Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 2951/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der 1999 geborene Kläger zu 3. erhielt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 vom 23.01.2009 eine Schulformempfehlung für die Realschule und für die Gesamtschule. Er erzielte in den Fächern Sport und Kunst jeweils ein "sehr gut", in den Fächern Sachunterricht, Mathematik, Musik und Religionslehre ein "gut", in Englisch und Deutsch-Gesamtnote ein "befriedigend". Letztere untergliedert sich in "befriedigend" im Sprachgebrauch, "ausreichend" im Lesen und "befriedigend" im Rechtschreiben.
3Vom 30.03.2009 bis zum 01.04.2009 einschließlich nahm der Kläger zu 3. am Prognoseunterricht teil, da die Kläger den Besuch des Gymnasiums für den Kläger zu 3. wünschen. Die Unterrichtsgruppe umfasste 15 Kinder, an jedem Unterrichtstag haben insgesamt 3 Unterrichtsstunden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht stattgefunden. Unterrichtet wurde nach den Lehrplänen der Klasse 4.
4Unter dem 01.04.2009 stellte das Prognoseunterrichtsteam bestehend aus der Grundschulrektorin M. , dem Grundschullehrer Q. und der Lehrerin am Gymnasium M1. fest, dass die Eignung des Klägers zu 3. für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ausgeschlossen sei. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger zu 3. motiviert mitarbeite und sich um Zielgerichtetheit bemühe. Sein Instruktionsverständnis schwanke. Auffallend seien teilweise auftretende sprachliche Blockaden. Logische Abläufe könne er kaum verbalisieren. Er verstehe Problemstellungen nicht durchgehend und sei nicht in der Lage, abstrakten Denkprozessen zu folgen. Auf dem Beobachtungsbogen hielt das Unterrichtsteam Folgendes fest: Der Kläger zu 3. habe große Sprachprobleme im Ausdruck, Rechtschreibung und Satzbau, die Verstehbarkeit sei nicht gegeben.
5Am 14.04.2009 nahm die Klägerin zu 1. Akteneinsicht in den Beobachtungsbogen und die Arbeitmaterialien bei dem Beklagten.
6Mit Bescheid vom 27.04.2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Prognoseunterricht keine Abänderung der erteilten Schulformempfehlung ergeben habe. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass in das Ergebnis des Prognoseunterrichts alle erbrachten Leistungen des Kindes eingeflossen seien.
7Am 06.05.2009 haben die Kläger Klage erhoben. Am 03.06.2009 haben die Kläger zudem einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Im angegriffenen Bescheid fehle jede individuelle Begründung für die getroffene Entscheidung. Einzelne Bewertungen des schriftlichen Unterrichtsteils werden im Einzelnen beanstandet; insoweit wird auf die klägerischen Schrifsätze Bezug genommen. Ferner liege ein Verfahrensfehler vor, weil der Prognoseunterricht durch einen Schulleiter, die Zeugin M. , und nicht durch einen Schulaufsichtsbeamten geleitet wurde. Diese sei nicht wirksam zum Schulamt abgeordnet worden. Sie habe den Kläger zu 3. früher schon einmal unterrichtet.
8Die Kläger beantragen,
91. den Bescheid des Beklagten vom 27.04.2009 aufzuheben,
102. dem Beklagten aufzugeben, den Kläger zu 3. zum Besuch des Gymnasiums zuzulassen, hilfsweise, über die Frage der Berechtigung des Klägers zu 3. zum Besuch des Gymnasiums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ferner hilfsweise, den Kläger zu 3. zum Besuch eines neuen Prognoseunterrichts für das Schuljahr 2009/2010 zuzulassen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das beklagte Schulamt nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Selbst wenn einzelne angegriffene Bewertungen fehlerhaft sein sollten, stimme das Gesamtergebnis trotzdem. Denn es stütze sich nicht auf einzelne Aufgaben, sondern auf die gezeigten Aktivitäten des Klägers zu 3. während der drei Tage Prognoseunterricht.
