Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5164/07

Tenor

Das Verfahren hinsichtlich der Auflagen A.2.3 und A.2.6 wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die auf die Auflagen A.2.3 und A.2.6 entfallen, trägt die Beklagte. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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