Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 4677/10
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 21.06.2010 verurteilt, dem Kläger Abschleppkosten in Höhe von 101,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ VW mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 00. Dieses Fahrzeug wurde am Dienstag, den 01.06.2010 um 9.41 Uhr an der Ecke Kartäuserwall/Severinstraße im Auftrag der Beklagten abgeschleppt. Nach den am 01.06.2010 von der Beklagten gefertigten Lichtbildern war im maßgeblichen Bereich wegen einer Baustelle eine mobile Haltverbotszone (Zeichen 283 mit Zusatzschild "ab 31.05.10") eingerichtet. Die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung zur Aufstellung dieser Beschilderung datiert vom 26.05.2010. Die Haltverbotszeichen sind nach dem Aufstellprotokoll am 27.05.2010 aufgestellt worden.
3Der Kläger löste sein Fahrzeug am 01.06.2010 gegen Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 101,25 EUR bei der Firma Christophorus aus.
4Mit Schreiben vom 15.06.2010 beantragte er beim Beklagten die Erstattung der aufgebrachten Abschleppkosten. Er machte geltend, dass sich am 30.05.2010, als er gegen 23.00 Uhr sein Fahrzeug abgestellt habe, vor Ort kein Haltverbotsschild befunden habe.
5Mit Schreiben vom 21.06.2010 lehnte die Beklagte die Erstattung unter Bezugnahme auf die wirksam eingerichtete Haltverbotszone ab.
6Am 23.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.06.2010 zu verurteilen, ihm Abschleppkosten in Höhe von 101,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu erstatten.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält den Abschleppvorgang für rechtmäßig, da das Fahrzeug des Klägers die Durchführung von Straßensanierungsarbeiten behindert habe. Die Verbotsbeschilderung sei ordnungsgemäß eingerichtet worden. Der Umstand, dass am Abschlepptag nur noch das Fahrzeug des Klägers in der Haltverbotszone gestanden habe, mache deutlich, dass das absolute Haltverbot erkennbar gewesen sei.
12In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Zeugen Q. U. und B. Q1. zu der Frage vernommen, ob im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch den Kläger am 30.05.2010 eine Haltverbotsbeschilderung vor Ort ersichtlich war oder nicht. Bezüglich der Bekundungen der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.12.2010 Bezug genommen.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte des zugehörigen Verfahrens 20 K 5218/10 (betreffend die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für den Abschleppvorgang) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 101,25 EUR.
16Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme nach § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 oder 8 KostO zum VwVG i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW zu tragen.
17Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.
18Eine Pflicht zur Tragung der Abschleppkosten besteht danach nur, wenn die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch den Kläger die Haltverbotsbeschilderung vor Ort eingerichtet und erkennbar war. Dies kann vorliegend nicht positiv festgestellt werden.
19Zunächst steht nach dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten am 01.06.2010 um 09.24 Uhr das vom Kläger auf der Straße am Kartäuserwall/Ecke Severinstraße (postalisch Severinstraße 3) abgestellte Fahrzeug in einem Bereich parkte, für den mittels Sonderbeschilderung (Zeichen 283) ein temporäres, ab dem 31.05.2010 (Montag) geltendes Haltverbot angeordnet war. Auch ist nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs, namentlich dem auf Blatt 9 befindlichen Aufstellprotokoll davon auszugehen, dass die Beschilderung am 27.05.2010 ordnungsgemäß errichtet worden ist.
20Damit besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort,
21vgl. VG Bremen, Urteil vom 13.08.2009, - 5 K 3876/08 -, Juris, VG Leipzig, Urt. v. 14.11.2007, Az. 1 K 483/06), Juris.
22Denn nach der Lebenserfahrung werden Schilder, die beispielsweise von Unbefugten versetzt oder gar entfernt wurden, nicht von diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder ordnungsgemäß an Ort und Stelle aufgestellt. Ein nachträgliches Verstellen der Schilder durch Mitarbeiter des Baubetriebes wegen eines früheren Fortschritts der Baustelle ist hier ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen, denn die Beschilderung war entsprechend der Genehmigung mit Wirksamkeitstag ab dem 31.05.2010 aufgestellt worden: Die Bauarbeiten an der maßgeblichen Stelle begannen daher nicht früher als geplant, sondern zeitgerecht bzw. mit einem Tag Verzögerung.
23Der Beweis des ersten Anscheins ist hier jedoch durch die Darlegungen des Klägers und der beiden Zeugen erschüttert: Der Kläger und insbesondere der Zeuge Q. U. haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich über die bestehende Parkberechtigung vergewissert und dabei kein Haltverbotsschild vorgefunden haben. Der Kläger und dieser Zeuge haben nicht allein geltend gemacht, sie würden ein Schild wahrgenommen haben, wenn ein solches vor Ort gestanden hätte, sondern sie haben ihre deutlichen Bemühungen zur Erkundung der Verkehrssituation dargelegt. Sie haben des Weiteren nachvollziehbar erläutert, dass diese gründlichen Nachschaubemühungen dem Umstand geschuldet sind, dass in der Südstadt generell schwierige Parkverhältnisse herrschen und es häufig zur Einrichtung von mobilen Haltverbotszonen kommt. Für das Gericht ist es stimmig, dass sowohl der Kläger, als auch die beiden Zeugen sich bei den geschilderten Nachschaubemühungen auf die Straße "Kartäuserwall" konzentriert haben. Denn das Fahrzeug des Klägers war auf dieser Straße abgestellt und nicht in der Severinstraße, wie die in Anlehnung an die postalische Anschrift in der Sicherstellungsverfügung enthaltene Ortsangabe zunächst vermuten lässt. Insofern ist es ohne Belang, dass der Zeuge Q. U. erst auf dem Nachhauseweg ein eingangs der Severinstraße stehendes mobiles Haltverbotsschild wahrgenommen hat. Da Haltverbotsschilder sich grundsätzlich nur auf den Bereich bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung beziehen (vgl. Abschnitt 8 Erläuterung Nr. 1, lfd. Nr. 61 der Anlage I zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO), waren der Kläger und die Zeugen weder gehalten, ihre Nachschaubemühungen auf die Severinstraße auszudehnen, noch musste der Kläger das in der Severinstraße vom Zeugen wahrgenommene Haltverbotsschild zum Anlass nehmen, die Parkberechtigung für den von ihm gefundenen Parkplatz in Frage zu stellen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Q. U. erklärt hat, das Schild habe in die Severinstraße gewiesen.
24Ausgehend hiervon ist der Beweis des ersten Anscheins erschüttert, weshalb die allgemeinen Beweisgrundsätze wieder Geltung beanspruchen. Grundsätzlich trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Abschleppvoraussetzungen vorgelegen haben,
25vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003, - 3 B 37/03 - Juris, Rn 17.
26Folglich obliegt es ihr auch, die ununterbrochene objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen.
27Es konnte in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mit Gewissheit geklärt werden, ob die maßgebliche Beschilderung im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges an Ort und Stelle stand. Die Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht ersichtlich.
28Die Nichterweislichkeit der ununterbrochenen Wahrnehmbarkeit des Haltverbotsschildes geht zu Lasten der Beklagten, mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs nicht positiv festgestellt werden kann und der Erstattungsanspruch somit begründet ist.
29Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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