Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 5477/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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Tatbestand Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Kreisstraße 14 (K14n) als Umgehungsstraße der Ortschaft Gimmersdorf. Die Baulänge beträgt ca. 1995 Meter. Die Maßnahme beginnt an der L 123 südlich von Gimmersdorf, ca. 130 Meter von der Straße "Auf dem Berg" in Richtung Berkum, verläuft westlich und nördlich um Gimmersdorf herum und endet nordöstlich von Gimmersdorf im Straßenverlauf der bestehenden K 14.
2Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke in der Gemeinde Wachtberg, Gemarkung Gimmersdorf, Flur 0, Flurstücke 00/0, 00/0, 00/00 und Flur 0, Flurstück 00, die für die geplante Ortsumgehung zum Teil in Anspruch genommen werden sollen.
3Dem Planfeststellungsverfahren gingen zwei Umweltverträglichkeitsstudien (im Folgenden: UVS) voraus. In der ersten UVS aus dem Jahre 1988 wurden vier Hauptvarianten betrachtet. Diese UVS wurde in der Folgezeit wegen veränderter Anforderungen an die Berücksichtigung städtebaulicher Belange überarbeitet. In der UVS 1998 wurde ein konfliktarmer Korridor ermittelt mit zwei denkbaren, im Wesentlichen parallel verlaufenden Varianten westlich und nördlich um Gimmersdorf herum, nämlich einer ortsnahen Variante 1 und einer ortsfernen Variante 2. Auf der Grundlage dieser UVS wurde ein Linienabstimmungsverfahren eingeleitet. In der Sitzung vom 25.08.1999 stimmte die Mehrheit des Planungs- und Verkehrsausschusses des Beigeladenen unter Punkt 11 "Linienbestimmungsverfahren zum Neubau der Ortsumgehung Wachtberg-Gimmersdorf" für die ortsferne Variante 2, die sodann Gegenstand des Planfeststellungsantrags des Beigeladenen wurde.
4Dem Planfeststellungsbeschluss liegt das folgende Verfahren zu Grunde:
5Mit Schreiben vom 22.09.2003 beantragte der Beigeladene die Einleitung der Planfeststellung. In der Folgezeit forderte die Beklagte Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und Stellen, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt wurde, zur Abgabe einer Stellungnahme auf und veranlasste eine Auslegung des Planes bei der Gemeinde Wachtberg. Die Auslegung wurde zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Der Kläger machte unter Bezugnahme auf Schreiben aus den Jahren 1998 und 1999 nicht näher ausgeführte existentielle, betriebswirtschaftliche und kulturelle Aspekte geltend. In den vorgenannten Schreiben bemängelte der Kläger u.a. eine fehlende Entlastung der Ortschaft Berkum durch die geplante Ortsumgehung. In der Folgezeit wies er darauf hin, dass seine Grundstücke als Sicherheiten für Bankgeschäfte dienten. Das Dezernat 35 der Beklagten für Bauaufsicht und Denkmalpflege bat um Prüfung, ob eine östliche Umgehung verwirklicht werden könne. Diese erspare den weiten Bogen um den Ortsteil. Topographie und Landschaft stünden dieser Anbindung nicht zwingend entgegen.
6Am 14.09.2004 fand ein Erörterungstermin statt, in dem die erhobenen Einwendungen Privater und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Stellen erörtert wurden. Dem Kläger wurde der Hinweis erteilt, dass die vorgebrachte Existenzgefährdung in der vorliegenden Form nicht ausreiche. Der Kläger müsse ausreichende Fakten darlegen, um der Beklagten eine entsprechende gutachterliche Überprüfung zu ermöglichen. In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Übersendung aussagekräftiger Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 29.09.2004 legte der Kläger eine Aufstellung über bestehende Kreditverträge in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro und eine Stellungnahme seiner Hausbank vor, wonach eine Freigabe von Sicherheiten bei der aktuellen Kreditinanspruchnahme nicht möglich sei. Ferner teilte er mit, eine Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen sei aus Gründen der Diskretion nur bei ihm zu Hause möglich. Die Beklagte wies in der Folgezeit darauf hin, sie könne bisher nicht erkennen, aus welchem Grunde der Kläger durch die Abgabe landwirtschaftlicher Flächen in seiner Existenz als Inhaber einer G. bedroht sein solle. Die benötigten Flächen würden ihm entsprechend ihres Grundstückswertes in Geld vergütet. Ob dem Kläger im Flurbereinigungsverfahren Ersatzflächen zur Verfügung gestellt würden, stehe derzeit noch nicht fest. Sollte der Kläger seinen Einwand aufrecht erhalten, sei dies detailliert an den betroffenen Grundstücken nachzuweisen.
