Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 454/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
3Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester 2009/2010 - WS 09/10 - festgesetzte Höchstzahl von 159 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,
4vgl. Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 vom 24.11.2009 (GV. NRW. S. 636),
5die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
6Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2009/2010 und damit auch für das Wintersemester 2009/2010 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV NRW 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt.
71. Lehrangebot
8a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt.
9Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 01.12.2009 - Az.: 131/7.01.02.02.06 - das Lehrangebot wie folgt ermittelt:
10Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden W 3 Universitätsprofessor 5 9 45
11W 2 Universitätsprofessor 5 9 45
12A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 3 7 21
13A 13 Akademischer Rat auf Zeit 12 4 48
14A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15
15E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Angest. (befristet) 18 4 72
16E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Angest. (unbefristet) 4 8 32 insgesamt 50 insgesamt 278
17Gegen die Festsetzung insoweit bestehen im Ergebnis bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 278 DS. Die Kapazitätsberechnung des Ministeriums weist darüber hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 4 DS auf. Dem liegt folgendes zugrunde: Die Stelle eines Akademischen Rats ohne Lehraufgaben A 13 weist ein Lehrdeputat von lediglich 5 DS auf. Sie ist indessen durch die beiden unbefristet halbzeit-beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Plomann und Zaucke (Institut für Biochemie II) mit einem Lehrdeputat von je 4 DS besetzt. Darüber hinaus wird der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Sachinidis (individuelles Lehrdeputat: 8 DS) auf einer Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit geführt (Lehrdeputat: 7 DS). Daraus resultiert die Einstellung von insgesamt zusätzlichen 4 DS in die Berechnung des Ministeriums. Hiervon geht die Kammer aus, wobei sie offen lassen kann, ob eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 4 DS überhaupt geboten gewesen ist, da das zusätzliche Lehrdeputat mit in der Lehreinheit vakanten Stellen hätte verrechnet werden dürfen.
18Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 4 ff.; und vom 07.05.2009 - 13 C 11/09 u.a.-.
19In der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nämlich einige Stellen am maßgeblichen Berechnungsstichtag nicht besetzt, so im Institut I für Anatomie eine Stelle A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit und im Institut II für Anatomie eine Stelle A 13 Akademischer Rat auf Zeit
20Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Die Vorgängerregelung in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198) ist durch die erkennende Kammer und durch das OVG NRW stets gebilligt worden.
21Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 - u. a., 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a. und 05.07.2008 - 6 Nc 82/08 - u. a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C 126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 - und 11.03.2005 - 13 C 155/05 -.
22Die neue Lehrverpflichtungsverordnung ändert die Deputate in den hier maßgeblichen Stellengruppen nicht.
23Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich.
24Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. schon Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 412/05 u. a. - (WS 05/06); auch Beschluss vom 20.01.2009 - 6 Nc 184/08 - (WS 08/09).
25Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.
26Vgl. Urteil vom 20.03.1984 - 13 A 1422/93 -; Beschluss vom 31.01.1978 - XIII B 5190/78 -, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; Beschlüsse vom 13.03.2006 - 13 C 97/06 -, vom 12.02.2007 - 13 C 1/07 - und vom 15.09.2008 - 13 C 232/08 -.
27Auch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate erscheint rechtmäßig.
28Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS nicht rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Für die vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge von denjenigen Wissenschaftlichen Angestellten, die zum 15.09.2009 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten - im Haushaltsplan ist keine spezifische auf die Vorklinik bezogene Ausweisung enthalten - 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes:
29Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18). Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG (1999) Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG (1999) nicht anzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999).
30Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2007, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist.
31Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar:
32Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, war diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen.
33Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG i. d. F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren zudem um zwei Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG).
34Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners bei summarischer Prüfung diese Voraussetzungen.
35Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an. Nach § 8 Abs. 1 KapVO ist kapazitätsrechtlich maßgeblich für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan.
36Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundes- republik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N..
37Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, dem die Kammer folgt,
38vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des Umdrucks,
39u. a. ausgeführt:
40"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
41Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -.
42Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll."
43Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Sämtliche Arbeitsverträge entsprechen in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben. Soweit im Einzelfall dennoch von einer dauerhaft individuellen höheren Lehrverpflichtung auszugehen sein sollte, könnten im Übrigen etwaige zusätzliche Deputatsstunden, wie oben bereits ausgeführt, mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden,
44vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - a.a.O., Beschluss des OVG NRW vom 07.05.2009 - 13 C 11/09 u.a.-,
45so dass sich ohnehin kein zusätzliches Lehrdeputat ergäbe.
46Soweit sich zwischen der vom Antragsgegner vorgelegten Stellenübersicht und dem Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 2009/2010 betreffend die dort aufgeführten Personen Abweichungen ergeben, hat der Antragsgegner glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei den im Vorlesungsverzeichnis zusätzlich zu den in seinem Stellenplan aufgeführten Namen um Personen handelt, die entweder nach Drucklegung des Vorlesungsverzeichnisses aus dem Universitätsdienst ausgeschieden sind, oder um Mitarbeiter, die nicht im Pflichtlehrbereich eingesetzt sind oder die unentgeltlich Titellehre erbringen, oder um wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Drittmittelbedienstete, denen kein Lehrdeputat zukommt. Dabei geht die Kammer entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass Drittmittelbedienstete nicht als Lehrpersonen gemäß § 8 Abs. 1 KapVO im Rahmen des Lehrangebots zu berücksichtigen sind. An dieser hält die Kammer auch angesichts der hiergegen erhobenen Einwände einiger Antragsteller fest.
