Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4742/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung der Beklagten vom 17.12.2009 wurde er wegen Dienstunfähigkeit ab 31.12.2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage 19 K 373/10 ist noch anhängig.
3Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Übernahme von Kosten für ein privatärztliches Gutachten der Frau Dr. S. C. -H. in Höhe von Euro 3.195,15. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:
4Mit Bescheid vom 19.07.2005 ordnete die Beklagte die amtsärztliche Untersuchung nebst psychiatrischer Zusatzuntersuchung des Klägers wegen Zweifel an dessen Dienstfähigkeit an. Mit der amtsärztlichen Untersuchung beauftragt wurde der Amtsarzt des Kreises N. . Anlässlich des Untersuchungstermins vom 04.10.2005 berichtete der Kläger dem Amtsarzt, dass er privat bereits seine Begutachtung durch Dr. S. C. -H. in Auftrag gegeben habe. Unter dem 06.10.2005 teilte die Amtsärztin Frau Dr. X. -N1. der Beklagten dazu Folgendes mit:
5„Herr C1. stellte sich am 04.10.2005 im amtsärztlichen Gutachterdienst vor. Er berichtete, dass in Kürze eine psychiatrische Begutachtung einschl. testpsychologischer Untersuchung durch Frau Prof. Dr. S. C. H. ... durchgeführt werden wird. Um eine Doppeluntersuchung zu vermeiden, wurde mit Herrn C1. vereinbart, dass Herr C1. das fachpsychiatrische Gutachten hier vorlegt. ...“
6Mit Schreiben vom 13.10.2005 bat die Beklagte die Amtsärztin um Weitergabe der an das Gesundheitsamt des Kreises N. bereits unter dem 08.06.2005 übersandten Unterlagen an Frau Dr. C. -H. , was die Amtsärztin wegen fehlender Einverständniserklärung des Klägers ablehnte.
7Mit Anschreiben vom 21.11.2005 bat die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine „psychiatrische Begutachtung einschließlich testpsychologischer Untersuchung durch Frau Dr. C. -H. “ um sein Einverständnis zur Weitergabe von Informationen an die Gutachterin. Unter dem 29.11.2005 reagierten die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wie folgt:
8„... Mit Schreiben vom 21.11.2005 haben Sie unseren Mandanten angeschrieben und mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das durch unseren Mandanten in Auftrag gegebene Gutachten durch Frau Dr. C. -H. zu erweitern.
9... Bevor noch eine ausdrückliche Zustimmung erfolgt, fordern wir Sie auf, mitzuteilen, um welche Punkte das Gutachten erweitert werden soll, sowie zuzusagen, dass die durch die Erstellung des Gutachtens anfallenden Kosten durch Sie übernommen werden.“
10Die Beklagte stellte daraufhin unter dem 07.12.2005 gegenüber den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers klar:
11„... Wie ich Herrn C1. mit Schreiben vom 21.11.2005 mitteilte, geht es hier nicht um eine Erweiterung des Gutachtens, sondern um sicherzustellen, dass Frau C. H. zur Erstellung dieses Gutachtens alle erforderlichen Unterlagen erhält. ...“
12Nachdem der Kläger unter dem 21.12.2005 sein Einverständnis mit der Weitergabe von Informationen an Frau Dr. C. -H. erklärt hatte, teilte die Beklagten den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 30.12.2005 mit, dass eine Kostenzusage für amtsärztliche Untersuchungen bestehe, wenn diese durch die Stadt in Auftrag gegeben würden. Die Kostenzusage gelte auch für Zusatzgutachten, die durch den Amtsarzt im selben Zusammenhang angefordert bzw. benötigt würden.
13Unter dem 22.02.2006 bat der Kläger bei der Beklagten um Mitteilung dazu, inwieweit eine Erweiterung des „psychologischen“ Gutachtens gewünscht werde. Im Antwortschreiben vom 17.03.2006 verwies die Beklagte auf ihr Schreiben vom 07.12.2005 an die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers.
14Unter dem 17.03., 22.06. und 10.11.2006 fragte die Beklagte bei Frau Dr. S. C. -H. nach dem Ergebnis der Begutachtung nach. Dabei hatte unter dem 11.08.2006 die Amtsärztin der Beklagten mitgeteilt, dass Frau Dr. C. -H. ihr gegenüber fernmündlich angegeben hatte, das Gutachten am 08.08.2006 an den Kläger versandt zu haben.
15Am 26. November 2006 ging bei dem Amtsarzt des Kreises N. ein Dr. S. C. -H. in der ersten Zeile als Verfasserin ausweisendes ohne Datum erstelltes „Psychologisches Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand“ des Klägers ein. Dieses Gutachten trägt keine Unterschrift. Unter dem 15.02.2008 erteilte Frau Dr. S. C. -H. dem Kläger für die Erstellung des Gutachtens eine Rechnung über Euro 3.195,15.
