Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1033/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand Die Kläger waren als ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstückes H. Str. 00 in 00000 L. . Sie verkauften das Grundstück, dabei wurde vereinbart, dass die Käufer ab März 2005 die Lasten tragen sollten. Der Eigentumsübergang fand laut Grundbuch am 22. Juni 2005 statt.
2Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 zog die Beklagte die Erbengemeinschaft U. für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2005 zu Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 542,52 EUR heran. Als Fälligkeitsdatum wurde der 17. Februar 2008 benannt.
3Am 13. Februar 2008 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass in dem Bescheid nicht die quartalsmäßigen Beträge und jeweiligen Fälligkeiten angegeben würden. Dies sei aber notwendig um zu ermitteln, wie viel sie - die Kläger - der Beklagten schuldeten und um die Abgabenanteile der Erwerber zu ermitteln. Auch seien mit dem angegriffenen Bescheid weitere Bescheide der Stadt Köln ergangen, u.a. sei die Grundsteuer für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 festgesetzt worden. Die unterschiedliche Ausgestaltung sei nicht nachvollziehbar.
4Die Kläger beantragen sinngemäß,
5den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 aufzuheben.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die jeweiligen Jahresbeträge für die Schmutz- und Niederschlagswassermengen seien zur Hälfte veranlagt worden, da nach der Abwassergebührensatzung vom 17. Dezember 2004 (AbwGebS 2005) die Gebührenpflicht nur für ein halbes Jahr bestanden habe. Ein Anspruch auf eine quartalsmäßige Aufteilung bestehe nicht, diese ergebe sich automatisch, wenn man die veranlagen Gebühren durch zwei teile.
9Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obschon die Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
11Die Klage ist jedenfalls unbegründet, da der angegriffene Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar bestanden zunächst Bedenken gegen die Wirksamkeit des Abgabenbescheides vom 14. Januar 2008. Ein Abgabenbescheid muss nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei Abgabenbescheiden bedarf es dementsprechend nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO der Angabe des Abgabenschuldners. Dieser muss nicht ausdrücklich bezeichnet werden. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus dem Inhalt des Steuerbescheids zweifelsfrei ergibt, wer die Steuer schulden soll. Insoweit ist der Steuerbescheid auszulegen, wobei auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Adressaten abzustellen ist. Da der Verwaltungsakt nur mit dem bekannt gegeben Inhalt wirksam werden kann (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO), muss die Auslegung einen Anhalt in der bekannt gegeben Regelung haben. Ist ein Steuerbescheid an Erben gerichtet, so ist er diesen gegenüber nur wirksam, wenn sie namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind oder sich jedenfalls durch Auslegung des Bescheids ergibt, um wen es sich bei den Erben handelt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Abgabenbescheid vom 14. Januar 2008 die Namen der einzelnen Erben als Inhaltsadressaten des Bescheides nicht im Einzelnen aufgeführt. Ob die Steuerschuldner durch Auslegung hinreichend sicher bestimmt werden konnten, war zweifelhaft, da es dazu jedenfalls eines Anhaltspunkts im Bescheid bedurft hätte.
12Zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BFH, Urteile vom 23. März 1998 - II R 7/95 - , BFH/NV 1998, 1329 ff. und vom 17. November 2005 - III R 8/03 - , NJW-RR 2006, 598/590. Zur Notwendigkeit der genauen Erbenbenennung BFH, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O.; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 122 Rn 31 jeweils mit weiteren Nachweisen.
13Einer weiteren Problematisierung der aufgeworfenen Frage bedarf es hier nicht. Die Beklagte hat den Bedenken des Gerichts nämlich Rechnung getragen und den Abgabenbescheid vom 14. Januar 2008 dahin präzisiert, dass Schuldner der Abgaben Herr L1. P. U. , Frau F. M. E. U. und Frau B. M1. K. U. sind. Die Frage des Steuerschuldners ist damit eindeutig geregelt. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die erfolgte Präzisierung nicht. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 126 AO sieht eine Heilungsmöglichkeit im Falle der mangelnden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nicht ausdrücklich vor, schließt eine solche aber auch nicht aus.
14Vgl. dazu für die Parallelbestimmung des § 45 VwVfG nur U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 37 Rn 41.
15In der Sache bestehen gegen den Abgabenbescheid vom 14. Januar 2008 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, keine Bedenken. Die Beklagte durfte für das Jahr 2005 gem. § 1 und 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) AbwGebS 2005 Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erheben. Gebührenschuldner sind dabei die Eigentümer der Grundstücke, von denen Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) Satz 1 AbwGebS 2005); mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbwGebS 2005). Im Fall eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AbwGebS 2005). Dass diese Satzungsregeln allein an das formale Eigentum anknüpfen und die Frage des zivilrechtlichen Lastenübergangs außer acht lassen, ist unbedenklich.
16Siehe dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 15 B 1263/04 - , juris; VG L. , Urteil vom 6. Oktober 2009 - 14 K 6653/08 - , juris m.w.N.
17Hier waren die Kläger bis zum 22. Juni 2005 unstreitig Eigentümer des Grundstücks H. Str. 00 in 00000 L. . Wie der Lastenübergang nach dem Kaufvertrag ausgestaltet war, ist nach der Satzung unerheblich. Infolge der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 AbwGebS 2005 waren die Kläger daher bis zum 30. Juni 2005 Schuldner der Abwassergebühren. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich dabei aus den Regelungen nach §§ 2, 3 AbwGebS 2005. In der Folge wurde die "Gesamtjahresgebühr" schlicht halbiert, wie sich aus den Spalten "Jahresbetrag gesamt", "Zeitraum" und "berechnete Gebühr" des Bescheides ergibt. Die Unterschiede in der Behandlung der Abwassergebühren und der Grundsteuer beruhen darauf, dass es sich um unterschiedliche Rechtsgebiete handelt.
18Zur grundsteuerrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts siehe VG L. , Urteil vom 18. Juni 2008 - 14 K 929/08 - . Das Urteil ist den Klägern bekannt, da es gegen Sie ergangen ist.
19Ob daneben auch die Käufer des Grundstücks für den Zeitraum von April bis Juni 2005 gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Satz 2 AbwGebS i.V.m. 39 AO Abgabenschuldner sind, ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwGebS bzw. gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 AO unerheblich. Denn die Kläger sind in jedem Fall Gesamtschuldner. Zwar steht die Schuldnerauswahl unter Gesamtschuldnern im Ermessen der Beklagten. Im Rahmen der Ermessenausübung ist aber zu berücksichtigen, dass die Gesamtschuldnerschaft der Behörde grundsätzlich eine rasche und sichere Erhebung der Abgabe ermöglichen soll. Daher steht der zuständigen Stelle bei Auswahl des Gesamtschuldners ein lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen zu. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl bedarf dabei in der Regel keiner Begründung. Danach ist die getroffene Entscheidung, allein die Kläger in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden. Insbesondere musste die Beklagte nicht ermitteln, ab wann und wer wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks war.
20Zu den rechtlichen Maßstäben vgl. VG L. , a.a.O.; VG München, Urteil vom 30. September 2004 - M 10 K 04.2800 - , juris, m.w.Nw.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
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