Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 8011/08
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H..
3Mit Schreiben vom 02. Oktober 2007 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Behandlungsplans die Anerkennung einer Implantatversorgung des Unterkiefers für die Zähne 44, 42, 32 und 34 als beihilfefähig. In dem Behandlungsplan war u.a. 16mal die Gebührenziffer 905 GOZ angesetzt. Der um Begutachtung gebetene zahnärztliche Dienst des Rhein-Erft-Kreises befürwortete eine Versorgung des Unterkiefers mit maximal vier Implantaten als beihilfefähig; er wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass u.a. die Gebührenziffer 905 GOZ nicht beihilfefähig sei. Mit Bescheid vom 26. November 2007 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die geplante Versorgung des Unterkiefers mit vier Implantaten als beihilfefähig an. Zugleich verwies es jedoch auf anliegende Hinweise u.a. zum zahnärztlichen Gebührenrecht, die Bestandteil des Bescheides seien. In diesen Hinweisen ist auf Seite 4 zu Nr. 905 GOZ ausgeführt, dass diese Leistung im Rahmen der implantologischen/prothetischen Primärversorgung nicht berechnet werden könne, sondern im Allgemeinen erst nach Ablauf einer längeren Zeit nach dem Einfügen des Zahnersatzes auf dem Implantat in Betracht komme.
4Nach Durchführung der implantologischen Behandlung des Unterkiefers stellte die Zahnärztin Dr. E. dem Kläger unter dem 18. Juni 2008 7.781,51 EUR in Rechnung. U.a. war für die Behandlungstage 2., 9. und 18. Juni 2008 jeweils 4fach betreffend die Zähne 34, 32, 42 und 44 die Gebührenziffer 905 insgesamt mit dem Rechnungsbetrag von 496,80 EUR angesetzt worden. Durch Bescheid vom 27. Juni 2008 bewilligte das LBV zu den Aufwendungen des Klägers Beihilfe, wobei es jedoch den Gesamtbetrag von 496,80 EUR für die angesetzte Gebührenziffer 905 GOZ nicht als beihilfefähig anerkannte. Zur Begründung wiederholte es den bereits früher gegebenen Hinweis, dass Nr. 905 GOZ im Rahmen der implantologischen/prothetischen Primärversorgung nicht berechenbar sei.
5Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die beigefügte Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom 14. Juli 2008. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme wird auf Teil 1, Bl. 47 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
6Das LBV wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 als unbegründet zurück. Es verwies auf Ziffer 7.18 des Runderlasses des Finanzministeriums vom 19. August 1998, wonach - als Hinweis zum zahnärztlichen Gebührenrecht - die Position Nr. 905 GOZ im Rahmen einer implantologischen/prothetischen Primärversorgung nicht berechenbar und damit auch nicht beihilfefähig sei.
7Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und verweist darauf, dass in der Zivilrechtsprechung und u.a. von der Bundeszahnärztekammer die Auffassung vertreten werde, die Gebührenziffer 905 GOZ sei bereits bei der implantologischen/prothetischen Primärversorgung berechenbar. Dem Anerkennungsbescheid des LBV vom 26. November 2007 sei die Seite 4 der Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht, die Angaben zur Gebührenziffer 905 GOZ enthalte, nicht beigefügt gewesen.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9das beklagte Land unter Änderung des Beihilfebescheides des LBV vom 27. Juni 2008 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2008 zu verpflichten, den in der Rechnung der Zahnärztin Dr. E. vom 18. Juni 2008 vorgenommenen 12fachen Ansatz der Gebührenziffer 905 GOZ mit insgesamt 496,80 EUR als beihilfefähigen Aufwand anzuerkennen und die darauf entfallende Beihilfe i.H.v. 347,76 EUR zu gewähren.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) nach über einstimmendem Verzicht der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO) kann, ist unbegründet.
16Der Bescheid des LBV vom 27. Juni 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 sind in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Das LBV hat zu Recht die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den zwölffachen Ansatz der Gebührenziffer 905 GOZ in der Zahnarztrechnung vom 18. Juni 2008 abgelehnt. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 88 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes (a.F.) erlassenen "Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- ,Geburts- und Todesfällen" (Beihilfenverordnung vom 27. März 1975 [GV. NRW. S. 332] in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgebenden Fassung- BVO -) sind beihilfefähig die "notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, usw.". Die Angemessenheit der entstandenen Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) mit nachfolgenden Änderungen, da zahnärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO um "notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfange" handelt. Daraus folgt, dass der Begriff der notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314 (315).
18Soweit es vorliegend allein um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Leistungen gemäß Ziffer 905 GOZ
19"Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat"
20geht, bedarf es keiner Entscheidung, ob der behandelnde Zahnarzt die von ihm erbrachten Leistungen im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der "Gebührenordnung für Zahnärzte" kurzzeitig mehrfach vor Abschluss der prothetischen Versorgung nach der vorgenannten Ziffer 905 GOZ abrechnen konnte.
