Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 246/10
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. 920
4Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
5Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2010/2011 - WS 10/11 - festgesetzte Höchstzahl von 160 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,
6vgl. Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 vom 25.06.2010 (GV. NRW. S. 354), geändert durch Verordnung vom 15.11.2010 (GV.NRW. S. 626),
7die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
8Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit auch für das Wintersemester 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV NRW 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt.
91. Lehrangebot
10a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt.
11Der Antragsgegner hat das Lehrangebot der Universität zu Köln im Fach Humanmedizin für das Studienjahr 2010/2011 wie folgt ermittelt:
12Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden
13W 3 Universitätsprofessor 5 9 45
14W 2 Universitätsprofessor 5 9 45
15A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 3 7 21
16A 13 Akademischer Rat auf Zeit 12 4 48
17A 15-13 Akademischer Rat
18ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15
19E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Angest.
20(befristet) 18 4 72
21E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Angest.
22(unbefristet) 4 8 32
23insgesamt 50 insgesamt 278
24Gegen die Festsetzung insoweit bestehen im Ergebnis bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 278 DS. Die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners weist darüber hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 4 DS auf. Dem liegt folgendes zugrunde: Die Stelle eines Akademischen Rats ohne Lehraufgaben A 13 weist ein Lehrdeputat von lediglich 5 DS auf. Sie ist indessen durch die beiden unbefristet halbzeit-beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Plomann und Zaucke (Institut für Biochemie II) mit einem Lehrdeputat von je 4 DS besetzt. Darüber hinaus wird der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Sachinidis (individuelles Lehrdeputat: 8 DS) auf einer Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit geführt (Lehrdeputat: 7 DS). Daraus resultiert die Einstellung von insgesamt zusätzlichen 4 DS in die Berechnung des Antragsgegners. Hiervon geht die Kammer aus, wobei sie offen lassen kann, ob eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 4 DS überhaupt geboten gewesen ist, da das zusätzliche Lehrdeputat mit in der Lehreinheit vakanten Stellen hätte verrechnet werden dürfen.
25Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -
26S. 4 ff.; und vom 07.05.2009 - 13 C 11/09 u.a.-.
27In der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nämlich einige Stellen am maßgeblichen Berechnungsstichtag nicht besetzt, so im Institut I für Anatomie eine Stelle A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit, im Institut II für Anatomie eine 50 % Stelle A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit und eine 50 % Stelle A 14 Akademischer Oberrat o. L. sowie im Institut für Biochemie II eine Stelle A 13 Akademischer Rat o. L.; dies ergibt insgesamt eine Stellenvakanz von 17 Deputatsstunden.
28Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Die Vorgängerregelung in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198) ist durch die erkennende Kammer und durch das OVG NRW stets gebilligt worden.
29Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 -
30u. a., 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a. und 05.07.2008 - 6 Nc
3182/08 - u. a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C
32126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 - und 11.03.2005 - 13 C 155/05 -.
33Die neue Lehrverpflichtungsverordnung ändert die Deputate in den hier maßgeblichen Stellengruppen nicht.
34Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich.
35Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. schon Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 412/05 u. a. - (WS 05/06); auch Beschluss vom 20.01.2009 - 6 Nc 184/08 - (WS 08/09).
36Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.
37Vgl. Urteil vom 20.03.1984 - 13 A 1422/93 -; Beschluss vom
3831.01.1978 - XIII B 5190/78 -, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527;
39Beschlüsse vom 13.03.2006 - 13 C 97/06 -, vom 12.02.2007
40- 13 C 1/07 - und vom 15.09.2008 - 13 C 232/08 -.
41Auch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate erscheint rechtmäßig.
42Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS nicht rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Für die vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge von denjenigen Wissenschaftlichen Angestellten, die zum 15.09.2010 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten - im Haushaltsplan ist keine spezifische auf die Vorklinik bezogene Ausweisung enthalten - 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes:
43Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in
44der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18). Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG (1999) Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG (1999) nicht anzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999).
45Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2007, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist.
46Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar:
47Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestell-
48ter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, war diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen.
49Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG i. d. F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren zudem um zwei Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG).
50Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners bei summarischer Prüfung diese Voraussetzungen.
51Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an. Nach § 8 Abs. 1 KapVO ist kapazitätsrechtlich maßgeblich für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan.
52Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundes-
53republik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N..
54Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, dem die Kammer folgt,
55vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des Umdrucks,
56u. a. ausgeführt:
57"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
58Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986
59- 13 A 1829/86 u. a. -.
60Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll."
61Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Sämtliche Arbeitsverträge entsprechen in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben. Soweit im Einzelfall dennoch von einer dauerhaft individuellen höheren Lehrverpflichtung auszugehen sein sollte, könnten im Übrigen etwaige zusätzliche Deputatsstunden, wie oben bereits ausgeführt, mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden,
62vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -
63a.a.O., Beschluss des OVG NRW vom 07.05.2009 - 13 C 11/09 u.a.-,
64so dass sich ohnehin kein zusätzliches Lehrdeputat ergäbe.
65Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Maßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend das Sommersemester 2010 und das Wintersemester 2009/2010.
66Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 282 DS.
67b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
68Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,80 DS - wie im Vorjahr- abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung des Antragsgegners in dessen Berechnung zum Stichtag 15.09.2010 aus, der als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,5. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = ( q CAq x Aq : 2) die Summe von 24,80 DS.
69Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner und dem folgend der Verordnungsgeber wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -,
71Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986
72- 13 A 1862/86 -, Beschluss vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -.
73Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden.
74Des Weiteren ist wie im Vorjahr ein Dienstleistungsabzug von 3,30 DS zugunsten des im Studienjahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften, der ebenfalls einer - örtlichen - Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat die Kammer bei der Überprüfung betreffend voraufgegangene Studienjahre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können.
75Vgl. z. B. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004
76- 6 Nc 544/03 - und vom 16.07.2004 - 6 Nc 225//04 -.
77Wie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Der Wert 7,5 von Aq/2, die halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr (vgl. die genannte Zulassungsverordnung vom 24.11.2009, Anlage 2), ist gegenüber dem Vorjahreswert gleichgeblieben. Daraus ergibt sich ein Wert von 3,30 DS.
78Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:
79282 - 24,80 - 3,30 = 253,9 DS.
802. Lehrnachfrage
81Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie der Antragsgegner von einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 ausgeht.
82Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind.
83Die Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben.
84Vgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsse
85der erkennenden Kammer vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - u. a., 16.07.2004 - 6 Nc 225/04 - u. a. sowie Beschlüsse des OVG NRW
86vom 01.03.2004 - 13 C 15/04 -, 12.03.2004 - 13 C 79/04 -,
8723.03.2004 - 13 C 449/04 - und vom 15.09.2008 - 13 C 232/08 -.
88Diese Überprüfung gilt auch für das hier streitbefangene Wintersemester 2010/2011.
89Dass an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin praktiziert wird, steht der vorgenommenen Kapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges nicht entgegen.
90Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 - 13 C 20/04
91u. a. - (betreffend RWTH Aachen) und vom 15.09.2008 - 13 C
92232/08 - u. a. sowie Beschluss der Kammer vom 16.07.2004 -
93a. a. O. (betreffend das SS 04 Medizin an der Universität zu Köln).
94Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit
952 x 253,9 : 1,59 = 319,37, gerundet also 319
96Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2010/2011.
97Von der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu erwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch Studenten in höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin abgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise - wie in den Vorjahren - ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.
98Somit ergibt sich - berechnet auf das Studienjahr - eine Kapazität von 319 Studienplätzen, wovon für das Wintersemester 2010/2011 160 Studienplätze und für das Sommersemester 2011 159 Studienplätze vom Ministerium in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden sind.
99Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2010/2011 bereits besetzt worden. Der Antrag führt demgemäß bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg.
100Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung stehen auch die durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach der Abiturbestenliste und der Wartezeitenquote innerkapazitär bereits vergebenen Studienplätze nicht zur Verteilung an Bewerber um außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung. Soweit hierzu begründend geltend gemacht wird, die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) könne mangels wirksam bekannt gemachter Satzung schon aus organisationsrechtlichen Gründen keine wirksamen Zulassungsentscheidungen treffen, vermag dies dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Der Stiftungssatzung ist rechtlich die Bedeutung eines rein innerorganisatorischen Regelungswerkes ohne unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den Anspruch von Studienbewerbern auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten beizumessen mit der Folge, dass sich unberücksichtigt gebliebene Studienbewerber auf etwaige Satzungsmängel nicht berufen und insoweit die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidungen der Stiftung nicht in Abrede stellen können. Abgesehen davon müssen die von der Stiftung getroffenen Zulassungsentscheidungen auch deshalb Bestand haben, weil eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zuließe. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studiums noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen.
101Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 - 15 Nc 18/10 -, OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -, www.nrwe.de und juris.
102Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2.3.2009 - 13 C 278/08 -, juris), der sich die Kammer anschließt.
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