Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 8602/09.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 11.12.2009 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.


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