14Das Prognoseteam hat unter dem 16.06.2009 auf die detaillierten Rügen der Kläger geantwortet. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, über die Frage der Teilabordnung von Frau Grundschulrektorin M. und über die Durchführung des konkreten Prognoseunterrichts durch Vernehmung der Grundschulrektorin M. und des Schulrates C. .
15Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenvernehmung sowie des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Schulamts vom 27.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zulassung des Kläger zu 3. zum Besuch des Gymnasiums noch hilfsweise auf Neubescheidung über die Zulassung zur gewünschten Schulform Gymnasium nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts. Auch eine erneute Teilnahme des Klägers zu 3. an einem Prognoseunterricht kommt wegen der rechtmäßigen Entscheidung des beklagten Schulamts im Bescheid vom 27.04.2009 nicht in Betracht. Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit § 8 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) wird ein Schüler nach Abschluss des Prognoseunterrichts nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamts nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn das Gremium, das den Prognoseunterricht durchgeführt hat, einstimmig davon überzeugt ist, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist.
18Diese Vorschriften sind verfassungsrechtlich, insbesondere hinsichtlich der darin liegenden Einschränkung der Elternrechte, nicht zu beanstanden,
19vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, NWVBl. 2008, 185 und vom 02.08.2007 - 19 B 1058/07 - .
20Zu der Überzeugung, dass der Kläger zu 3. offensichtlich für die gewünschte Schulform Gymnasium derzeit nicht geeignet ist, ist das aus der Zeugin M. als Schulaufsichtsbeamtin und der Gymnasiallehrerin M1. sowie dem Grundschullehrer Q. bestehende Gremium rechtsfehlerfrei gelangt.
21Bei der nach § 8 Abs. 8 AO-GS zu treffenden Entscheidung, ob ein Schüler abweichend von der entgegenstehenden Empfehlung der Grundschule zu einer anderen Schulform zugelassen wird, handelt es sich um eine pädagogische Eignungsprognose des den Prognoseunterricht durchführenden Gremiums. Dem Gremium steht hierbei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Prognose kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob das Gremium von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, NWVBl. 2008,185.
23Hieraus folgt, dass das Gericht angesichts dieses Beurteilungsspielraums nicht befugt ist, Leistungen selbst zu bewerten und selbst die Eignung des Schülers für die gewählte Schulform zu beurteilen und als Folge dieser eigenen Beurteilung das Schulamt zu verpflichten, den Schüler zu dem Besuch der Schule der gewählten Schulform zuzulassen. Insofern gelten diese im (Schul-) Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze auch für das Ergebnis des in der Verantwortung des Schulamts durchgeführten Prognoseunterrichts nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW, § 8 Abs. 8 AO-GS.
24vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2007 - 19 B 689/07 -, NWVBl. 2007, 488.
25Die Kammer kann keine Verfahrensfehler bei der Durchführung des Prognoseunterrichts im konkreten Fall des Klägers zu 3. feststellen. Das Gremium, welches im konkreten Fall den Prognoseunterricht durchgeführt hat, war rechtsfehlerfrei besetzt. Nach § 8 Abs. 7 AO-GS besteht dieses Gremium aus einem Schulaufsichtsbeamten, einem Lehrer der Grundschule und einem Lehrer einer weiterführenden Schule. Herr Q. und Frau M1. sind unbestritten als Lehrer der Grundschule bzw. Lehrerin der weiterführenden Schule tätig gewesen. Rektoren einer Grundschule können im Wege der Teilabordnung als Schulaufsichtsbeamte die Leitung eines Prognoseunterrichts übertragen bekommen,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 - . Die Zeugin M. hat wirksam als Vertreterin der Schulaufsicht an dem Prognoseunterricht teilgenommen. Von ihrem beamtenrechtlichen Statusamt ist die Zeugin zwar Rektorin einer Grundschule, sie ist aber durch den hierfür zuständigen Schulrat, den Zeugen C. , zum Beklagten abgeordnet worden und konkret mit der Leitung des Prognoseteams betraut worden.