16Am 18.03.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme dieser Kosten, was die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2008 ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit Schreiben vom 30.12.2005 lediglich eine Kostenzusage für die amtsärztliche Untersuchung gegeben worden sei. Dabei habe die Kostenzusage auf für vom Amtsarzt angeforderte bzw. benötigte Zusatzgutachten gegolten. Soweit mit Schreiben vom 17.03.2006 noch eine Übernahme der Kosten eines Gutachtens der Frau Dr. S. C. -H. in Aussicht gestellt worden sei, sei davon ausgegangen worden, dass dieses Gutachten für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens notwendig sei. Im Ergebnis sei aber – wie sich aus Blatt 2 des amtsärztlichen Gutachtens vom 07.07.2007 (Bl. 103 der Beiakte Heft 2) zu 19 K 373/10) ergebe - das privatärztliche Gutachten der Frau Dr. C. -H. für die amtsärztliche Begutachtung praktisch unbrauchbar gewesen.
17Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010 als unbegründet zurück. Eine Kostendeckungszusage habe sich immer nur auf ein psychiatrisches Gutachten bezogen. Ein solches habe Frau Dr. C. -H. aber nicht erstellt. Bei dem eingereichten Gutachten handele es sich um ein psychologisches Gutachten, welches von einem ganz anderen wissenschaftlichen Ansatz als ein psychiatrisches Gutachten ausgehe.
18Am 27.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe gegenüber dem Amtsarzt niemals behauptet, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben zu haben, sondern von Anfang an von einer psychologischen Untersuchung gesprochen. Im Übrigen habe die Beklagte sich in der Folgezeit auch gegenüber der Gutachterin als Auftraggeberin geriert, indem sie zum Einen der Gutachterin Auskünfte aufgedrängt und zum Anderen mehrfach die Vorlage des Gutachtens gefordert habe. Damit sei die Beklagte im Ergebnis gegenüber der Gutachterin in die ursprüngliche Zahlungsverpflichtung des Klägers eingetreten. Da der Kläger die Beklagte von dieser Zahlungsverpflichtung befreit habe, sei die Beklagte dem Kläger in direkter oder analoger Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB verpflichtet.
19In der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2011 beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers sinngemäß,
20die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2010 zu verurteilen, an den Kläger Euro 3.195,15 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
21Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 19 K 4848/09, 19 K 1176/10 und 19 K 373/10 einschließlich der darin jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet.
26Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 3.195,15.
27Zunächst ergibt sich ein Anspruch des Klägers – unabhängig von der Frage inwieweit diese Vorschrift überhaupt zur Anwendung kommen kann - nicht in einer direkten oder analogen Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB daraus, dass der Kläger als „quasi“ Dritter eine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber Dr. C. -H. befriedigt hätte, und die Forderung des Dr. C. -H. gegen die Stadt deshalb auf ihn übergegangen wäre.
28Ursprünglich war Auftraggeber gegenüber Dr. C. -H. unstreitig der Kläger. Daran hat sich auch nichts geändert. Zunächst ergibt sich nichts dafür, dass etwa die Amtsärztin des Gesundheitsamtes N. in das Auftragsverhältnis eingetreten wäre. Nach der Mitteilung der Amtsärztin an die Beklagte wurde zwischen ihr und dem Kläger aus Anlass seiner Vorstellung im Gesundheitsamt vom 04.10.2005 lediglich vereinbart, dass der Kläger das Gutachten dem Gesundheitsamt vorlegt, um eine (möglicherweise überflüssige) Doppeluntersuchung zu vermeiden. Weiter kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte selbst in das Auftragsverhältnis eingetreten ist. Der Beklagten mangelte es bereits an einem entsprechenden Willen. Die Beklagte hat aber auch nicht einen entsprechenden, ihr zurechenbaren Anschein erweckt. Mit Schreiben vom 07.12.2005 an die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers hat sie eindeutig bekundet, dass es nicht um eine Erweiterung des Gutachtens, sondern nur darum gehe, der Gutachterin Zugriff auf weitere (alle erforderlichen) Unterlagen zu ermöglichen. Damit geriert sie sich nicht als Auftraggeberin. Soweit die Beklagte in der Folgezeit unmittelbar selbst an die Gutachterin herangetreten ist, hat sie zwar mit Schreiben vom 17.03. und 22.06.2006 wegen des Gutachtens nachgefragt. Diese Nachfrage ist jedoch im Zusammenhang mit der erklärten Bereitschaft des Klägers zu sehen, das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Amtsärztin zugänglich zu machen, und kann deshalb nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte sich nunmehr selbst als Auftraggeberin sah. Soweit hinsichtlich des weiteren Schreibens der Beklagten an die Gutachterin vom 10.11.2006 wegen der Formulierungen
29„Seitens der Stadt Leverkusen wurde bereits im Juni 2005 (1) das Gesundheitsamt des Kreises N. beauftragt, eine amtsärztliche Untersuchung zu fertigen und – falls notwendig – ein entsprechendes Zusatzgutachten anzufordern. Daraufhin wurde bei Ihnen ein Zusatzgutachten in Auftrag gegeben.
30Wie bereits oben erwähnt, wartet der Kreis N. – und somit auch die Stadt Leverkusen – auf Ihr Zusatzgutachten. ...
