Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 34 K 7278/09.PVL
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Veranstaltungen "DAM-Erfahrungsaustausch /Workshop "Fertigpackungskontrollen" vom 17.11.2009 bis 19.11.2009 im EA Würzburg und vom 24.11.2009 bis 26.11.2009 in München (DAM)" sowie bezogen auf die Veranstaltung "DAM-Seminar und Erfahrungsaustausch zum Thema "Kraftstoff-Zapfsäulen" vom 02.12.2009 bis 03.12.2009 an der DAM in München" dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 16 LPVG NRW unterlagen.
1
Gründe I.
2Mit Schreiben vom 09.10.2009 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, unverzüglich die Mitbestimmungsverfahren zu den DAM-Seminaren (DAM = Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayrischen Landesamt für Maß und Gewicht) Zapfsäulen und Fertigpackungen einzuleiten. Mit Schreiben vom 20.10.2009 antwortete der Beteiligte, die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren wäre erforderlich, wenn es sich um Fortbildungen im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG NRW handeln würde. Die zur Rede stehenden Veranstaltungen der DAM
3"DAM-Erfahrungsaustausch/Workshop "Fertigpackungskontrollen" vom 17.11.2009 bis 19.11.2009 im EA Würzburg sowie vom 24.11.2009 bis 26.11.2009 in München (DAM)"
4und
5"Dienstbesprechung und Erfahrungsaustausch zum Thema "Kraftstoffzapfsäulen vom 02.12. bis 03.12.2009 an DAM in München"
6seien eindeutig keine Fortbildungen im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG NRW und unterlägen somit nicht der Mitbestimmung. Der Forderung des Antragstellers, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, könne man daher nicht nachkommen.
7Am 03.11.2009 hat der Antragstellers den vorliegenden Antrag gestellt, zu dessen Begründung seine Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen haben: Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 16 LPVG NRW habe der Personalrat mitzubestimmen bei der Auswahl der Beschäftigten zu Fortbildungsveranstaltungen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten handele es sich vorliegend um Fortbildungsveranstaltungen. Dies ergebe sich beispielhaft aus dem vorläufigen Programm für die Veranstaltung vom 02.12.2009 bis 03.12.2009. Es handele sich vorliegend um die "weitere Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten" nach Abschluss der Grundausbildung. Mitbestimmungspflichtig sei daher jede berufliche Fort- oder Weiterbildung für die Beschäftigten, auf die die Dienststelle durch Planung oder Freistellung von der Dienst-/Arbeitsleistung Einfluss nehmen könne. Dem Antragsteller stehe insofern hinsichtlich der Auswahl von Beschäftigten zu diesen Fortbildungsveranstaltungen ein Mitbestimmungsrecht zu. Mit dieser Aufgabe falle dem Antragsteller die Aufgabe zu, darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten einer Dienststelle gleichmäßig die Chance zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen hätten. Dies erfordere ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung bei der personellen Einzelbestellung der Teilnehmer. Diese Aufgabe und das damit verbundene Recht zur Mitbestimmung gelte für alle Fortbildungsveranstaltungen unabhängig davon, wer Veranstalter sei und auch dann, wenn es sich dabei um Einzelmaßnahmen für Beschäftigte eines speziellen Aufgabengebietes handele, was dem Antragsteller allerdings nicht bekannt sei. Unabhängig sei auch, ob sich nur ein Beschäftigter um die Teilnahme beworben habe. Vorliegend habe der Antragsteller daher im Hinblick auf die in Rede stehenden Fortbildungsveranstaltungen beteiligt werden müssen.
8Der Antragsteller beantragt,
9festzustellen, dass die Veranstaltungen "DAM-Erfahrungsaustausch/Workshop "Fertigpackungskontrollen" vom 17.11.2009 bis 19.11.2009 im EA Würzburg und vom 24.11.2009 bis 26.11.2009 in München (DAM)" sowie bezogen auf die Veranstaltung "DAM-Seminar und Erfahrungsaustausch zum Thema "Kraftstoff-Zapfsäulen" vom 02.12.2009 bis 03.12.2009 an der DAM in München" seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 16 LPVG NRW unterliegen.