27Die Zeugen M. und C. haben übereinstimmend bekundet, dass die fünf Prognoseteams des Beklagten am 26.03.2009 in der Rathausschule zusammengekommen seien und der Zeuge Schulrat C. die Zeugin M. in dem konkreten Team mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulaufsicht beauftragt habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen oder an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Sowohl der Zeuge C. als auch die Zeugin M. waren sich über die Bedeutung und die Dauer der von ihnen als "Aufgabenübertragung" geschilderten Abordnung einig. Es ist zur Wirksamkeit einer beamtenrechtlichen Abordnung nicht erforderlich, dass der Dienstvorgesetzte das Wort "Abordnung" benutzt.
28Die hier nur mündlich erfolgte Abordnung ist auch nicht aus Formgründen nichtig. Weder in § 29 Landesbeamtengesetz (LBG) in der bis zum 01.04.2009 geltenden Fassung noch nach § 24 Landesbeamtengesetz in der gegenwärtigen Fassung ist eine bestimmte Form für die Abordnung vorgeschrieben. Es ist zwar üblich, dass Abordnungen schon aus Beweiszwecken schriftlich ausgesprochen werden, eine mündliche Abordnung leidet deswegen aber nicht schon an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichem Fehler, der gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zur Nichtigkeit führen würde. Der Zeuge C. war nach § 88 Abs. 3 Satz 2 SchulG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17.04.1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.06.2008, abgedruckt in BASS 10- 32 Nr. 44, als Vertreter des beklagten Schulamtes für die Abordnung der Grundschulrektorin innerhalb des Schulamtsbezirks auch zuständig. Seine in seiner Vernehmung hinsichtlich seiner Zuständigkeit geäußerten rechtlichen Bedenken können von Seiten der Kammer angesichts der klaren Verordnungslage nicht nachvollzogen werden. Das Schulamt hat als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde die Schulaufsicht einschließlich der Dienstaufsicht über die Grundschulen in seinem Bezirk inne.
29Nur hilfsweise wird ausgeführt, dass die Entscheidungen, die das Prognoseteam unter anderem hinsichtlich des Klägers zu 3. getroffen hat, selbst in dem Fall wirksam wären, wenn die Abordnung der Zeugin M. zur Schulaufsicht nichtig sein sollte. Dieses folgt nach Auffassung der Kammer aus allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, wie sie für das Land in § 18 Abs. 1 Satz 4 LBG in der gegenwärtigen Fassung niedergelegt sind und für den Bund sich aus § 15 Bundesbeamtengesetz vom 05.02.2009 ergeben, wonach selbst die Amtshandlungen eines Scheinbeamten, dessen Ernennung nichtig ist, in gleicher Weise gültig bleiben, wie wenn ein ernannter Beamte diese erlassen hätte. Gilt ein solcher Grundsatz schon für die formstrenge Ernennung, so gilt er erst recht für eine eventuell nichtige Abordnung eines ernannten Beamten.
30Das Prognoseteam war auch nicht deswegen fehlerhaft besetzt, weil die Zeugin M. den Kläger zu 3. vor dem Prognoseunterricht kannte und vertretungsweise einzelne Stunden in der Klasse, der der Kläger zu 3. angehörte, unterrichtet hat. Eine Regelung, dass die Lehrer des Prognoseunterrichtsteams die Schüler bislang nicht unterrichtet haben sollen, lässt sich weder § 8 AO-GS noch den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften entnehmen. Jedoch entspricht es wohl den § 8 Abs. 7 AO-GS zugrundeliegenden Vorstellungen, wie sie auch in der von den Klägern vorgelegten Email eines Beamten des Schulministeriums vom 25.05.2009 zum Ausdruck kommt, wenn die den Prognoseunterricht durchführenden Lehrer die Schüler des Prognoseunterrichts bislang nicht unterrichtet haben, um einen möglichst unbefangenen Blick des Prognoseteams auf alle Schüler zu gewährleisten. Daraus folgt aber weder, dass das