Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 8602/09.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 11.12.2009 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
1
Tatbestand Der am 00.00.0000 in Malikia geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger assyrischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 07.05.2009 - gemeinsam mit seiner Schwester, der Klägerin des Verfahrens 20 K 8637/09.A - auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte 13.05.2009 einen Antrag auf Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug der Kläger zur Begründung vor, bei ihm zu Hause gebe es nur Gewalt und Kopfzerbrechen; es gebe keine Freiheit, seine Meinung zu äußern. Seine Großeltern stammten noch aus der Türkei. Er selbst habe immer nur in Malikia gewohnt. Am 10.04.2007 habe es in Malikia einen großen Konflikt zwischen Christen und Kurden gegeben, bei dem ein Kurde getötet worden sei. Er habe sich zu der Zeit mit seinem Vater in dem elterlichen Geschäft aufgehalten und gesehen, wie die Kurden die Christen geschlagen hätten, darunter auch Freunde und Bekannte von ihm. Er sei solidarisch gewesen und habe den Christen geholfen. Dann sei die Polizei gekommen und habe sie alle mitgenommen. Kurz darauf hätten sie wieder nach Hause gedurft. Am nächsten Tag seien sie aber wiedergekommen, hätten ihn mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Er sei ein Jahr und zwei Monate im Gefängnis geblieben und dort nicht gut behandelt worden. Man habe ihm - wie auch den anderen Festgenommenen - vorgeworfen, einen Mann umgebracht zu haben. Zunächst sei er 15 Tage im Gefängnis von Malikia gewesen und anschließend bis zum 05.06.2008 im Gefängnis in Hassaka. Er sei dann entlassen worden, weil man keine Beweise gehabt habe. Nach seiner Haftentlassung habe man ihn sechs Monate lang immer wieder mal zu Verhören abgeholt und ihn schlecht behandelt. Auch sein Vater und seine Schwester seien verhört worden. Auf Befragen machte der Kläger Angaben zu seiner Religionsausübung. Eine Kopie seiner Taufbescheinigung reichte er nach.
3Mit Bescheid vom 11.12.2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Syrien an.
4Am 21.12.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Wenngleich eine Gruppenverfolgung von Christen in Syrien nicht gegeben sei, so komme es doch zu erheblichen Unterdrückungsmechanismen gegen die christliche Minderheit, die im konkreten Einzelfall dazu führen könnten, dass die Grenze zur Asylrelevanz erreicht werde. So sei es im Fall des Klägers gewesen. Der Kläger sei zudem seit den Ereignissen in Syrien nervlich und psychisch nicht gesund; ein Attest hierzu werde nachgereicht. Ferner legt er eine Bescheinigung der Freien evangelischen Gemeinde Bonn vom 01.10.2010 über seine dortige Mitarbeit vor.
5Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war.
6Im Übrigen beantragt der Kläger,
7die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 und 4 ihres Bescheides vom 11.12.2009 zu verpflichten, bezüglich des Klägers ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und im Verfahren der Schwester - 20 K 8637/09.A - verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
14Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
15Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides sind daher ebenfalls aufzuheben.
16Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergänzten Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen,
17vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM(2001) 510 endgültig S. 6, 30.
18Die Vorschriften zum subsidiären Schutz sind dabei im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt worden, als die in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet worden sind.
19Bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG ist nunmehr auch Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (GR-Charta) als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Für die Auslegung dieser Bestimmung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen heranzuziehen,
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410-412; s. hierzu auch: Hruschka/Lindner, Der internationale Schutz nach Art. 15 b und c Qualifikationsrichtlinie im Lichte der Maßstäbe von Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG, NVwZ 2007, 645 ff.
21Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
22Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen ein, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind, und misst so den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410-412; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 84 ff. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.
24Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410-412,
26der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk" - reales Risiko) abstellt. Das Bestehen eines realen Risikos muss durch den Vortrag stichhaltiger Gründe (substantial grounds for believing) belegt werden. Dabei ist die Intensität der im Einzelfall drohenden Verletzung zu berücksichtigen. Je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto weniger gewiss muss ihr tatsächlicher Eintritt sein,
27vgl. EGMR, Urteil vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia gg Türkei - InfAuslR 2010, S. 47 ff; EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 - Saadi gg Italien - NVwZ 2008, 1330; Hruschka/Lindner, Der internationale Schutz nach Art. 15 b und c Qualifikationsrichtlinie im Lichte der Maßstäbe von Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG, NVwZ 2007, 645 ff m.w.N..
28Dies entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410-412.
30Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162-171.
32Gemessen an diesen Kriterien hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise in Syrien einen ernsthaften Schaden erlitten hat und entsprechend seinem Vorbringen dort über ein Jahr lang inhaftiert war und während der Haftzeit gefoltert, jedenfalls aber unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung unterworfen war.