21Einer Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen steht nämlich entgegen, dass über die Auslegung dieser Gebührenziffer bzw. ihre Abrechenbarkeit unterschiedliche Auffassungen bestehen können und über ihre Berechtigung gestritten werden kann. Während z.B. die Bundeszahnärztekammer und auch Liebold / Raff / Wissing, Kommentar BEMA / GOZ, Erläuterungen zu Ziff. 905 GOZ (88. Lieferung; Mai 2008 - ) sowie ein Teil der zivilrechtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Februar 2002 - 10 U 232/00 -, juris) das u.a. mehrfache Austauschen von Sekundärteilen bereits während der rekonstruktiven Phase für jeweils nach Ziffer 905 GOZ abrechenbar halten, beschränken z.B. die Kommentare von Meurer, "Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ" , 2. Auflage,1987, und Tiemann/Grosse, "Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte", 2. Auflage, 1990, sowie das Landgericht Köln, Urteil vom 30. März 2005 - 23 S 74/04 - , juris, die Abrechenbarkeit auf Verschleiß- bzw. Reparaturfälle nach Herstellung der vollständigen prothetischen Versorgung.
22Für einen solchen Fall unterschiedlicher Auslegung der Gebührenordnung hat der Dienstherr - das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das insoweit zuständige Finanzministerium - vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu einer bestimmten Frage deutlich klargestellt und die Beihilfeberechtigten hatten Gelegenheit, sich hierauf einzurichten. So hat das Finanzministerium des beklagten Landes durch den "Runderlass vom 19. August 1998" - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 - (MBl.NRW. S. 1020) - also vor der zahnärztlichen Behandlung des Klägers - unter Ziffer 7.18 klargestellt: "Nummer 905 GOZ ist nicht im Rahmen der implantologischen/prothetischen Primärversorgung berechenbar. Die Berechnung der Nummer 905 GOZ kann im allgemeinen erst nach Ablauf einer längeren Zeit nach dem Einfügen des Zahnersatzes auf dem Implantat in Betracht kommen."
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, ZBR 1994, 227; - 2 C 25.92 -, ZBR 1994, 228) kann der Dienstherr gerade bei zweifelhaftem Inhalt der Gebührenordnung ein berechtigtes Interesse haben, bestimmten häufiger wiederkehrenden, von ihm ggf. als überhöht oder entbehrlich angesehenen Gebührenforderungen von Ärzten oder Zahnärzten an Beihilfeberechtigte entgegenzutreten und ggf. eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wenn er dies, etwa wegen des finanziellen Umfangs der sich zu der betreffenden Streitfrage summierenden Einzelbeträge, für zweckmäßig erachtet. Solange und soweit eine höchstrichterliche Klärung des zweifelhaften Inhalts der Gebührenordnung (hier: der Anwendbarkeit der Nr. 905 GOZ) oder eine Regelung in der Beihilfenverordnung - wie vorliegend - nicht erfolgt ist, bleibt der Dienstherr befugt, eine rechtliche Klärung auch in sonstiger Weise - etwa (wie hier) durch Erlass - vorzunehmen.
24Diese Klärung ist als in allgemein zugänglicher Form vorgenommene Veröffentlichung der Rechtsauffassung durch den Dienstherrn ausreichend (vgl. BVerwG, a.a.O.); ob dem Kläger diese Klärung unmittelbar bekannt war, ist demgegenüber nicht entscheidend. Allerdings war der Kläger auf diese Auslegung des Dienstherrn bereits durch den zur beabsichtigten Implantatbehandlung des Oberkieferkiefers gemäß Behandlungsplan von 14. Mai 2007 ergangenen Bescheid vom 22. Mai 2007 hingewiesen worden; denn auf Seite 4 der in Bezug genommenen beigefügten Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht war die Nr. 905 GOZ bei der implantologischen/prothetischen Primärversorgung für nicht beihilfefähig erklärt worden (vgl. Teil 1, Bl.15 bis 20 der Verwaltungsvorgänge). Gleiches wiederholte sich durch den Anerkennungsbescheid des LBV vom 26. November 2007 mit Anlagen betreffend die geplante Implantatbehandlung des Unterkiefers, um die es vorliegend geht. Soweit der Kläger in Abrede stellt, die Seite 4 der beigefügten Hinweise erhalten zu haben, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft, weil aus den Hinweisen die Gesamtseitenzahl ersichtlich war ("Seite 2 von 4, Seite 3 von 4") und das etwaige Fehlen der 4. Seite dem Kläger Veranlassung gegeben hätte, diese nachzufordern, zumal der Bescheid ausdrücklich eine dahingehende Aufforderung zur umgehenden Kontrolle und Nachforderung eventuell unvollständiger Anlagen enthielt. Darüber hinaus ist das Vorbringen auch unerheblich, weil es - wie dargelegt- auf die unmittelbare Kenntnis des Beamten der vom Dienstherrn vorgenommenen Auslegung der Nr. 905 GOZ nicht ankommt.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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