Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 1920/10.A
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragsteller nach Italien auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
1
Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Entscheidung entgegen ihrer Ankündigung eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
3Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet.
4Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 oder § 123 VwGO) ausgesetzt werden darf. Denn die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG in entsprechender Anwendung der zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in durch § 34 a Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Staaten, namentlicher solcher Abschiebungen, die auf der Grundlage der Dublin-II-VO ergehen, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer dann erreichen, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist,
5vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (102), sowie Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304 f., und 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318.
6Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Dublin II-VO besteht zudem nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach deren Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. e Satz 4 Dublin II-VO ausdrücklich vor,
7vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1305, und vom 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318.
8Der Antrag ist auch begründet.
9Denn es liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standard heranreichen. Insbesondere ist zu klären, ob die Antragsteller ihre Asylgründe in Italien noch uneingeschränkt vorbringen können oder ob ihnen dies dort nicht oder nur noch unter erheblichen, mit dem unions- bzw. völkerrechtlichen Standard unvereinbaren Einschränkungen möglich ist,
10vgl. ECRE-Studie zur Dublin-II-Praxis, S. 3; Schweizerische Beobachtungstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittsaat" Italien, November 2009, www.beobachtungsstelle.ch/fileadmin/user.../ Bericht_DublinII-Italien.pdf (Stand: 22. Juni 2010).
11Zudem sind die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet, so dass die große Mehrheit der Asylsuchenden ohne Obdach und ohne gesicherten Zugang zu Nahrung leben muss. Auch die Gesundheitsversorgung ist nicht ausreichend sicher gestellt, da diese teilweise nur mit einer festen Wohnadresse beansprucht werden kann,
12vgl. Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, vom 29.11.2010; Schweizerische Beobachtungstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittsaat" Italien, November 2009, www.beobachtungsstelle.ch/fileadmin/user.../ Bericht_DublinII-Italien.pdf (Stand: 22. Juni 2010); Médecins Sans Frontières, Over the wall - a tour of Italy's migrant centres, Januar 2010.
13Die vorgenannten Defizite vor allem im Bereich der Aufnahmebedingungen wiegen im Falle der Antragsteller besonders schwer, da von einer Überstellung nach Italien nicht nur die 2003 bzw. 2005 geborenen minderjährigen Antragsteller zu 3) und 4) betroffen wären, sondern auch der erst am 13.11.2010 geborene Sohn der Antragsteller zu 1) und 2).
14Die bekannt gewordenen Informationen über die Situation von Asylbewerbern in Italien haben den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in jüngster Zeit wiederholt zu vorläufigen Entscheidungen nach Art. 39 der Verfahrensordnung (Rules of Court) mit dem Ziel der Verhinderung von Überstellungen nach Italien veranlasst,
15vgl. EGMR, Statements of Facts u.a. vom 14.09.2010 - Nr. 2303/10 -, vom 30.08.2010 - Nr. 37159/09 -, vom 04.06.2010 - Nr. 30815/09 - und 16.03.2010 - Nr. 44517/09 -.
16und rechtfertigen eine verfassungskonforme Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG,
17vgl. für Rückführungen nach Italien: VG Weimar, Beschluss vom 15.12.2010 - 5 E 20190/10 We - www.asyl.net; VG Darmstadt, Beschluss vom 09.11.2010 - 4 L 1455/10.DA.A(1) - www.asyl.net; VG Minden, Beschluss vom 22.06.2010 - 12 L 284/10.A - Juris.
18Die tatsächliche Situation Asylsuchender in Italien begründet auch den Anordnungsanspruch der Antragsteller. Die Antragsteller haben einen Anspruch, dass die Antragsgegnerin von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintritts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Dublin-II-VO eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Es spricht Überwiegendes dafür, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für Ausländer jedenfalls dann ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, wenn die Entscheidung - wie hier im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zum Asylverfahren und die mangelhafte Sicherstellung des Lebensunterhaltes im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat - durch nationales Verfassungsrecht, namentlich durch die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflichten, geprägt wird.
19Die Antragsteller haben schließlich einen Anordnungsgrund hinsichtlich einer bevorstehenden Abschiebung nach Italien glaubhaft gemacht. Zwar wurde den Antragstellern bislang ein die Abschiebung nach Italien anordnender Bescheid nicht ausgehändigt, jedoch befindet sich ein solcher mit Datum vom 12.11.2010 bereits in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin. Es bestehen daher ausreichende Anhaltspunkte für die Absicht der Antragsgegnerin, die Antragsteller nach Italien zurückzuführen. Diese Absicht hat sie mit dem Ersuchen an Italien zur Wiederaufnahme der Antragsteller nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO zum Ausdruck gebracht, dem Italien am 09.11.2010 zugestimmt hat. Die Voraussetzungen für eine Überstellung nach Italien liegen demnach vor. Zudem hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Italien nicht absehen wird. Die Antragsteller müssen vor diesem Hintergrund jederzeit mit dem Erlass einer Abschiebungsanordnung und mit der Durchführung der Abschiebung rechnen, ohne erkennen zu können, wann eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
20Aufgrund der unzulänglichen Situation für Asylsuchende in Italien drohen den Antragstellern dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Rechtsbeeinträchtigungen, die die Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens gefährden und die zudem während und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können.
21Durch die vorliegend befristet erlassene Anordnung erhält die Antragsgegnerin die Möglichkeit, entweder von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder konkrete Garantien Italiens für die Antragsteller dahingehend zu erwirken, dass ihr Asylantrag bei einer Überstellung umgehend von den italienischen Behörden registriert wird, dass den Antragstellern eine Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und eines Rechtsbeistandes ermöglicht wird, dass sie in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werden und im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung erhalten.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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