33Die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt hinsichtlich Anlass, Dauer und den Umständen seiner Inhaftierung stimmen im Wesentlichen mit den Angaben überein, die auch seine gemeinsam mit ihm ausgereiste Schwester, die Klägerin des Verfahrens 20 K 8637/09.A, bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung in ihrem Verfahren hat die Schwester diese Angaben nochmals erläutert und insbesondere eindrücklich ausgeführt, wie sich der Kläger in Folge der Haftzeit verändert hatte. War er zuvor ein normaler junger Mann gewesen, so war er danach ständig krank, ängstlich und hielt sich meist in seinem Zimmer auf. Er habe ständig Angstzustände gehabt; beim Anblick von Polizeibeamten oder auch Kurden habe er fliehen wollen. Durch weitere Vernehmungen, die auch nach seiner Haftentlassung erfolgt seien, habe sich der Gesundheitszustand ihres Bruders weiter verschlechtert. Hier in der Bundesrepublik fühle sich der Kläger zwar in Sicherheit, es gehe ihm aber medizinisch gesehen nicht gut. Er sei deswegen noch nicht in Behandlung, habe aber am 16.11. einen ersten Termin bei einem Psychologen. Angesichts dieser insgesamt detailreichen und glaubhaften Angaben drängt es sich aus Sicht der Kammer auf, dass der Kläger in Syrien während der Haftzeit gefoltert oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt war und unter diesen Folgen bis heute leidet. Dies wurde auch durch den persönlichen Eindruck vom Kläger bestätigt. Der Kläger wirkte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in so hohem Maße unsicher und verängstigt, dass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass er entsprechend seiner Erklärung keine weiteren Angaben machen konnte. Die Angaben bezüglich der erlittenen Haft und deren Folgen stehen im Übrigen in Einklang mit der ständigen Auskunftslage, wonach Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste in Syrien systematisch Gewalt anwenden,
34vgl. zuletzt: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010.
35Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG besteht nach allem eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einen derartigen ernsthaften Schaden erleiden wird. Diese Vermutung ist hier auch nicht widerlegt.
36Es entspricht ständiger Auskunftslage, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden, wobei sich diese Befragung über mehrere Stunden hinziehen kann,
37vgl. zuletzt: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010.
38Ob bzw. in welchem Maße darüber hinaus ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände in der Person des Betroffenen die Gefahr einer länger andauernden Inhaftierung - mit der dann daraus folgenden für Syrien typischen Gefahr von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - besteht, ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit dem Jahre 2009 unter Geltung des am 03.01.2009 in Kraft getretenen bilateralen Rückführungsabkommens zwischen der Bundesrepublik und Syrien vom 25.07.2008 (BGBl. II 2008, S. 811, 2009 S. 107),
39vgl. hierzu Stellungnahmen des Europäischen Zentrums für kurdische Studien (EZKS) vom 25.11.2009 und vom 14.02.2010 an Herrn Rechtsanwalt Walliczek in Minden; Ad-hoc Ergänzungsberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 und vom 07.04.2010,
40in der Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wird dies mit Blick auf die Zahl der bekannt gewordenen Verhaftungen und die dabei zu Tage getretene Willkür bejaht,
41so: VG Chemnitz, Urteile vom 17.05.2010 - A 5 K 1116/08 - und vom 07.06.2010 - A 5 K 390/06 - Juris; VG Köln, Urteil vom 28.10.2010 - 20 K 8637/09.A.
42Überwiegend wird davon ausgegangen, dass auch die in den vorgenannten Stellungnahmen und Ad-hoc Berichten beschriebenen Fälle, in denen es zu Inhaftierungen gekommen ist, keinen Schluss darauf zulassen, dass nunmehr jeder syrische Staatsangehörige allein schon wegen der Beantragung von Asyl oder eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland der konkreten Gefahr einer länger andauernden Inhaftierung oder körperlicher Misshandlung ausgesetzt ist. Nur wenn weitere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht für Rückkehrer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung,
43vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.08.2010 - 3 A 121/10 - Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2010 - 14 A 729/10.A - und vom 19.04.2010 - 14 A 237/10.A -; VG Oldenburg, Urteil vom 20.07.2010 - 4 A 22/10 - Juris; VG Hannover, Beschluss vom 31.05.2010 - 2 B 2111/10 - Juris; VG Kassel, Urteil vom 19.05.2010 - 3 K 892/09.KS.A - Juris; VG Stade, Urteil vom 12.05.2010 - 6 A 1435/07 - Juris; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2010 - 2 K 2261/08.F.A Juris.
44Neben einem politischen Engagement des Betroffenen und gegebenenfalls naher Angehöriger sind dabei aber auch weitere Gefährdungsfaktoren in den Blick zu nehmen, die jeweils einer Bewertung im Einzelfall bedürfen,
45vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 20.07.2010 - 4 A 22/10 - Juris; VG Meiningen, Urteil vom 01.04.2010 - 8 K 2040/09 - Juris.
46Jedenfalls aber ist seit den Ad-hoc Berichten des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 und 07.04.2010 und dort beschriebenen Fällen eine unbestreitbare Verschärfung der Situation eingetreten. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass anlässlich der Befragung bei Rückkehr voraussichtlich bekannt werden wird, dass er bereits vor seiner Ausreise länger inhaftiert war, was - auch ohne dass diese Inhaftierung politische Gründe gehabt hätte - voraussichtlich ein gesteigertes Interesse der syrischen Sicherheitskräfte nach sich ziehen wird. Es bestehen nach alledem keinerlei stichhaltigen Gründe, die gegen eine Wiederholung der bereits durch den Kläger erlittenen konventionswidrigen Maßnahmen sprechen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.
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