7In der Folgezeit führte die Beklagte ein Planänderungsverfahren durch, das eine geringfügige Verschiebung der Trasse nach Norden zum Gegenstand hatte. Hintergrund war eine Reduzierung der Streckenlänge und die Schonung eines Gartengrundstücks. Durch die Planänderung wurde der Eingriff in das Grundstück des Klägers Flur 0, Flurstück 00/0 um insgesamt 620 qm auf nunmehr 330 qm verringert, auf die sonstigen von der Planfeststellung betroffenen Grundstücke des Klägers hatte die Planänderung keine Auswirkungen. Die geänderten Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 21.08.2006 bis zum 20.09.2006 aus. In der amtlichen Bekanntmachung wies die Gemeinde Wachtberg ausdrücklich darauf hin, dass Einwendungen gegen den geänderten Plan nach Ablauf der dort genannten Frist ausgeschlossen seien. In dem Planänderungsverfahren hielt der Kläger im Wesentlichen an seinen früheren Einwendungen fest und machte im Übrigen geltend, die Planänderung stelle eine komplett neue Linienführung dar mit der Folge, dass alle Gutachten für diesen Bauabschnitt hinfällig seien. Der Beigeladene und die Beklagte hielten die Einwendungen des Klägers zur Planänderung für rechtlich unerheblich, weil der Kläger durch die Änderungen weder erstmalig noch stärker betroffen sei. Der Kläger pflichtete der geringeren Betroffenheit mit Schreiben vom 02.04.2007 zwar ausdrücklich bei, hielt aber seine Einwendungen aufrecht. An dem Erörterungstermin zur Planänderung nahm der Kläger teil; eine vorherige schriftliche Einladung des Klägers erfolgte nicht.
8Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2008 stellte die Beklagte den geänderten Plan fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.08.2008 zugestellt.
9Am 20.08.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das planfestgestellte Vorhaben gefährde seine wirtschaftliche Existenz. Die betroffenen Grundstücke dienten als Sicherheit für Kredite, die für den G. betrieb des Klägers aufgenommen worden seien. Es sei zu erwarten, dass seine Hausbank bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses die bestehenden Darlehensverträge wegen einer Entwertung der Grundstücke kündige. Der Kläger habe seine Existenzgefährdung auch nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte stelle zu hohe Anforderungen an den Sachvortrag des Klägers.
11Die 1. Planänderung habe zu einer qualitativ stärkeren Betroffenheit des Klägers geführt. Das Flurstück 00/0 sei durch die Verschiebung der Trasse in eine größere und eine wesentlich kleinere, in ihrer Nutzbarkeit beschränkte Fläche geteilt worden. Bei der Ursprungsplanung habe das Grundstück in zwei etwa gleich große Flächen geteilt werden sollen. Diesen Belang habe die Beklagte nicht in die Abwägung eingestellt. Überdies habe die Beklagte den Kläger auch nicht förmlich an dem 1. Planänderungsverfahren beteiligt, so dass er gehindert gewesen sei, seine diesbezüglichen Einwendungen geltend zu machen.
12Die erforderliche Planrechtfertigung für die Ortsumgehung liege nicht vor. Die Planung könne nicht mit dem steigenden Verkehrsaufkommen auf 7750 Kfz/Tag bis zum Jahr 2015 begründet werden. Es fehle an einer nachvollziehbaren und plausiblen Ermittlung der einschlägigen Verkehrszahlen, die Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Prognoseentscheidung sein könnten. Die Beklagte stütze den prognostizierten Verkehrszuwachs in Höhe von 22 % auf verschiedene Studien, die eine Gesamtbetrachtung der Verkehrsentwicklung für die Bundesrepublik Deutschland vornähmen. Diese Prognosen könnten jedoch nicht auf jeden Verkehrsweg in der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen übertragen werden. Der prognostizierte Verkehrszuwachs von 400 Kfz/Tag für die Ortsdurchfahrt Gimmersdorf durch die Ansiedlung eines neuen Gewerbegebietes und Einkaufszentrums habe sich durch die Jahreszählung 2005 offensichtlich nicht bestätigt. Obwohl das Gewerbegebiet und das Einkaufszentrum in Berkum bereits seit 2004 genutzt würden, habe das Verkehrsaufkommen nach wie vor dem von 1992 entsprochen. Die Beklagte gehe in dem Planfeststellungsbeschluss selber davon aus, dass in den Jahren 1992 bis 2005 keine Steigerung des Verkehrsaufkommens festzustellen gewesen sei. Ausweislich der Planfeststellungsunterlagen seien die Erhebungen von 1992 durch weitere Erhebungen in den Jahren 1998, 2000 und 2005 bestätigt worden. Die der Planrechtfertigung zugrunde gelegte Prognose der Beklagten zur Verkehrssteigerung sei damit nachweislich falsch. Soweit die Beklagte sich nunmehr auf eine Verkehrszählung aus Februar 2008 berufe, sei diese weder Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gewesen noch werde sie im Klageverfahren vorgelegt. Der Kläger bestreite mit Nichtwissen, dass die Zählung sachverständig erhoben worden und repräsentativ sei.
