Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 6503/09

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2009 verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2009/2010 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Kölner Privatschule zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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