Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 7869/08
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2In der Nacht des 09.08.2008 gegen 1.00 Uhr wurden Polizeibeamte des Beklagten wegen einer Verkehrsbehinderung in die Kreuzbergstrasse in C. entsandt. Bei ihrem Eintreffen parkten am rechten Fahrbahnrand auf Höhe der Häuser 9-11 bergauf vier Fahrzeuge hintereinander. Bei dem ersten Fahrzeuge handelte es sich um einen PKW Ford Taunus mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 000. Dem folgte der PKW Mercedes des Zeugen G. , der die Polizei herbeigerufen hatte, mit dem amtlichen Kennzeichen BN-0 00. Hinter dem Fahrzeug des Zeugen G. parkte der PKW Toyota des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 000. Der PKW des Klägers war auf der Fahrbahn vor seiner Grundstückseinfahrt, Kreuzbergstrasse 00, auf einer weiß gekennzeichneten Markierung geparkt, welche die Einfahrt zu seinem Grundstück freihalten sollte. Hinter dem PKW des Klägers war ein Chrysler Voyager mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 0 auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz abgestellt. Nach den Angaben des Zeugen G. war der vor ihm stehende PKW Ford Taunus bereits im Zeitpunkt des Abstellens seines Wagens am Mittag des 08.08.2008 vor ihm abgestellt gewesen, während sich der PKW des Klägers noch nicht hinter ihm befunden hatte. Der Zeuge G. konnte nach den Feststellungen der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten seine Parklücke nicht verlassen; der Abstand zwischen seinem PKW und dem PKW des Klägers betrug weniger als 20 cm.
3Nach Durchführung einer Halterfeststellung klingelten die Polizeibeamten an der Wohnungstür des Klägers und forderten ihn auf, sein Fahrzeug wegzufahren. Da der Kläger sich - u.a. unter Hinweis auf vorangegangenen Alkoholkonsum und daraus resultierender Fahruntüchtigkeit - weigerte, der Aufforderung der Polizeibeamten nachzukommen, forderten diese den Abschleppdienst der Firma Becker an. Der Fahrer des Abschleppdienstes wies die Polizeibeamten nach seinem Eintreffen darauf hin, dass er den PKW des Klägers wegen der starken Hanglage und des geringen Abstandes zwischen den Fahrzeugen nicht mit den vor Ort zur Verfügung stehenden Mitteln sicher abschleppen könne. Stattdessen sah er die Möglichkeit, das zuerst stehende Fahrzeug Ford Taunus zu öffnen und wegzurollen, und führte diese Maßnahme aus, nachdem zuvor erfolglos versucht worden war, den Halter des Ford Taunus zu erreichen. Der Zeuge G. konnte danach seinen PKW aus der Reihe der parkenden Fahrzeuge herausfahren.
4Die Firma Becker stellte dem Beklagten für den Einsatz einen Betrag in Höhe von 136,85 EUR in Rechnung. Nach vorheriger Anhörung setzte der Beklagte mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 04.11.2008 gegenüber dem Kläger die Kosten für den Einsatz der Firma Becker in Höhe von 136,85 EUR sowie Gebühren in Höhe von 65,00 EUR und Portokosten in Höhe von 2,00 EUR fest. Der Bescheid ging dem Kläger am 05.11.2008 zu.
5Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Nötigung - 115 Js 1935/08 - wurde am 12.11.2008 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
6Am 05.12.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er sein Fahrzeug am Abend des 08.08.2008 vor seiner Grundstückseinfahrt ordnungsgemäß abgestellt habe. Der PKW des Zeugen G. sei demgegenüber teilweise verkehrswidrig auf der Grenzmarkierung in seiner Einfahrt abgestellt gewesen. Der Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeugs habe er wegen Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses nicht Folge leisten können. Er habe den Polizeibeamten aber angeboten, dass sie an seiner Stelle das Fahrzeug versetzen könnten, worauf diese jedoch aus angeblich versicherungstechnischen Gründen nicht eingegangen seien. Die Erforderlichkeit der Abschleppmaßnahme sei auch deshalb zweifelhaft, weil der PKW des Zeugen G. letztlich ohne Zuhilfenahme des Abschleppfahrzeuges aus dem Parkplatz herausgefahren sei. Das Fahrzeug habe ebenso durch die anwesenden Polizeibeamten weggerollt werden können.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 04.11.2008 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ergänzt und vertieft er die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Das Zuparken eines anderen Verkehrsteilnehmers stelle sowohl einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dar als auch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Nötigung. Selbst wenn der Kläger auf der markierten Fläche vor seiner Grundstückseinfahrt habe parken dürfen, entbinde ihn dies nicht von den geltenden straßenverkehrs- und strafrechtlichen Vorschriften. Der Einwand des Klägers, er sei zur Mitwirkung bei der Beseitigung der bestehenden Gefahr bereit gewesen, sei nicht relevant. Auch das behauptete Angebot an die Polizeibeamten, dass diese den PKW versetzen sollten, stelle keine adäquate Alternative zur Beauftragung eines Abschleppdienstes dar, da die Beamten Privatfahrzeuge aus versicherungstechnischen und haftungsrechtlichen Gründen nicht eigenhändig versetzen sollen. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestünden nicht.