13Der Planfeststellungsbeschluss sei überdies rechtsfehlerhaft auf die Linienbestimmung aus dem Jahre 1999 gestützt. Die Linienbestimmung entfalte mangels Rechtsgrundlage keine Bindungswirkung. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sei für Kreisstraßen eine Linienabstimmung durchzuführen, eine Linienbestimmung finde nicht statt. Entgegen der Annahme der Beklagten habe der Beschluss vom 25.08.1999 auch für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren Bindungswirkung entfaltet, weil dort lediglich diejenigen Varianten betrachtet worden seien, die Gegenstand des Linienbestimmungsbeschlusses gewesen seien. Die Beklagte habe andere sich in fachplanerischer Hinsicht zusätzlich aufdrängende Varianten wie eine denkbare Ostumgehung, eine Umgehung nördlich von Gimmersdorf mit Anbindung an die K 58 und die in beiden UVS vorgeschlagene Westumgehung mit direkter Anbindung an Berkum in ihre Ermittlungen und Bewertungen nicht einbezogen.
14Die Variante der Ostumgehung hätte sich der Beklagten als Alternative zur Westumgehung ganz besonders aufdrängen müssen. Die Ostumgehung nehme offensichtlich wesentlich weniger Grundflächen in Anspruch als alle anderen Varianten. Hierdurch würde das Eigentum der Planbetroffenen in erheblichem Umfang geschont. Einer Ostumgehung von Gimmersdorf stünden überdies weder die Topographie noch die Landschaft entgegen. Sie hätte gegenüber sämtlichen anderen Varianten den Vorzug, dass die K 14, soweit sie parallel zur L 123 geführt werde, zurückgebaut und die betroffene Fläche rekultiviert werden könnte. Die Variante der Ostumgehung hätte sich der Beklagten als in Betracht zu ziehende Alternative spätestens nach dem Hinweis der eigenen Dezernate für Denkmalpflege und Landschaftspflege aufdrängen müssen.
15Die Trassenauswahl sei überdies zu Unrecht auf die UVS aus den Jahren 1988 und 1998 gestützt worden. Die Studien seien veraltet und gäben nicht die aktuell zu berücksichtigenden Umweltverhältnisse wieder. Überdies stehe selbst der Ersteller der UVS 1988 der gewählten Methodik nicht unkritisch gegenüber. Die UVS 1998 betrachte die Ostumgehung und die Varianten D/D1 nicht, sondern sei zu Unrecht auf die Bewertung der Varianten A und B bzw. V1 und V2 beschränkt worden. Im Rahmen einer aktuellen UVS hätte überdies auch die von beiden Studien empfohlene Alternativtrasse mit direkter Anbindung an Berkum einbezogen werden müssen. Dass die Variante mit unmittelbarer Anbindung von Berkum zu einem sogenannten Schleichverkehr führen könnte, habe die Gemeinde Wachtberg offensichtlich erkannt und dementsprechend bereits im Linienbestimmungsverfahren erklärt, die erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen in Gimmersdorf ergriffen zu haben.
16Der Kläger beantragt,
17den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30.06.2008 für den Neubau der Ortsumgehung Gimmersdorf (K14n) aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Belange des Klägers hätten nicht in die Abwägung einbezogen werden können, da ein entsprechender Sachvortrag zu der behaupteten Existenzgefährdung fehle. Der Kläger sei der Aufforderung, einen detaillierten Nachweis für die betroffenen Grundstücke zu erbringen, nicht nachgekommen.
