Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 137/08

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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