Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 774/10
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 14, m. w. N.
5Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität vorliegend nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung der Kammer sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen besteht für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf ein Studienzulassungsbegehren kein Bedürfnis mehr, wenn der Antrag bei Gericht erst zu einem Zeitpunkt nach Semesterbeginn rechtshängig wird, zu dem ein sinnvoller Einstieg in dieses Semester nicht mehr möglich ist.
6Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2008 - 13 C 165/08 -, NWVBl. 2008, 400; VG Köln, Beschlüsse vom 30.08.2007 - 6 Nc 128/07 und 129/07 -.
7Ob der Aspekt einer noch sinnvollen Aufnahme des Studiums während des laufenden Semesters dabei die Frage der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung,
8so die zitierten Beschlüsse der Kammer sowie OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2007 - 13 C 144/07 -, abrufbar unter www.nrwe.de,
9oder das (Fort-)Bestehen des Teilhaberechts nach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zum Zeitpunkt der Antragstellung betrifft,
10so OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2008 - 13 C 165/08 -, NWVBl. 2008, 400,
11kann dahinstehen. Denn jedenfalls war dem Antragsteller im vorliegenden Fall ein sinnvoller Einstieg in das Wintersemester 2010/2011 am 19.11.2010, als er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, nicht mehr möglich. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits sechs Wochen des Wintersemesters und nahezu fünf Wochen der Vorlesungszeit absolviert mit der Folge, dass eine ordnungsgemäße Eingliederung in den Studienbetrieb sowie eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen dieses Semesters nicht mehr möglich waren.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, juris) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.
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