21Die vorgetragenen Abwägungsmängel lägen nicht vor. Die Verkehrsentwicklung in Gimmersdorf sei aufgrund der langen Entwicklungsphase seit Jahrzehnten gezählt und ausgewertet worden. Im Jahr 1992 sei eine umfangreiche Verkehrszählung durchgeführt worden. Hierbei sei ein Verkehrsaufkommen von 1866 Fahrzeugen in der Zeit von 15 bis 19 Uhr ermittelt worden. Der Anteil des Durchgangsverkehrs habe 87 % betragen. Die in der Prognose des Planungsbüros N. berücksichtigten Entwicklungen seien noch nicht abgeschlossen. In dem Gutachten seien Verkehrszunahmen durch das Einkaufszentrum, die Erweiterung des Gewerbegebietes und neue Wohngebiete berücksichtigt worden. Zumindest letztere seien noch nicht realisiert. Ob das Gewerbegebiet zukünftig erweitert werde, sei derzeit noch nicht abzusehen. Bei einer 24-Stunden- Verkehrserhebung im Februar 2008 sei ein Verkehrsaufkommen von 6819 Fahrzeugen/Tag ermittelt worden. Werde dieser Wert auf das Jahr 2015 hochgerechnet, ergebe sich eine Verkehrsbelastung von 7188 Fahrzeugen/Tag, ohne dass dabei die Zunahme durch die noch entstehenden Wohngebiete an der K 56 in Wachtberg berücksichtigt seien.
22Entgegen der Darstellung des Klägers sei kein Linienbestimmungsverfahren, sondern ein Linienabstimmungsverfahren durchgeführt worden. Im Planfeststellungsbeschluss sei stellenweise die falsche Bezeichnung verwendet worden. Die Beklagte habe sich im Planfeststellungsverfahren nicht an die Linienabstimmung gebunden gesehen. Die Beklagte habe auch keine sich aufdrängenden Alternativen übersehen. Die von dem Kläger vorgeschlagenen Alternativen gehörten zu den Varianten, die im Bereich der Grobanalyse nicht weiter zu verfolgen gewesen seien. Die Ostvariante sei wegen der Biotopstruktur und der hohen Längsneigung von 6 bis 7 % zu Recht frühzeitig ausgeschlossen worden. Diese Biotopstruktur habe sich nicht verändert. Die Ausführungen des Dezernates 35 seien überprüft und letztlich als nicht zielgerichtet bewertet worden. Um den weiten Bogen um Gimmersdorf herum zu vermeiden, habe der Alternativvorschlag dieses Dezernats den Verkehr weiter durch die Ortslage führen wollen. Der Durchgangsverkehr bestehe jedoch gerade aus der Richtung K 57 in Richtung Bad-Godesberg über Ließem. Diesen Verkehr durch den Ort zu führen, wäre ein planerisch ganz anderes Projekt.
23Eine Umgehung nördlich von Gimmersdorf mit Anbindung an die K 58 führe zu einer größeren Streckenlänge, habe andere verkehrliche Funktionen und sei von dem Beigeladenen zu Recht abgelehnt worden. Der Verkehr von Ließem nach Berkum ginge weiter durch die Ortslage, da die Alternativstrecke zu lang wäre. Ein Gesamtkonzept der Ortsumgehung Berkum sei wegen der Leistungsfähigkeit der L 123 entbehrlich und wegen der Straßenbaulast nicht durch die Verlegung der Kreisstraße zu lösen.
24Der Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt u.a. vor: Die als Anlage beigefügte Dokumentation belege, dass der Kfz-Verkehr in Gimmersdorf seit Jahren kontinuierlich zunehme. 1992 und 1998 seien 4-Stunden-Erhebungen durchgeführt worden. Die Ergebnisse seien mit dem Faktor 3,25 auf 24 Stunden hochgerechnet worden. Dass der Faktor deutlich kleiner als 6 sei, liege daran, dass der Verkehr in der Stoßzeit von 15 bis 19 Uhr erhoben worden sei. Dieses Vorgehen sei allgemein anerkannt und in der Richtlinie für die Anlage von Straßen - Teil: Querschnitt (RAS-Q 96) vorgesehen. Dort werde unter Nr. 1.2.2.4, Ermittlung der Bemessungsstärke, der Wert für den Zeitraum von 15 bis 19 Uhr sogar mit dem Faktor 3,5 multipliziert.
25Die in den beiden UVS entwickelte Trassenvariante scheide aus, weil die bestehende K 14 auf dem Abschnitt bis nach Berkum ausgebaut werden müsste. Die Entwässerung und der Anschluss in Berkum an die L 123 wären problematisch. Zudem würde die Trasse in Berkum im Bereich einer Schule und eines Altersheims verlaufen. Da die Trassenvariante für den Nutzer länger und deshalb unattraktiver als die beschlossene Trasse sei, bestünden auch Zweifel an der Entlastungswirkung.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 18 K 5573/08, 5635/08 und 18 K 5718/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
30Rechtsgrundlage für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sind §§ 37 ff. des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.06.2008 zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259) (im Folgenden: StrWG).
31Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in seinem Eigentum Betroffener hat der Kläger einen Anspruch auf eine objektiv rechtmäßige Planungsentscheidung. Es kommt nicht darauf an, ob ein rechtlicher Mangel auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die die Belange des Klägers schützen sollen. Ausgehend hiervon kann der Kläger eine Verletzung des förmlichen Verwaltungsverfahrens geltend machen; in materieller Hinsicht ergeben sich gerichtlich überprüfbare Planungsschranken aus der Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Grundsatz der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots.
