Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 285/09
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Klägerin hat am 16.10.09 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
4Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
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