12Mit Beschluss vom 02.09.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. B. , POK N. L. und W. G. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 01.10.2009 und 03.12.2009 verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft C. 115 Js 1935/08 und 115 Js 2560/08 verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Portokosten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
17Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
18Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW. Hiernach hat der Polizeipflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend die Versetzung des Fahrzeuges Ford Taunus BN-00 000 - entstandenen Kosten zu erstatten.
20Nach § 8 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag hier unabhängig davon vor, ob der Kläger grundsätzlich befugt ist, sein Fahrzeug auf der Markierung in seiner Hofeinfahrt abzustellen, und auch unabhängig davon, ob der PKW des Zeugen G. zumindest teilweise auf der entsprechenden Markierung stand.
21Denn im Zuparken des PKW des Zeugen G. lag ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO. Der Verstoß gegen diese Norm begründet zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW. Zudem lag hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW im Hinblick auf den Verdacht einer Nötigung vor. Das Zuparken eines anderen Kraftfahrzeuges erfüllt zunächst den objektiven Tatbestand einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Inwieweit für die handelnden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach deren Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen werden muss,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, S. 36 ff.
23Zur Gewährleistung der Effektivität der polizeilichen Gefahrenabwehr kommt den handelnden Polizeibeamten ein Bewertungsspielraum dahingehend zu, dass beim begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung das Eingreifen gerechtfertigt ist. Eine vertiefte Prüfung kann den Polizisten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden kann, vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90 - NJW 1994, 878-880 und Urteil vom 15.09.1993 - 3 R 6/93 - Juris. Vorliegend ist zur Überzeugung des Gerichts die Annahme einer Verwerflichkeit des Zuparkens des PKW Mercedes des Zeugen G. durch das Fahrzeug des Klägers nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten vor Ort betrug der Abstand zwischen dem PKW des Klägers und dem PKW des Zeugen G. maximal 20 - 30 cm und es bestand - zumal wegen einer Anhängerkupplung am Fahrzeug des Zeugen G. - keine Manövriermöglichkeit für den Zeugen G. . Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und zudem durch die in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft C. - 115 Js 1935/08 - vorhandenen Fotos sowie die Angaben des Zeugen L. in der Verhandlung vom 01.10.2009 erwiesen. Nach den Angaben des Zeugen G. gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten in der Nacht des 09.08.2008 hatte er seinen PKW bereits am Mittag des 08.08.2008 in Höhe der Kreuzbergstr. 0 geparkt; vor seinem Fahrzeug befand sich zu dieser Zeit bereits der in der Nacht immer noch dort abgestellte PKW Ford Taunus; der PKW des Klägers stand im Zeitpunkt des Einparkens des Zeugen G. noch nicht vor seiner Hofeinfahrt, so dass ein Ausparken ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Diese Angaben hat der Zeuge G. in seiner Zeugenvernehmung am 03.12.2009 glaubhaft bestätigt. Es ist zudem zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger seinen PKW vor der Hofeinfahrt parkte, als der PKW Mercedes des Zeugen G. bereits dort stand. Der Kläger selbst hat in der Nacht des 09.08.2008 gegenüber den Polizeibeamten keine abweichende Reihenfolge der einzelnen Abstellvorgänge behauptet. Auch im Verwaltungs- und nachfolgenden Klageverfahren hat der Kläger lediglich erklärt, er könne nicht mehr nachvollziehen, wann und wie das Fahrzeug des Zeugen G. mit dem amtlichen Kennzeichen BN-0 00 am Ort des Geschehens abgestellt worden sei. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2009 auf Befragen erklärt hat, dass in dem Zeitpunkt, als er in der Einfahrt parkte, vor dem Fahrzeug des Zeugen G. kein anderer PKW stand, hält das Gericht diese Aussage aufgrund der Angaben des Zeugen G. und der Widersprüchlichkeit in den Angaben des Klägers nicht für glaubhaft. Unabhängig davon mussten aber jedenfalls die Polizeibeamten vor Ort mangels gegenteiliger Angaben des Klägers davon ausgehen, dass in dem Zeitpunkt, als der Kläger seinen PKW unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Zeugen G. abstellte, der PKW Ford Taunus bereits vor dem Fahrzeug des Zeugen G. gestanden hatte, so das dem Kläger bewusst gewesen sein musste, dass eine Wegfahrt des Zeugen