31...
32Sollte der Befund nicht eingehen, wär ich gezwungen, zusammen mit dem Kreis N. das Zusatzgutachten bei einem anderen Arzt in Auftrag zu geben. Da auch die Kosten für ein Zusatzgutachten von hier zu tragen sind, behalte ich mir für diesen Fall vor, die zusätzlichen Kosten von Ihnen zurückzufordern“
33möglicherweise anderes gelten könnte, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Denn zu diesem Zeitpunkt war nach der fernmündlichen Auskunft der Frau Dr. C. -H. das Gutachten längst fertig und am 08.08.2006 auch an den Kläger versandt worden. Ein eventuell durch das Schreiben vom 10.11.2006 entstehender Anschein ging damit ins Leere. Im Übrigen ist auch festzustellen, dass Frau Dr. C. -H. allein den Kläger als ihren Auftraggeber ansah. Sie hat ihr Gutachten ausschließlich an den Kläger und nicht zugleich in Fotokopie bzw. Abschrift an die Amtsärztin des Kreises N. oder die Beklagte versandt. Ihre Rechnung hat sie ebenfalls dem Kläger erteilt. Für die Annahme, dass der Kläger mit der Bezahlung der Rechnung die Verbindlichkeit eines Dritten befriedigt habe, fehlt es nach allem an jeglichen Voraussetzungen.
34Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten stützen. Dem Kläger gegenüber hat die Beklagte niemals erklärt, die ihm durch das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Frau Dr. C. -H. entstehenden Kosten zu übernehmen. Die Beklagte hat lediglich mit Schreiben vom 30.12.2005 an dessen frühere Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, eine Kostenzusage für die amtsärztliche Untersuchung erteilt zu haben, wobei sich diese auch auf Zusatzgutachten erstrecke, die der Amtsarzt angefordert habe bzw. benötige. Im Sinne dieser Kostenzusage „angefordert Zusatzgutachten“ sind nur solche, die der Amtsarzt selbst in Auftrag gegeben hat. Diese Voraussetzung liegt für das Gutachten der Frau Dr. C. -H. – wie oben bereits dargelegt – nicht vor. Soweit die Beklagte die Kostenzusage auch auf vom Amtsarzt „benötigte“ Zusatzgutachten erstreckt, können darunter zwar auch ärztliche Gutachten verstanden werden, die der Amtsarzt nicht selbst in Auftrag gegeben hat. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs konnte ein solches vom Amtsarzt „benötigtes“ Gutachten aber nur ein psychiatrisches Gutachten sein. Dies ergibt sich zum Einen bereits aus der Anordnung der amtsärztlichen und psychiatrischen Untersuchung vom 19.07.2005 sowie der ihr schon vorangegangenen Beauftragung des Amtsarztes vom 08.06.2005 und zum Anderen aus dem Schreiben der Amtsärztin Dr. X. -N1. an die Beklagte vom 06.10.2005. Es ist die (vermeintlich) vom Kläger bereits in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung (einschließlich testpsychologischer Untersuchung) deren Ergebnis die Amtsärztin zum Zwecke der Vermeidung einer Doppeluntersuchung und zur Erstellung des „gesamt-amtsärztlichen“ Gutachtens benötigt. Dies war für den Kläger auch erkennbar. Denn in ihrem Schreiben an ihn vom 21.11.2005 spricht die Beklagte eine solche psychiatrische Untersuchung (einschließlich testpsychologischer Untersuchung) durch Frau Dr. C. -H. an. Ein psychiatrisches Gutachten hat Frau Dr. C. -H. aber nicht erstellt. Die Kostenübernahme für ein psychologisches Gutachten oder ein – unabhängig von der Fachrichtung – gerade durch Frau Dr. C. zu erstellendes Gutachten hat die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent jemals erklärt.
35Ob im Übrigen einem Zahlungsanspruch des Klägers auch entgegenstünde, dass der Beklagten bzw. dem von dieser beauftragten Amtsarzt des Kreises N. niemals ein vollständiges Gutachten der Frau Dr. C. -H. zur Verfügung gestellt worden ist, bedarf mangels des Vorliegens einer Kostenübernahmeerklärung keiner tatsächlichen Aufklärung. Lediglich höchst vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der bei der Amtsärztin entstandene, auf Seite 2 ihres Gutachtens vom 07.07.2007 festgehaltene Eindruck, dass „ein wichtiger Abschnitt des Gutachtens, der sich dem Zusammenhang nach auf Schlussfolgerungen aus der gestellten psychologischen Diagnose bezieht, durch Abdeckung unlesbar gemacht worden sei, nachvollziehbar erscheint. Das hier vorliegende Gutachten der Frau Dr. S. C. -H. endet am Ende des oberen Drittels der Seite 20 abrupt. Eine – da nicht auf Seite 1 vorhandene – jedenfalls am Ende des Gutachtens zu erwartende Datierung fehlt ebenso wie eine Unterschrift der Gutachterin (vgl. Bl. 157 der Beiakte Heft 2) zu 19 K 373/10).
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.