Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 1158/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. Januar 2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 31. Oktober 2003 auf Erteilung je einer Genehmigung zum Nacht-, Wochenend- und Feiertagsbetrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie im I. -K. -Krankenhaus in M. und im G. -Krankenhaus in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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