47Vgl. hierzu u. a. OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -.
48Dementsprechend bedurfte es nicht einer von einigen Antragstellern insoweit begehrten näheren Aufklärung.
49Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Maßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009.
50Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 282 DS.
51b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
52Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,80 DS - im Vorjahr 24,36 - abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung des MIWFT in dessen Erlass vom 01.12.2009 aus, das als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,5. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = ? q CAq x Aq : 2) die Summe von 24,80 DS.
53Es ist nicht zu beanstanden, dass das Ministerium wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschluss vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -.
55Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden.
56Des Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 3,30 DS - im Vorjahr 3,96 DS - zugunsten des im Studienjahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften, der ebenfalls einer - örtlichen - Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat die Kammer bei der Überprüfung betreffend voraufgegangene Studienjahre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können.
57Vgl. z. B. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - und vom 16.07.2004 - 6 Nc 225//04 -.
58Wie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Der Wert 7,5 von Aq/2, die halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr (vgl. die genannte Zulassungsverordnung vom 24.11.2009, Anlage 2), ist gegenüber dem Vorjahreswert - 9 -, gesunken. Daraus ergibt sich ein Wert von 3,30 DS. Der (kapazitätsfreundliche) niedrigere Dienstleistungsexport beruht somit auf der geringeren Studienanfängerzahl und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
59Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:
60282 - 24,80 - 3,30 = 253,9 DS.
61283
622. Lehrnachfrage
63Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie das Ministerium von einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 ausgeht.
64Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind.
65Die Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben.
66Vgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - u. a., 16.07.2004 - 6 Nc 225/04 - u. a. sowie Beschlüsse des OVG NRW vom 01.03.2004 - 13 C 15/04 -, 12.03.2004 - 13 C 79/04 -, 23.03.2004 - 13 C 449/04 - und vom 15.09.2008 - 13 C 232/08 -.
67Diese Überprüfung gilt auch für das hier streitbefangene Wintersemester 2009/2010. Soweit einige Antragsteller geltend machen, die darin eingegangene Gruppengröße von 180 für Vorlesungen hätte richtigerweise erheblich höher angenommen werden müssen, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit dem OVG NRW stets davon ausgegangen, dass gegen den Ansatz einer derartigen Gruppengröße für Vorlesungen nichts zu erinnern sei. So hat das OVG NRW im Beschluss vom 23.02.2005 - 13 C 154/05 - hierzu ausgeführt:
68"Der Senat verbleibt bei seiner dem Antragsteller bekannten und von ihm zitierten Rechtsprechung, wonach die Gruppengröße fachübergreifend zu betrachten ist und dieses hier vom Kapazitätsverordnungsgeber mit 180 angenommene Element des CNW sich im Rahmen des normativen Ermessens des Verordnungsgebers erhält. Die gegenteilige Ansicht anderer Gerichte teilt der Senat nicht."
69Dass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich eine andere Auffassung vertreten hätte, ist der Kammer nicht bekannt. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Anrechnung der Seminar-Semesterwochenstunden im Rahmen des CAp. Auch insoweit kann auf die genannten Entscheidungen der Kammer und des OVG NRW verwiesen werden.
70Dass an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin praktiziert wird, steht der vorgenommenen Kapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges nicht entgegen.
71Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 u. a. - (betreffend RWTH Aachen) und vom 15.09.2008 - 13 C 232/08 - u. a. sowie Beschluss der Kammer vom 16.07.2004 - a. a. O. (betreffend das SS 04 Medizin an der Universität zu Köln).
72Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit
732 x 253,9 : 1,59 = 319,37, gerundet also 319
74Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2009/2010.
75Von der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu erwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch Studenten in höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin abgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise - wie in den Vorjahren - ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.
76Somit ergibt sich - berechnet auf das Studienjahr - eine Kapazität von 319 Studienplätzen, wovon für das Wintersemester 2009/2010 159 Studienplätze und für das Sommersemester 2010 160 Studienplätze vom Ministerium in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden sind.
77Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 bereits besetzt worden. Der Antrag führt demgemäß bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg.
78Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
79Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2.3.2009 - 13 C 278/08 -, juris). Zwar hält die Kammer die Gründe, die in Rechtsprechung und Literatur für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes angeführt werden, weiterhin für bedenkenswert. Namentlich die Besonderheiten des Kapazitätsrechts, die es den Studienbewerbern gebieten, Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO sowie ggfs. Klagen mit dem letztlich einheitlichen Ziel der Erlangung eines Studienplatzes gegen eine Vielzahl von Universitäten zu richten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.7.2005 - 2 E 86/05.NC -, juris), sowie der Umstand, dass die mit einem Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium verbundene Vorwegnahme der Hauptsache lediglich eine vorläufige und keine endgültige ist, da sie unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache steht (vgl. zu diesem Unterschied etwa BVerfG, Beschluss vom 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112), können es angemessen erscheinen lassen, von einer Anhebung des in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel auf die Hälfte reduzierten Streitwertes auf den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens abzusehen. Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit schließt sich die Kammer jedoch der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW an.
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