (nämlich einen völlig ungeordnet geführten Waffenhandelsbetrieb, insbesondere was die Aufbewahrung von Waffen und Waffenteilen anbetrifft). Zu Recht ist er daher in Bezug auf das Waffenverbot von einem durchgreifenden öffentlichen Interesse dahingehend ausgegangen, dass der Kläger nicht mehr mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition umgeht. Auch insoweit wird auf die Begründung des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 20 K 5409/08 verwiesen.
29Ermessensfehler sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Bescheid betr. die schriftliche Bestätigung des am 21.08.2008 ausgesprochenen Waffenverbots enthält hierzu - nicht zu beanstandene - Ermessenserwägungen.
30Die streitige Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Denn im Hinblick auf die bezeichnete Gefahrenlage erscheint das Waffenverbot - unabhängig von dem bereits zuvor erfolgten Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse - erforderlich, um eine Gefährdung der Allgemeinheit zu verhindern. Dies gilt angesichts der vom Beklagten festgestellten, seit Jahren bestehenden Missstände in dem Waffenhandelsbetrieb auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger an einer weiteren Ausübung seines Berufes gehindert ist.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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