G. bei gleichbleibender Sachlage nicht mehr möglich war. Dieser Eindruck musste sich den Polizeibeamten auch deshalb aufdrängen, weil sich der Kläger offenbar für berechtigt hielt - und immer noch hält -, den teilweise widerrechtlich in seiner Grundstückseinfahrt abgestellten PKW des Zeugen G. zuzuparken. Der Verdacht einer vollendeten Nötigung war ferner deshalb gerechtfertigt, weil sich der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung der Polizeibeamten vor Ort beharrlich weigerte, seinen PKW geringfügig zu versetzen, um dem Zeugen G. ein Ausparken zu ermöglichen. Soweit sich der Kläger zur Begründung für diese Weigerung darauf beruft, er sei wegen Alkoholkonsums nicht mehr fahrtüchtig gewesen, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine reine Schutzbehauptung. Zum einen ergeben sich weder aus dem polizeilichen Einsatzbericht vom 13.08.2008 noch aus dem nachträglichen Aktenvermerk vom 28.08.2008 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen alkoholisierten Eindruck machte. Dies war auch nach der Aussage des Zeugen L. in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2009 nicht der Fall. Zum anderen sind die Angaben des Klägers selbst und seiner Ehefrau, der Zeugin B. , zu Art und Umfang des angeblichen Alkoholkonsums sowie dessen Anlass widersprüchlich. Während die Zeugin B. hierzu angegeben hat, sie hätten an diesem Abend bis gegen 23.00 Uhr Gäste gehabt und sie selbst habe 2-3 Flaschen Kölsch getrunken, erklärte der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2009 zunächst, sie hätten 2 Flaschen Wein getrunken. Auf Vorhalt der Angaben seiner Ehefrau, dass diese Kölsch getrunken haben will, erklärte er sodann, es sei noch ein Freund zu Gast gewesen, der gegen 24.00 Uhr gegangen sei. Mit diesem Freund habe er die Flaschen geleert, wobei er persönlich eine Flasche getrunken haben dürfte. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers insoweit spricht auch der Umstand, dass er bereits mehrfach wegen Nötigungsdelikten im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist und sich etwa in dem Verfahren 73 Cs 115 Js 1744/07 in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ebenfalls dahingehend eingelassen hat, er habe seinen PKW nicht zurücksetzen können, weil er "am Abend zuvor mit seinen Söhnen und der übrigen Familie einen geselligen Abend bis zwei Uhr am Morgen gehabt habe, bei dem mehrere Flaschen Wein getrunken worden seien".
24Bestand nach alledem der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB, bei der nach den Umständen im maßgeblichen Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens auch davon auszugehen war, dass sie als "gewollte Behinderung" verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB war, so war das Einschreiten der Polizeibeamten zur Abwehr dieser Störung gerechtfertigt.
25Darüber hinaus hat auch die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Nötigung durch den Kläger bejaht. Denn sie hat das Verfahren gegen ihn wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO und nicht etwa nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachtes eingestellt. Wenn die Staatsanwaltschaft bei nachträglicher Sach- und Rechtsprüfung zu diesem Ergebnis gelangt, kann erst Recht die von den Polizisten vor Ort vorgenommene Gefahrenprognose nicht als fehlerhaft angesehen werden.
26Die angeordnete Ersatzvornahme war ferner geeignet und notwendig, die eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht zur Verfügung. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die vor Ort anwesenden Polizeibeamten nicht auf das Angebot des Klägers eingingen, eigenhändig dessen PKW zu versetzen. Denn angesichts der versicherungs- und haftungsrechtlichen Risiken waren die Polizeibeamten hierzu jedenfalls nicht verpflichtet. Der Einsatz des Abschleppdienstes war schließlich auch im Übrigen verhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es aufgrund der starken Hanglage und des geringen Abstandes zwischen den Fahrzeugen letztlich nicht möglich war, den PKW des Klägers sicher zu versetzen bzw. abzuschleppen. Diese durch den Abschleppdienst vor Ort vorgenommene Einschätzung musste sich den anwesenden Polizeibeamten mangels entsprechender Fachkenntnisse nicht von vorneherein aufdrängen. Zudem wären die Polizeibeamten auch nicht in der Lage gewesen, die dann durch den Abschleppdienst vorgenommene Alternativmaßnahme, nämlich Öffnung des PKW Ford Taunus und dessen anschließende Versetzung, nachdem Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Halter des PKW Ford Taunus erfolglos geblieben waren, durchzuführen.
27Die angesetzte Verwaltungsgebühr ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.
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