32BVerwG, Urteile vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388, und vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74; VG Aachen, Urteil vom 13.12.2006 - 6 K 20/05 -, Juris m.w.N.
33Der Planfeststellungsbeschluss ist in formeller und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
34Ein Verstoß gegen das in § 39 StrWG i.V.m. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VwVfG) geregelte Verfahren liegt nicht vor. Der Kläger rügt sinngemäß zu Unrecht eine unzureichende Beteiligung seiner Person in dem Planänderungsverfahren. Aus diesem Grunde trägt auch der Einwand der fehlerhaften Einschätzung der Betroffenheit des Klägers durch die Planänderung nicht.
35Gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW sind an einer Planänderung Behörden oder Dritte zu beteiligen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker betroffen werden. Dass die Beklagte vorliegend den geänderten Plan erneut zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG öffentlich auslegte und damit zunächst allen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme gab, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dieses Vorgehen offensichtlich der Ermittlung aller erstmalig oder stärker betroffenen Bürger diente. Die im Zuge dieser Auslegung seitens des Klägers erhobenen Einwendungen mussten indes im weiteren Verfahren der Planänderung nicht weiter berücksichtigt werden, insbesondere nicht in dem nachfolgenden Erörterungstermin. Denn der Kläger wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und machte vor allem keine aus der Planänderung folgende größere Betroffenheit geltend. Eine stärkere Betroffenheit des Klägers war im Übrigen auch sonst nicht ansatzweise erkennbar, weil der Eingriff in das Grundstück Flur 3, Flurstück 42/1 sogar um 620 qm reduziert wurde und die anderen Grundstücke des Klägers durch die Planänderung nicht verändert betroffen waren. Diesem - berechtigten - Einwand des Beklagten vom 29.03.2007 pflichtete der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2007 sogar selbst bei. Soweit der Kläger sich nunmehr im Klageverfahren erstmals auf eine in qualitativer Hinsicht stärkere Betroffenheit aufgrund des geänderten Zuschnitts der Grundstücksinanspruchnahme beruft, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das im Planänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnte bzw. musste und mit dem er auch im Klageverfahren, wie noch darzustellen sein wird, gemäß § 39 Abs. 3 a StrWG präkludiert ist.
36Weitere Mängel in formell-rechtlicher Hinsicht sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängel.
37Ein Verstoß gegen vorrangige Planungsentscheidungen liegt nicht vor. Bedenken hinsichtlich der Planrechtfertigung bestehen ebenfalls nicht. Der Bau der Ortsumgehung ist objektiv und vernünftigerweise geboten. Durch den Bau der planfestgestellten neuen Trasse soll eine qualitative und quantitative Verbesserung der gegenwärtigen verkehrlichen Situation innerhalb der Ortslage Gimmersdorf erreicht werden. Die gegenwärtige Situation in Gimmersdorf zeichnet sich aus durch eine abschnittsweise sehr unübersichtliche Linienführung, unzureichende Fahrbahn- und Gehwegquerschnitte, die innerorts die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gefährden. Hinzu treten erhebliche Beeinträchtigungen der Ortslage durch Lärm, Abgase und eine Trennwirkung der Straße. Insbesondere die Abbildungen 7 bis 10 der UVS 1998 belegen die unübersichtliche Straßenführung, fehlende oder sehr schmale Bürgersteige und die enge Bebauung im Ortskern von Gimmersdorf. Dabei verlaufen die beiden den Ortsteil durchquerenden Kreisstraßen K 14 und K 57 auf einem 80 m langen Abschnitt über eine gemeinsame Trasse. Eine Verkehrserhebung des Beigeladenen aus dem Jahre 1992 ergab für diesen Bereich eine Verkehrsbelastung von 1.866 Fahrzeugen in der Zeit von 15.00 bis 19.00 Uhr. Der Anteil des Durchgangsverkehrs betrug dabei rund 87 %. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsprognosen und der geplanten Wohn- und Gewerbegebiete in der Region gehen die Beklagte und der Beigeladene darüber hinaus bis zum Jahr 2015 von einer Steigerung des täglichen Verkehrsaufkommens in der Ortsdurchfahrt auf etwa 7750 Kfz aus.