Prognoseteam die Schüler gar nicht kennen darf, noch dass jede Form von Vertretungsunterricht für den Prognoseunterricht schädlich wäre. Vorliegend hat die Zeugin M. den Kläger zu 3. nicht als Fachlehrerin unterrichtet, in dem Sinne, dass sie über die Vertretung einzelner Unterrichtsstunden hinaus eine Lerneinheit vermittelte und bei der Notengebung für ein Unterrichtsfach beteiligt war. Als Rektorin der Grundschule, die der Kläger zu 3. besuchte, hatte sie notwendigerweise einen gewissen Kontakt zum Kläger zu 3. wie auch zu den anderen Kindern des Prognoseunterrichts dieser Grundschule. Dazu gehört etwa auch, dass sie aus dienstlichen Gründen zur Beobachtung einer problematischen Unterrichtskraft teilweise den Unterricht der dritten Klasse besuchte. Es bedürfte einer expliziten gesetzlichen Regelung, wenn schon solche Kontakte die Teilnahme als Lehrerin/ Schulaufsichtsbeamtin im Prognoseteam ausschlössen. Sonstige Fehler im Ablauf des Prognoseunterrichts wurden von den Klägern nicht gerügt und sind dem Gericht auch nicht erkennbar. Ob § 8 Abs. 7 AO-GS den Unterricht durch den Schulaufsichtsbeamten untersagt, selbst wenn dieser - wie hier - abgeordneter Lehrer einer Grundschule ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Zeugin M. hat als Vertreterin der Schulaufsicht lediglich das Kennenlernen und den Sitzkreis, sowie die Partneraufgabe "Steckbrief" geleitet, ansonsten aber selbst nicht unterrichtet, sondern an der Beobachtung und Bewertung der Schüler teilgenommen. Selbst wenn man jedoch die Partneraufgabe "Steckbrief" als Unterricht der Zeugin M. ansehen sollte, wäre ein möglicherweise darin liegender Verstoß gegen § 8 Abs. 7 AO-GS unbeachtlich, weil er sich -im konkreten Fall - auf die Einschätzung des Prognoseteams über die Eignung des Klägers zu 3. nicht negativ ausgewirkt hat. Denn nach Aussage der Zeugin M. hat der Kläger zu 3. diese Aufgabe gut bewältigt.
31Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Unterricht entgegen Nr. 8.73 der Verwaltungsvorschrift zu § 8 AO-GS zu mehr als der Hälfte aus schriftlichen Elementen bestanden hätte. Partner- und Gruppenarbeit haben nach Aussage der Zeugin M. stattgefunden.
32Auch in materieller Hinsicht kann die Kammer jedenfalls im Ergebnis keinen Fehler feststellen, der die Prognose der offensichtlichen Ungeeignetheit des Klägers zu 3. für die gewünschte Schulform erschüttert.
33Das Gremium, welches den Prognoseunterricht durchführte, stützt seine Entscheidung entscheidend auf sprachliche Blockaden des Klägers zu 3. und sein nicht durchgehendes Verständnis von Problemstellungen sowie Schwächen abstrakten Denkprozessen zu folgen und logische Abläufe zu verbalisieren. In der Stellungnahme des Teams vom 16.06.2009 zu den einzelnen Rügen des Prozessbevollmächtigten der Kläger, die damit zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen ausgeräumt sind, ergänzt das Team im Rahmen seines Beurteilungsspielraums seine Begründung mit dem abschließenden Zu-satz, dass die Prognose nicht aufgrund einzelner Aufgabenlösungen im schriftlichen Unterricht erfolgt ist, sondern aufgrund des Gesamteindrucks nach dem dreitägigen Unterricht. Die Zeugin M. veranschaulichte diese Einschätzung des Teams aufgrund von Beispielen aus der mündlichen Unterrichtszeit und erläuterte die Schwierigkeiten des motivierten und aufgeschlossenen Klägers zu 3. mit dem mathematisch - logischen Komplex des Prognoseunterrichts, insbesondere der Kombinatorikaufgabe des dritten Tages "Möglichkeiten der Zuordnung farbiger Ostereier in Osterkörbe". Fehler im Maßstab, etwa dass die Vorstellungen des Prognoseteams zur Eignung für die gewünschte Schulform des Gymnasium übermäßig streng waren, lassen sich darin nicht erkennen. Die Einschätzungen des Teams