Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 3211/04

Tenor

Der Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 31. März 2004 wird insoweit aufgehoben, als damit unter den Ziffer I.1. und I.2 einmalige Bereitstellungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt und jährliche Überlassungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt, unter Ziffer II. Entgelte für ICAs "Physical Co-location", unter Ziffer III. Entgelte für den Zentralen Zeichengabekanal und unter Ziffer IV. Entgelte für die Expressentstörung genehmigt werden.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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