Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1549/09

Tenor

Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 02.02.2009 wird insoweit aufgehoben, als damit Niederschlagswassergebühren für mehr als 129 m2 bebauter bzw. befestigter Fläche erhoben worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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