10Der Beteiligte beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Er tritt den Ausführungen des Antragstellers wie folgt entgegen: Wie sich aus dem Charakter und dem Inhalt der überreichten Unterlagen bezüglich der in Rede stehenden Veranstaltungen ergebe, handele es sich insoweit nicht um Maßnahmen, bei denen gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten sei. Bei beiden Veranstaltungen handele es sich nicht um Fortbildungsveranstaltungen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG NRW unterwerfe nur die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer der Mitbestimmung des Personalrats. Dies vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für eine berufliche Entwicklung des einzelnen Arbeitnehmers unter anderem auch für spätere Beförderungen von erheblicher Bedeutung sein könne. Dies werde vom Beteiligten grundsätzlich auch nicht verkannt. Über das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers solle aber nur bei derartigen Veranstaltungen sichergestellt werden, dass die Fortbildungswünsche der Beschäftigten gleichmäßig berücksichtigt würden und Fortbildungschancen unter Berücksichtigung der Fortbildungsbereitschaft und Fortbildungseignung gerecht verteilt würden. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um Fortbildungsveranstaltungen handele. Fortbildungen seien aber nur solche Maßnahmen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock der Arbeitnehmer anknüpften und besondere fachliche und berufliche Kenntnisse vertieften und aktualisierten und ein Mehr an Kenntnissen vermittelten, als dies für die Befähigung zur Ausübung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erforderlich sei. Es komme also zur Abgrenzung maßgeblich darauf an, dass über eine bloße Erhaltung und Vertiefung eines bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden sollten. Nur dann handele es sich um eine Fortbildung im Sinne des Landes- oder Bundespersonalvertretungsgesetzes. Nicht hierunter falle die fortlaufend notwendige Anpassung der Arbeitnehmerkenntnisse an technische, organisatorische oder rechtliche Neuerungen, ohne die eine Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht möglich sei. Um Veranstaltungen dieser Kategorie handele es sich aber vorliegend. Das Interesse der Beschäftigten an einer möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen werde durch derartige Maßnahmen nicht berührt. Eine Mitbestimmung des Antragstellers könne also nur gefordert werden, wenn das vermittelte Wissen über die aktuellen Anforderungen an den jeweiligen Arbeitsplatz hinausreiche. So liege es vorliegend nicht. Die vorgesehenen Veranstaltungen dienten vielmehr dazu, die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu gewährleisten. Die Veranstaltung gehe nicht über die Vermittlung und den Erfahrungsaustausch der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der täglichen Dienstverrichtung am Arbeitsplatz hinaus. Gerade bei derartigen Veranstaltungen bedürfe es nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Einen besonderen Mehrwert über die bereits bestehenden Anforderungen am täglichen Arbeitsplatz hinaus vermittelten die Veranstaltungen nicht. Technische, organisatorische und rechtliche Neuerungen bedürften jedoch einer laufenden Anpassung an die Arbeitserfordernisse, damit das LBME den ihm übertragenen Aufgaben gerecht werden könne. Um dies zu gewährleisten, habe der Beteiligte zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes einzelne Mitarbeiter, die mit den auf den Veranstaltungen besprochenen Themen in der täglichen Arbeit zu tun hätten, für die Veranstaltung am 02.12. bis 03.12.2009 gemeldet. Diese Veranstaltungen (Dienstbesprechung/Erfahrungsaus- tausch/Workshop) hätten stets den Charakter einer fachlichen Unterrichtung zur Aufrechterhaltung des dienstlich erforderlichen Leistungsstandes und zur Anpassung der Fertigkeiten der Bedienkräfte an eine technische/rechtliche Neuerung und stellten somit keine Fortbildung im Sinne des LPVG NRW dar. Die von der Direktion zur Teilnahme bestimmten Fachleute, in der Regel Führungskräfte bei der Direktion (Geschäftsbereichsleiter, Sachgebietsleiter) fungierten anschließend als Multiplikatoren, indem sie die fachliche Unterrichtung an alle zuständigen Fachbereichsleiter und etwaige Vertreter der nachgeordneten Betriebsstellen Eichämter weitergäben. So gäbe z.B. der bei der Direktion ansässige Geschäftsbereichsleiter 2 und der Sachgebietsleiter 2.1, die unter anderem an der Veranstaltung am 02./03.12.2009 teilnähmen und zuständig für Flüssigkeiten, unter anderem für Kraftstoffzapfsäulen, seien, die fachliche Unterrichtung zum Beispiel in nachfolgenden Fachbereichsleiter-Dienstbesprechungen an alle bei den Betriebsstellen Eichämter ansässigen Fachbereichsleiter 2.1, zuständig für Flüssigkeiten, unter anderem für Kraftstoffzapfsäulen, weiter. Die fachliche Unterrichtung zur Aufrechterhaltung des dienstlich erforderlichen Leistungsstandes und zur Anpassung der Fertigkeiten der Bedienkräfte an eine technische Neuerung stellten keine Fortbildung dar. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe dann nicht, wenn zur Aufrechterhaltung des dienstlich erforderlichen Leistungsstandes eine fachliche Unterrichtung angeordnet werde. Insoweit handele es sich nicht um Fortbildung im Sinne der vorliegenden Vorschrift. Bei dem Begriff Fortbildung handele es sich um die Vertiefung und Aktualisierung der fachlichen und beruflichen Kenntnisse der Beschäftigten, sofern es sich nicht nur um eine allgemeine Anpassung an technische, organisatorische oder rechtliche Neuerungen handele. Nach alledem unterlägen die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht dem Landespersonalvertretungsgesetz.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch des Verfahrens 34 L 1671/09.PVL - Bezug genommen.
