Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 8095/08

Tenor

Der Bescheid vom 24.07.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2008 werden aufgehoben, soweit der Zeitraum vom 01.04.1960 bis 30.09.1960 (Vorpraktikum) sowie der Zeitraum vom 01.10.1966 bis zum 30.09.1969 (vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht mehr anerkannt werden und soweit mehr als 2.490,33 Euro zurückgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.


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