38Durchgreifende Bedenken gegen die Ermittlung dieser Verkehrsdaten bestehen nicht. In dem gesamten Planfeststellungsverfahren und auch bereits in dem Linienabstimmungsverfahren wird wiederholt auf die Verkehrszählung aus dem Jahr 1992 Bezug genommen. Die bei dieser Verkehrszählung für die einzelnen Teilstrecken der Ortsdurchfahrt ermittelten Belastungen werden im Anhang 1 der Erläuterungen zum Linienabstimmungsverfahren näher dargestellt. Die erfolgte Hochrechnung der 4-Stundenwerte auf den täglichen Durchschnittsverkehr hat der Beigeladene unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS, Teil: Querschnitte RAS-Q 96, Ausgabe 1996, erläutert. Vorliegend wurde zur Ermittlung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs anstelle des Faktors 3,5 sogar nur der Faktor 3,25 verwendet. Auch die Prognose für das Jahr 2015, die sich auf den für die westlichen Bundesländer prognostizierten Verkehrszuwachs von ca. 22 % und die geplanten Gewerbe- und Wohngebiete in der Region stützt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere der Rückgriff auf einen landesweiten Trend stellt eine allgemein anerkannte Methode dar, sofern aus der bisherigen Entwicklung ein längerfristiger Trend aufgezeigt werden kann. Letzteres trifft auf die Gebiete in den westlichen Bundesländern zu, die nicht in unmittelbarer Nähe der ehemaligen deutsch-deutschen Grenze liegen, vgl. Abschnitt 1.2.2.3 des von der Beklagten vorgelegten Anhangs der Richtlinie RAS-Q. Auch vermag die Kammer hinsichtlich des prognostizierten weiteren Verkehrszuwachses aufgrund eines Einkaufszentrums und geplanter Wohn- und Gewerbegebiete in der Region kein methodisch unzulängliches oder ungeeignetes Vorgehen festzustellen. Eine Prognose erweist sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil sich der prognostizierte Zuwachs bislang nicht bestätigt hat, vor allem wenn die in der Prognose berücksichtigten Entwicklungen - wie vorliegend - noch nicht abgeschlossen sind. Schließlich bestätigt auch die tatsächliche Verkehrsentwicklung der vergangenen letzten Jahre den prognostizierten Trend. Der Beigeladene hat im Klageverfahren weitere Belege für den Verkehrszuwachs vorgelegt. Auch die 24-Stunden-Zählung aus Februar 2008 belegt eine Steigerung des Verkehrsaufkommens. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Formulierung in den Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, das Ergebnis von 1992 werde durch die Erhebungen aus den Jahren 1998, 2000 und 2005 bestätigt, nicht dahin verstanden werden, dass sich das Verkehrsaufkommen in dem benannten Zeitraum nicht verändert habe, weil die Beklagte im unmittelbaren Kontext den erheblichen Anstieg der Verkehrsbelastung thematisiert. Diese Formulierung knüpft vielmehr an die vorangegangene Feststellung zu dem Anteil des Durchgangsverkehrs an.
39Der Planfeststellungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen zwingendes Recht. Ein solcher Verstoß ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.
40Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an Abwägungsfehlern.
41Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, alle erforderlichen Belange in die Abwägung eingestellt, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt werden und der Ausgleich zwischen den Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
42BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370.
43Innerhalb des so festgesetzten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht schon dadurch verletzt, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Die Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander machen das Wesen der Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken überprüfbar ist.
44BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339, zitiert nach Juris: Rdnr. 29.
45Der Planfeststellungsbeschluss begegnet hinsichtlich Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat die Abwägungsrelevanz der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zutreffend erkannt und diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen.
46Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf die Belange des Klägers liegt nicht vor. Die Beklagte hat alle geltend gemachten Belange gesehen und sich damit im gebotenen Umfang auseinandergesetzt. Dabei ist sie abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers nicht unverhältnismäßig ist.
47Die behauptete Existenzgefährdung hat der Kläger im Planfeststellungsverfahren nicht hinreichend substantiiert. Sein diesbezüglicher Vortrag ist nicht schlüssig, da ihm für das als Kreditsicherheit dienende Ackerland eine wertentsprechende Entschädigung gewährt wird, entweder durch Erstattung des Verkehrswertes des Ackerlandes oder durch die Gestellung von Ersatzland. Sollte das Ackerland des Klägers tatsächlich unverhältnismäßig hoch übersichert sein, wäre dies kein schutzwürdiger Belang, der einem öffentlichen Vorhaben ernsthaft entgegen stünde. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses weitere Ermittlungen bei ihm zu Hause durchzuführen. Soweit der Kläger eine Vorlage weiterer Unterlagen aus Gründen der Vertraulichkeit und Diskretion verweigerte, ist ihm entgegen zu halten, dass die Betroffenen im Planfeststellungsbeschluss nicht namentlich genannt, sondern anonymisiert angeführt werden. Darüber hinaus kann sich ein Betroffener in Verfahren der vorliegenden Art, in denen vielfältige Interessen zu bündeln sind, bereits aus Gründen der Transparenz nicht hinsichtlich der eigenen Belange auf einen besonderen Unterlagenschutz berufen.
