Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 3033/09

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 31. Juli 2007 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

1. Name, Titel, Akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung von sämtlichen Mitgliedern des Unterausschusses Arzneimittel;

2. Name, Titel, Akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung von sämtlichen Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in sonstiger Weise eine Stellungnahme im Verfahren zur Änderung der Anlage IV der Arzneimittelrichtlinie zum Therapiehinweis zu dem Wirkstoff N. abgegeben haben;

3. sämtliche im Rahmen der Nutzenbewertung des Wirkstoffs N. vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erteilten Aufträge und Konkretisierungen an Sachverständige;

4. Sitzungsprotokolle aller Beratungen des Unterausschusses Arzneimittel, soweit sie den Wirkstoff N. betreffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Siebteln und der Beklagte zu fünf Siebteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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