14II.
15Der Antrag ist begründet.
16Gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen. Um letzteren Mitbestimmungstatbestand geht es hier.
17Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter Fortbildung alle Maßnahmen zu verstehen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpfen, fachliche und berufliche Kenntnisse vertiefen und aktualisieren und die ein Mehr an Kenntnissen vermitteln, als für den Eintritt in die Laufbahn bzw. für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit erforderlich ist. Wesentlich ist dabei, dass über die bloße Erhaltung und Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Kenntnisse erworben werden, die sich innerhalb des beruflichen Spektrums halten, aber über den Mindeststandard hinaus gehen. Die Fortbildung soll dem Teilnehmer ermöglichen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße fehlerfreie und ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner jetzigen Aufgaben hinausgehen und ihm eine zusätzliche Qualifikation vermitteln. Durch das Mitbestimmungsrecht soll die Personalvertretung insbesondere auch an der Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises beteiligt werden, da sich die bei Fortbildungsveranstaltungen erworbenen Kenntnisse günstig auf das berufliche Fortkommen der Beschäftigten auswirken können, mit anderen Worten das Interesse der Beschäftigten an einer möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen berührt wird,
18vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.10.2002 - 6 P 3.02 -, mit weiteren Nachweisen.
19Hiernach steht dem Antragsteller das entsprechend seinem Antrag reklamierte Mitbestimmungsrecht zu. Denn er hat glaubhaft gemacht, dass sich die in Rede stehenden Veranstaltungen nicht auf einen reinen Erfahrungsaustausch beschränken, sondern dass den Teilnehmern auch neue Kenntnisse vermittelt werden, die über den Mindeststandard hinaus gehen. Hierfür spricht nicht nur der Text im Programm für die Veranstaltung vom 02.12.2009 bis 03.12.2009, nach dem es um die "weitere Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten nach Abschluss der Grundausbildung" geht. Dies ergibt sich vielmehr auch aus dem Umstand, dass die von der Direktion zur Teilnahme bestimmten Fachleute anschließend als Multiplikatoren eingesetzt werden und ihr neu erworbenes Wissen weitergeben sollen. Denn insbesondere dies spricht dafür, dass es auf den in Rede stehenden Veranstaltungen nicht nur um die bloße Erhaltung und Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens geht, sondern das auch neue Kenntnisse erworben werden, die sich zwar innerhalb des beruflichen Spektrums halten, aber über den Mindeststandard hinaus gehen und den Teilnehmern zumindest einen Informationsvorsprung vermitteln. Dies mag unter dem Gesichtspunkt Chancenwahrung unproblematisch sein, soweit tatsächlich nur die Geschäftsbereichsleiter zu diesen Veranstaltungen entsandt werden. Sobald es indes um die Auswahl von Teilnehmern auf der Ebene darunter, also Sachgebietsleiter oder die Leiter der verschiedenen Eichämter geht, wird aus Sicht der Kammer der Zweck des Mitbestimmungsrechts Auswahl von Fortbildungsteilnehmern berührt, über eine möglichst gerechte Verteilung der Fortbildungschancen zu wachen. Dies wird auch noch durch die Ausführungen des Personalratsvorsitzenden im Anhörungstermin unterstrichen, dass solche Veranstaltungen nach der Grundausbildung einige der wenigen Möglichkeit darstellen, das Fachwissen zu erweitern und sich somit Chancen für den weiteren beruflichen Werdegang offen zu halten. Dann aber spricht insgesamt mehr dafür, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen doch Fortbildungscharakter haben.
20Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.
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