48Die Beweisanträge des Klägers waren abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind entscheidungsunerheblich. Zum einen ist der Kläger wegen seines diesbezüglich unschlüssigen Vortrags im Verwaltungsverfahren präkludiert. Zum anderen kann die behauptete Existenzgefährdung des Klägers trotz wertentsprechender Entschädigung ihre Ursache nur darin haben, dass die Grundstücke hochspekulativ unverhältnismäßig übersichert waren. Die Erhaltung der Vorteile, die sich aus einer derartigen Spekulation ergeben, stellt - wie dargelegt - keinen schutzwürdigen Belang dar, den die Beklagte in ihre Entscheidung hätte einstellen müssen.
49Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren geltend macht, die Planänderung stelle ihn qualitativ schlechter, weil das Flurstück 00/0 nunmehr ungünstiger zugeschnitten sei, ist er mit diesem Einwand gemäß § 39 Abs. 3 a StrWG präkludiert. Obwohl die Gemeinde Wachtberg in der amtlichen Bekanntmachung auf den Ausschluss von Einwendungen gegen den (geänderten) Plan nach Ablauf der vierwöchigen Einwendungsfrist hingewiesen hatte, machte der Kläger eine ungünstige Zerschneidung des Flurstücks 00/0 im Planänderungsverfahren auch nicht ansatzweise geltend, sondern wies selbst auf eine geringere Belastung hin.
50Abwägungsfehler in Bezug auf die Variantenprüfung sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Kritik des Klägers an der Variantenauswahl greift nicht durch.
51Zunächst begegnet die dem Planfeststellungsverfahren vorausgegangene Linienabstimmung aus dem Jahr 1999 keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere war der Beigeladene hierfür auch zuständig. Ausweislich der Planunterlagen zum Linienabstimmungsverfahren (Beiakten Heft 3, Bl. 528) erfolgte keine Linienbestimmung, sondern eine Linienabstimmung im Sinne von § 37 Abs. 2, 4 StrWG. Lediglich in dem Sitzungsprotokoll vom 25.08.1999 wird der nicht zutreffende Begriff der Linienbestimmung verwendet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in Bezug auf die Linienabstimmung auch kein Abwägungsausfall vor. Denn die Beklagte hat sich an die Linienabstimmung erkennbar nicht gebunden gefühlt, sondern die Antragsvariante im Planfeststellungsverfahren eingehend überprüft und mit der ortsnahen Variante abgewogen. Dass der Beigeladene sich als Vorhabenträger an die vom Planungs- und Verkehrsausschuss beschlossene ortsferne Linienführung gebunden gefühlt und diese sogar zur "Antragsvariante" für das Planfeststellungsverfahren bestimmt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine Linienabstimmung für das weitere Vorgehen eines Vorhabenträgers richtungsweisend ist. Sie bildet den Ausgangspunkt für die weitere Planung. Das folgt bereits aus dem Sinn und Zweck des Verfahrens, den grundsätzlichen Verlauf einer Straßenplanung verwaltungsintern festzulegen.
52Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, alle vom Kläger angesprochenen Varianten im Detail zu diskutieren. Die eigentliche planerische Entscheidung durfte sich auf die zwei Varianten V1 und V2 (einschließlich Variante V2 optimiert) aus dem konfliktarmen Korridor beschränken, der anlässlich der UVS 1998 ermittelt worden war.
53Die Planfeststellungsbehörde ist zwar gehalten, ernsthaft sich anbietende Alternativen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials zu berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den jeweiligen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Varianten gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Stellt sich bei einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und die Variante daher auf ein anderes Projekt hinaus liefe, kann diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Die Planfeststellungsbehörde darf überdies Alternativen in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Ermittlungen hinsichtlich der berührten Belange als weniger geeignet erweisen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NuR 2009, 480.
