Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 376/10
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.559,98 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin,
3"den Antragsgegner zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung wegen der Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuerbescheid des Antragsgegners vom 14.06.1993 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 23 K 1236/10 zu unterlassen und bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben",
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist nach § 123 VwGO zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Fall von § 80 VwGO liegt nicht vor. Die Antragstellerin macht im Klageverfahren 23 K 1236/10 einen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 S. 1 AO wegen eingetretener Zahlungsverjährung und einen Anspruch auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf der Grundlage von § 227 AO geltend. Beide Ansprüche sind in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zu verfolgen.
6Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung und einstweiliger Aufhebung bereits ergriffener Vollstreckungsmaßnahmen zusteht.
71. Nach Durchsicht der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestehen am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW keine ernstlichen Bedenken. Soweit es die Gewerbesteuerforderung und die Zinsforderung betrifft, sind insbesondere entsprechende Leistungsbescheide (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW) gegen die Antragstellerin in Gestalt des Gewerbesteuerbescheides vom 14. Juni 1993 und in Gestalt des Zinsbescheides gleichen Datums erlassen worden. Wegen der angefallenen Säumniszuschläge bedarf es eines derartigen Leistungsgebots nicht. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG NRW i.V.m. § 254 Abs. 2 S. 1 AO, denn diese werden zusammen mit der Gewerbesteuer beigetrieben. Die zu vollstreckenden Forderungen sind weiterhin fällig geworden. Zweifelhaft ist allein, ob die Schuldnerin zu Beginn der Vollstreckung gemahnt worden ist (§ 6 Abs. 3 VwVG NRW i.V.m. § 19 VwVG NRW). Diese Frage kann allerdings hier offen bleiben. Nach dem Wortlaut beider Bestimmungen handelt es sich um bloße Sollvorschriften mit der Folge, dass die Mahnung keine unerlässliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist und ihre Unterlassung die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht berührt,
8OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 1982 - 8 B 1774/81 -, OVGE 36, 68.
92. Mit hoher Wahrscheinlichkeit steht der Antragstellerin kein Anspruch auf vorläufige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW zu. Weder wurde die Vollziehbarkeit der Abgabenbescheide gehemmt, noch wurden diese bestands- oder rechtskräftig aufgehoben, noch ist der Anspruch des Antragsgegners auf die Leistung von der Schuldnerin (Antragstellerin) durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen bzw. gestundet (vgl. dazu § 6 a Abs. 1 Buchst. a) - d) VwVG NRW). Die übrigen Fallkonstellationen von § 6 a Abs. 1 VwVG NRW greifen im vorliegenden Fall ebenfalls offensichtlich nicht ein.
103. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eingetretener Zahlungsverjährung gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 VwVG NRW zu. Die zu vollstreckenden Forderungen sind nach der im vorliegenden Fall nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch Zahlungsverjährung erloschen.
11Nach § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung von 5 Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 229 Abs. 1 S. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, hier mit Ablauf des Jahres 1993. Die Verjährung wird gemäß § 231 Abs. 1 S. 1 AO u.a. durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner unterbrochen mit der Folge, dass nach § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist beginnt. Danach ist die Zahlungsverjährung hier durch die Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 1995 gegenüber dem Arbeitsamt Köln unterbrochen worden. Diese Pfändungsverfügung ist durch Zustellung an das Arbeitsamt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW wirksam geworden. Es schadet auch nicht, dass der Antragstellerin nach der Erklärung des Arbeitsamtes vom 2. März 1995 damals kein Leistungsanspruch gegen die Arbeitsverwaltung zustand und die Pfändung insoweit ins Leere ging. Denn dieser Umstand führt nicht zur Nichtigkeit der Pfändungsverfügung,
12vgl. nur Kruse in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 309 AO Rn. 11 ff. m.w.N..
