Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 27 L 1586/09

Tenor

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 6759/09 gegen die der ordnungsbehördlichen Erlaubnis vom 17. September 2009 in der Fassung vom 30. Oktober 2009 beigefügten Nebenbestimmungen und der sich hierauf beziehenden Androhung von Zwangsgeldern wird wie folgt wiederhergestellt bzw. angeordnet:

hinsichtlich Ziffer 1, soweit darin die Ausstellung von menschlichen Plastinaten, welche Paare "in anderen sexuellen Posen" darstellen, untersagt wird, hinsichtlich Ziffer 2, soweit darin die Präsentation von Paaren "in anderen sexuellen Posen" mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien untersagt wird, hinsichtlich Ziffer 3, soweit darin angeordnet wird, dass Minderjährigen ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Ausstellung auch außerhalb des von der Antragstellerin abgetrennten Bereichs (in dem Teilplastinate des menschlichen Körpers, welche auf die bloße Darstellung des Geschlechtsverkehrs reduziert sind, ausgestellt oder mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien präsentiert werden) nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen dürfen und soweit die ordnungsbehördliche Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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