55Die vom Kläger angesprochenen drei Varianten sind bereits im Vorfeld der Planfeststellung detailliert geprüft und besprochen worden. Bereits nach den damaligen Feststellungen kamen die Varianten D/D1 und die Ostumgehung aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht und wurden deshalb letztlich verworfen. Aufgrund der Einwendungen einzelner Bürger und beteiligter Behörden waren die Varianten im Planfeststellungsverfahren erneut in den Blick zu nehmen. Die Beklagte durfte diese Varianten jedoch im Rahmen einer Grobanalyse frühzeitig ausscheiden, weil sie sich als weniger geeignet als die Varianten V1 und V2 (einschließlich Variante V2 optimiert) erwiesen hatten. Gegen die drei Varianten sprechen folgende gewichtige Gründe:
56Die Variante einer großräumigen Umgehung von Gimmersdorf mit einer Anbindung an die K 58 (= Variante D/D1) wurde bereits in der UVS 1988 als nicht umweltverträglich bewertet und deshalb auch in dem Linienabstimmungsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Diese Einschätzung ist wegen der erheblich längeren Trassenführung und der damit einhergehenden höheren Flächenversiegelung nicht zu beanstanden. Überdies ist die Streckenführung zur Entlastung des Ortskerns von Gimmersdorf weniger gut geeignet, weil der Verkehr von Berkum nach Ließem weiter durch den Ort verliefe. Auch stellt die mit dieser Variante verbundene Entlastung von Berkum ein inhaltlich anderes Projekt dar, dessen Planrechtfertigung nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens ist. Insoweit liegen bereits die erforderlichen Verkehrsuntersuchungen nicht vor. Abgesehen davon ist das Gesamtkonzept der Ortsumgehung Berkum nach den Angaben der Beklagten wegen der Leistungsfähigkeit der L 123 entbehrlich und aufgrund der Straßenbaulast auch nicht durch die Verlegung der Kreisstraße zu lösen. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegen getreten.
57Eine Ostumgehung (= Variante C) wurde in beiden UVS als ökologisch problematisch bewertet. Entgegen der Auffassung des Klägers verhält sich die UVS 1998 zu dieser Variante, weil sich ihr Untersuchungsraum auch auf den Osten Gimmersdorfs bezog. Hinsichtlich der Hanglagen östlich von Gimmersdorf gelangt die Studie zu dem Ergebnis, dass infolge einer Überlagerung der Schutzgüter und Lebensräume von Mensch, Tier und Pflanzen ein sehr hoher Raumwiderstand vorliege und deshalb keine durchgängigen Trassenkorridore vorhanden seien. Zumindest die östliche Teilstrecke der Variante verläuft damit ebenfalls außerhalb des in der UVS 1998 ermittelten konfliktarmen Trassenkorridors. Sie ist überdies weniger geeignet als die im Planfeststellungsbeschluss behandelten Varianten V1 und V2 (einschließlich V2 optimiert), weil sie keine vollständige Entlastung der Ortslage ermöglicht und aufgrund der vorhandenen Längsneigung von 6 bis 7 % ein zu starkes Gefälle hätte. Die Beklagte weist zu dem von dem Kläger aufgegriffenen (Teil-) Vorschlag des Dezernats 35, die Verbindung K 57 - L 123 weiterhin über den Kommunalweg durch die Ortslage zu führen, zu Recht darauf hin, dass die Ostumgehung in diesem Falle nicht den Verkehrsstrom aus Richtung K 57 von Villip kommend mit dem Fernziel der Autobahn A 555 in Richtung Bad-Godesberg über Ließem aufnehmen würde.
58Soweit der Kläger sich erstmals im Klageverfahren auf die in den UVS entwickelten Varianten einer unmittelbaren Anbindung der Trasse an Berkum durch eine Verlagerung der Trasse in westliche Richtung beruft, bestehen aus Sicht der Kammer bereits Zweifel, ob diese Varianten im Planfeststellungsverfahren überhaupt von einem der Beteiligten aufgegriffen worden sind. Abgesehen von der Problematik einer möglichen Präklusion des Klägers nach § 39 Abs. 3 a StrWG erweist sich die Variante aber auch als weniger geeignet, weil sie zu einem merklichen Umweg für den West-Ost-Verkehr führt. Überdies weist der Beigeladene darauf hin, dass die Entwässerung und der Anschluss in Berkum an die L 123 problematisch wären und die Trasse in Berkum entlang einer Schule und eines Altersheims verlaufen würde. Der Kläger hat diesem berechtigten Einwand nichts entgegen gesetzt.
59Schließlich ist auch die Auswahl zwischen den Varianten V1, V2 und V2 optimiert rechtlich nicht zu beanstanden. Ein rechtserheblicher Fehler bei der Trassenauswahl liegt nicht bereits dann vor, wenn für eine andere Variante einleuchtende Gründe angeführt werden können. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn sich eine bestimmte andere Lösung als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere aufdrängen musste.
60BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.2009 - 9 VR 1.09 -, NVwZ-RR 2009, 753, und vom 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 33.
61Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Varianten V1 oder V2 als die eindeutig bessere Lösung aufgedrängt haben. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zu den Varianten unter Punkt 5.3.2.4. des Planfeststellungsbeschlusses wird Bezug genommen. Auch der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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