Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 1975/07

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Verlegung der Telekommunikationslinien im Zuge der Verlängerung der Stadtbahnlinie 1, B.        Straße, von L.    K.           bis T.----straße (L.    -X.      / M.        ), 1. Baustufe, d.h. Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadteinwärts (Bauabschnitt 2) und Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadtauswärts X.      , T.----straße (Bauabschnitt 3), auf eigene Kosten durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


1 23456789101112131415161718192021

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

22232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061626364

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.