lassen sich anhand der dem Gericht vorliegenden schriftlichen Aufgaben des Prognoseunterrichts plausibel nachvollziehen. Sie stehen in Übereinstimmung mit den Bemerkungen der Lehrkräfte auf den Beobachtungsbögen, bei denen einerseits die Stärken des Klägers zu 3. gewürdigt wurden, etwa im Sozialverhalten und im selbstständigen Arbeiten, aber auch die angeführten Defizite, Sprachvermögen, Rechtschreibung und abstraktem Denkvermögen niedergelegt wurden. In den schriftlichen Testbögen hat der Kläger zu 3. in allen Teilen bei den schwierigeren Aufgaben der höheren Kompetenzstufe schlechter abgeschnitten als bei den einfacheren, die Probleme in der Rechtschreibung, aber auch dem Satzbau und der Grammatik lassen sich fast an jeder selbstständig formulierten Antwort erkennen. Besonders schwach war das Abschneiden des Klägers zu 3. in dem Teil Mathematik und Sachunterricht, wo er weniger als die Hälfte der möglichen Punktzahl erzielte. Vor diesem Hintergrund fließen die vom Prognoseteam eindeutig fehlerhaft bewertete Aufgabe 10 des Teils Lesen I und die möglicherweise vom Kläger zu 3. vertretbar gelösten bzw. möglicherweise nicht eindeutig zu lösenden Fragen 12 von Lesen II und Frage 2 vom Teil Sachunterricht nicht entscheidend in das Ergebnis ein. Der Prognoseunterricht ist keine Prüfung dergestalt, dass die richtige Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von schriftlichen Aufgaben und die richtige Beantwortung einer bestimmten Anzahl von mündlichen Fragen die Eignung für den Besuch einer Schule der gewählten Schulform begründen würde.
34Vgl. VG Münster, Urteil vom 01.07.2008 - 1 K 1201/08 - zitiert nach juris.
35Das Prognoseteam hat in seiner letzten Stellungnahme vom 10.08.2009 und wiederholt durch die Aussage der Zeugin M. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Ergebnis des Prognoseteams auch unabhängig von den genannten zweifelhaften Aufgaben/Bewertungen aufgrund des Gesamteindrucks aus den 3 Unterrichtstagen bestehen bleibt. Dieser Ansatz entspricht den Begleitmaterialien zu den vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für den Prognoseunterricht herausgegebenen schriftlichen Tests. Danach soll die Eignungsbeurteilung auf der Grundlage des gesamten Unterrichts erfolgen. Hierbei sollen die eingesetzten Tests nur eine Hilfestellung für Zweifelsfälle sein, ohne dass die Eignung in Abhängigkeit von der bei den Aufgaben erreichten Punktzahl beurteilt werden könne. Im Übrigen bleiben die obigen Feststellungen über das schwache Abschneiden des Klägers zu 3. in den Bereichen Mathematik und Sachunterricht selbst dann zutreffend, wenn die genannten Aufgaben zugunsten des Klägers als richtig bewertet würde. Auch dann hätte der Kläger im Teil Sachunterricht nur etwa 1/3 der möglichen Punkte erzielt und in Mathematik nur etwa die Hälfte.
36Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass das Prognoseteam den ihm obliegenden Beurteilungsspielraum gar nicht wahrgenommen hat, sondern sich an die Vorgaben zur Beurteilung der vom Schulministerium vorgegebenen Aufgaben strikt gebunden gefühlt habe. Das Team ist innerhalb des ihm vom Schulministerium gesetzten Rahmens nach eigenen Maßstäben herangegangen und hat die Aufgaben des Klägers zu 3. bewertet. Dabei war es bei einigen Fragen, etwa der Bewertung Frage 8 Lesen I eher großzügiger als die Bewertungsrichtlinien es vorsahen, bei der Bewertung anderer Fragen, etwa 10 Lesen 2 mit der Bewertung "durchfüllen" entspricht nicht " durchwühlen", eher streng.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Die Kammer hat keinen Anlass, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, da sie die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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