13Im Übrigen ist die Zahlungsverjährung seitens des Antragsgegners durch eine weitere von ihm gegen die Antragstellerin eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen worden. Er hat die Antragstellerin nämlich im März 1995 durch das Amtsgericht Köln zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden lassen, eine entsprechende Nachricht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 23. Mai 1995 ist der Antragstellerin durch das Amtsgericht übermittelt worden. Damit lief hier ab dem 1. Januar 1996 eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO) die ihrerseits am 31. Dezember 2000 abgelaufen wäre. Diese Frist wurde durch die wirksame Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Mai 2000 gegenüber der LVA Rheinprovinz unterbrochen. Diese Pfändungsverfügung ist der LVA am 12. Mai 2000 zugestellt und damit wirksam geworden (§ 40 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW). Die Unterbrechung der Verjährung durch diese Vollstreckungsmaßnahme dauert nach § 231 Abs. 2 S. 1 AO (andauernd) fort. Denn die Pfändungsverfügung hat zu einem Pfändungspfandrecht geführt, welches nicht erloschen ist. Ein entsprechendes Pfändungspfandrecht kann allerdings nur entstehen, wenn und soweit die gepfändete Forderung dem Vollstreckungsschuldner zusteht. Die Forderung muss nicht nur bestehen, sondern auch dem Vollstreckungsschuldner zustehen,
14vgl. nur Kruse, a.a.O., § 309 AO Rn. 44.
15An diesem Erfordernis bestehen hier keine Zweifel. Die LVA Rheinprovinz hat in ihrer Drittschuldnererklärung vom 30. Mai 2000 den Anspruch der Antragstellerin auf Witwenrente gegen sie anerkannt. Der Begründung eines Pfändungspfandrechts steht auch nicht die weitere Aussage der LVA Rheinprovinz in ihrer Drittschuldnererklärung vom 30. Mai 2000 entgegen, das Gesamteinkommen der Antragstellerin liege unterhalb der Pfändungsfreigrenze, so dass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen würden. Pfandverstrickung und Pfandrecht werden auch durch die Pfändung unpfändbarer Forderungen und Rechte begründet. Die Pfändung ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und bleibt bis zu ihrer Aufhebung wirksam,
16ganz herrschende Meinung, vgl. nur Kruse, a.a.O., § 319 Rn. 4; Brockmeyer in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 9. Auflage, § 319 Rn. 5 jeweils mit weiteren Nachweisen.
17Das Pfändungspfandrecht ist schließlich auch nicht erloschen. Ein die Verjährung unterbrechendes Pfändungspfandrecht i.S.v. § 231 Abs. 2 S. 1 AO erlischt erst durch Aufhebung der Pfändung, Verzicht auf das Pfändungspfandrecht oder Verwertung des Pfandgegenstandes,
18vgl. dazu Rüsken, in Klein a.a.O., § 231 Rn. 21; Kruse, a.a.O., § 231 AO Rn. 36.
19Dafür ist hier nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners nichts ersichtlich.
20Weitere - fortdauernde - Unterbrechungen der Zahlungsverjährung gemäß § 231 Abs. 2 S. 1 AO ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom 09. März 2001 gegenüber der AOK Rheinland und seiner Pfändungsverfügung gegenüber der LVA Rheinprovinz vom 19. November 2002. Auch diese sind durch Zustellung an die jeweiligen Drittschuldner wirksam geworden und haben zu Pfändungspfandrechten geführt.
214. Ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ergibt sich schließlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht aus ihrem Vorbringen zur Gewährung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO.
22Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,
23vgl. etwa dessen Beschluss vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 -, BFH/NV 1994, 38 m.w.N.,
24kommt in Fällen, in denen im Klageverfahren ein Antrag auf Erlass von Steuerforderungen aus Billigkeitsgründen streitig ist, als Anordnungsanspruch für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung nur die Vorschrift des § 258 AO in Betracht. Dieser Vorschrift entspricht für die Vollstreckung von Kommunalsteuern und steuerlichen Nebenleistungen die Regelung des § 26 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW. Danach hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung in ihrem Fall eingreifen.
25Nach § 227 AO können die Gemeinden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Die Entscheidung der Gemeinde über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dahin überprüft werden kann, ob die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Steuererlass aus Billigkeitsgründen sind die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Stellt das Gericht fest, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wird es im Regelfall nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nur in Fällen, in denen der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null) kann das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass aussprechen,
26zum Ganzen vgl. nur Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS - OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355, 366 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, Buchholz 401.0, § 222 AO Nr. 1; ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. nur Beschluss vom 14. Januar 2002 - XI B 146/00 - (juris); Urteil vom 27. September 2001 - X R 134/98 -, BFHE 196, 400; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 227 AO Rn. 147.
27Gemessen daran hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Erlassanspruch gegen den Antragsgegner zusteht.
28Zunächst ist ein Erlass der Abgabenforderungen aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Einziehung der Gewerbesteuerforderung und der Zinsforderung den Wertungen des Gesetzgebers des Gewerbesteuergesetzes widerspricht. Auch für einen Erlass der Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit fehlt es an substantiiertem Vortrag der Antragstellerin und der entsprechenden Glaubhaftmachung.
29Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Erlass der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aus persönlichen Billigkeitsgründen zusteht. Die Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist für einen Steuerschuldner aus persönlichen Gründen unbillig, wenn er erlassbedürftig und erlasswürdig ist. Der Steuerpflichtige ist erlassbedürftig, wenn seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist. Gefährdet ist seine wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt (Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann,
30ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, Buchholz 401.0, § 222 AO Nr. 1; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Januar 2002 - XI B 146/00 - (juris); Loose in Tipke/Kruse a.a.O., § 227 AO Rn. 89 ff. m.w.N..
31Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in diesem Sinne erlassbedürftig ist. Nach eigenem Vortrag in der Antragsschrift verfügt sie über laufende monatliche Einkünfte von 895,34 Euro. Diese verbleiben ihr nach ihren Angaben jedenfalls bis zum 06. Mai 2011 in dieser Höhe, da insoweit der Pfändungsschutz nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW i.V.m. § 850 c Abs. 1 ZPO eingreift. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, warum die Antragstellerin nicht schon mit diesen laufenden Einkünften von knapp 900,00 Euro monatlich ihre wirtschaftliche Existenz jedenfalls bis Anfang Mai kommenden Jahres sichern kann. Im Übrigen verfügt sie nach eigenen Angaben über ein Wertpapiervermögen in Höhe von 150.000,00 Euro. Dieser Vermögenswert unterfällt nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht dem Pfändungsschutz nach § 48 VwVG NRW i.V.m. §§ 850 - 852 ZPO. Insbesondere greift die Bestimmung des § 851 c ZPO nach den Angaben der Antragstellerin gegenüber dem Gericht nicht ein. Danach besteht Pfändungsschutz nur für bestimmte Verträge der Altersvorsorge. Zunächst stehen hier keine Ansprüche der Antragstellerin auf Leistungen nach § 851 c Abs. 1 ZPO in Rede. § 851 c Abs. 1 ZPO erfaßt Altersrenten aufgrund von Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen und von Bank- und Fondsplänen. Sie werden aus dem vom Versicherungsnehmer im Lauf der Jahre angesparten Deckungskapital erbracht,
32vgl. Kruse, a.a.O., § 319 Rn. 97 b; Hüßtege in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage, § 851 c Rn. 3.
33Hierum geht es im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Auch § 851 c Abs. 2 ZPO ist hier mit großer Wahrscheinlichkeit nicht einschlägig. Diese Bestimmung soll den angesammelten Kapitalstock schützen, der erforderlich ist, um im Versicherungsfall eine in Höhe der Pfändungsfreigrenzen unpfändbare Rente zu erhalten,
34Hüßtege in Thomas/Putzo, a.a.O., § 851 c Rn. 9.
35Die Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut allerdings den Abschluss eines entsprechenden Altersvorsorgevertrages voraus, an dem es hier seitens der Antragstellerin mangelt. Unterfällt das Wertpapiervermögen der Antragstellerin damit nicht dem Pfändungsschutz, so ist gemessen an § 26 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW für das Gericht nicht erkennbar, warum die Antragstellerin davon nicht einen Betrag von ca. 20.500,00 Euro an den Antragsgegner zur Begleichung von Abgabenrückständen abführen kann. Ihr verbleiben damit immer noch ca. 129.500,00 Euro, die sie für Zwecke ihrer Altersvorsorge frei verwenden kann. Nach dem Renteneintritt stehen der Antragstellerin nach eigenen Angaben Ansprüche gegen die Rentenversicherung in Höhe von ca. 850,00 Euro monatlich zu. Kapitalisiert die Antragstellerin dazu noch das ihr nach Begleichung der Abgabenrückstände verbleibende Wertpapiervermögen von ca. 129.500,00 Euro, so spricht für das Gericht sehr viel dafür, dass ihre ausreichende wirtschaftliche Existenz im Alter gesichert ist. Jedenfalls ist im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW bei dieser Sachlage nicht erkennbar, dass die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin eine sittenwidrige Härte bedeutet.
36Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Nach dessen Ziffer 1.6.1 ist in einem Klageverfahren betreffend eine Vollstreckung ein Streitwert von einem Viertel der Gesamtforderung (hier: 20.479,84 Euro) festzusetzen. Hiervon hat das Gericht wegen des bloß vorläufigen Charakters des Verfahrens nur die Hälfte angesetzt.
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