Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 5869/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um Abwassergebühren betreffend die Liegenschaft B. Flur 00, Flurstück 000, mit einer Fläche von 29.933 qm. Eigentümer ist der Ehemann der Klägerin. Zugunsten der Klägerin ist ein befristeter Nießbrauch am 16. Juni 2005 in das Grundbuch eingetragen worden, beruhend auf einer Bewilligung vom 27. Mai 2005; die Befristung lief zunächst bis 30. Juni 2015 und wurde später bis 2020 verlängert. Ein Entgelt wird nicht geschuldet. Der Nießbraucher ist berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen und verpflichtet, alle zur Erhaltung erforderlichen Aufwendungen, auch die nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung gehörenden, zu tragen, sowie die privaten und öffentlichen Lasten so zu tragen, als sei er der Eigentümer. Im Juni 2005 trat ihr Ehemann der Klägerin sämtliche Rechte bzgl. des Grundstücks und die Pachtforderungen ab und erteilte ihr Vollmacht, sämtliche Verträge zu ändern; Grundsteuern sollte die Klägerin bezahlen, öffentliche Nebenkosten, Müllgebühren und sonstige städtische Abgaben sollten zu seinen Lasten gehen. Auf dem Grundstück wird ein "Wochenendplatz" betrieben. Dazu wurden Teilflächen des Grundstücks einzelnen Nutzern überlassen, die auf der jeweiligen Parzelle auf eigene Kosten offenbar überwiegend ein Holzhaus errichtet haben.
3Unter dem 23. Februar 2005 stellte die Beklagte offenbar bei Überprüfung von Angaben der Klägerseite, gemäß § 30 Abs. 10 ihrer Entwässerungssatzung an die Niederschlagswasserkanalisation angeschlossene Flächen im Umfang von 4.900,10 qm fest.
4Die Beklagte setzte Abwassergebühren und Vorauszahlungen zunächst gegen den Ehemann der Klägerin fest. Nachdem Beitreibungsmaßnahmen erfolglos geblieben waren, erging am 22. Juni 2009 ein Haftungsbescheid über 78.414,37 EUR gegen die Klägerin wegen Abwassergebühren 2006-2009. Dagegen erhob die Klägerin Klage (14 K 4327/09). Nach Rücknahme des Haftungsbescheides durch die Beklagte wurde das Verfahren nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung eingestellt.
5Mit Bescheid vom 27. August 2009 wurde die Klägerin dann als Gebührenschuldnerin zu Abwassergebühren und Vorauszahlungen in Höhe von 82.720,90 EUR für die Jahre 2006 bis 2009 herangezogen. Zugleich wurden in diesem Bescheid Fälligkeiten festgelegt, die in künftigen Jahren bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides zu zahlen seien. In einer Anlage wurde mitgeteilt, dass aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs die Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe c der Entwässerungssatzung der Beklagten in der damals maßgeblichen Fassung (EWS) gebührenpflichtig sei.
6Am 8. September 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
8Sie sei nicht Miteigentümerin sondern nur Inhaberin eines befristeten Nutz- und Niesrechts zum Einzug der Pachten, um das ihrem Ehemann geliehene Geld aus 2000, 2003 und 2005 zurückzubekommen, und auch, um den Platz nicht schließen zu müssen. Die Rückführung der Verbindlichkeiten sei allerdings nicht gelungen. Die Zahlung für öffentliche Gebühren sei hierbei bewusst ausgenommen worden, weil bereits in den vergangenen Jahren eine Vielzahl der Pächter nicht gezahlt habe. § 35 Abs. 1 Buchstabe c EWS sei auch deshalb nicht einschlägig, weil das nicht im klägerischen Besitz befindliche Netz nicht von dieser genutzt noch zur Verfügung gestellt werde; den Pächtern würden leere Parzellen verpachtet. Sie habe die Pächter angeschrieben, damit diese direkt an die Stadtkasse zahlten; das habe aber die Stadtkasse abgelehnt. Die Klägerin sei im Übrigen nicht erbberechtigt in Bezug auf ihren Ehemann wegen eines entgegenstehenden Erbvertrags; zwischen den Eheleuten herrsche Gütertrennung. Außerdem seien gemeldete Wasserrohrbrüche nicht zurückgerechnet worden, so dass die Bescheide nicht der wirklichen Verbrauchsmenge Frischwassers entsprächen. Soweit die Beklagte dem entgegenhalte, in den vergangenen Jahren sei auch nicht weniger Wasser verbraucht worden, sei zu berücksichtigen, dass damals deutlich mehr Pächter auf dem Platz gewohnt hätten; die Pächterzahl sei von 180 auf 50 gesunken. Die Reduzierung der Pächterzahl werde aber bei der Vorauszahlung 2009 fehlerhafterweise nicht berücksichtigt. Soweit die betroffenen Pächter Sozialhilfebezieher seien, müsse ohnehin die Beklagte die geforderten Gebühren tragen.
9Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2009 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus:
14Nachdem Beitreibungsmaßnahmen gegen den Ehemann der Klägerin erfolglos geblieben seien, sei der streitige Bescheid gegen die Klägerin ergangen. Diese sei Gebührenschuldnerin, weil sie als Nießbraucherin laut notarieller Urkunde alle öffentlichen und privaten Lasten so zu tragen habe wie der Eigentümer. Die nachfolgende Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom Juni 2005 sei rechtlich ohne Bedeutung, zumal sich an der Lage im Grundbuch nichts geändert habe und sie dem Inhalt der beiden notariellen Urkunden von 2005 und 2006 widerspreche. Ob die Klägerin das private Abwassernetz auf dem Grundstück, das an das öffentliche Netz der Beklagten angeschlossen sei, selbst nutze, sei nicht entscheidend.
15Zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und beigezogenen Gerichtsakten (14 L 1210/10, 14 L 562/09, 14 L 563/09, 14 K 4327/09) sowie der Gerichtsakten in den Verfahren 14 K 5188/09 und 14 K 5657/10 einschließlich der dort jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die Klägerin war mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung war auch ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 VwGO erfolgt: Bereits mit der Eingangsverfügung war die im Ausland wohnende Klägerin gemäß § 56 Abs. 3 VwGO aufgefordert worden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen und darauf hingewiesen worden, dass andernfalls Zustellungen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter Angabe der Anschrift zur Post gegeben werde, mit der Folge, dass es zwei Wochen danach als zugestellt gelte. Die Ladung ist der Klägerin ausweislich des bei der Akte befindlichen Auslandsrückscheins am 11. Oktober 2010 ausgehändigt worden. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin, die diesen Zustellungsmodalitäten auch zuvor nicht entgegengetreten war, Blatt 32 der Gerichtsakte zum Verfahren 14 K 5657/10 (der auch das hiesige Aktenzeichen trägt), dass sie die Ladung rechtzeitig erhalten hat. Nachdem die Klägerin in diesem Schriftsatz überdies ausdrücklich darum gebeten hatte, die Verhandlung ohne sie zu führen oder (!) den Termin nochmals zu verlegen, bestand auch kein Anlass, den Termin (erneut) zu verlegen.
19Die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hat keinen Erfolg.
20Sie ist im Wesentlichen zulässig. Allein soweit in dem angefochtenen Bescheid "zukünftige Fälligkeiten in kommenden Jahren" festgelegt worden waren, hat sich dieser durch Bekanntgabe des nächsten Gebührenbescheides, der Gegenstand des Verfahrens 14 K 5657/10 ist, erledigt, mit der Folge des Wegfalls der Beschwer, damit des Rechtsschutzbedürfnisses und demzufolge der teilweisen Unzulässigkeit der Klage. Mit Blick auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO konnte davon abgesehen werden, die Klägerin zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung noch nach der mündlichen Verhandlung aufzufordern.
21Die Klage ist im Übrigen unbegründet.
22Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Die Heranziehung der Klägerin zu Schmutzwassergebühren für den Zeitraum 2006 bis 2008 ist in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt.
24Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind §§ 22, 29, 30 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Buchstabe a, 33 Ziffer 1.1, 34 Abs. 1, 2, 35 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, Satz 2 EWS. Danach erhebt die Beklagte zur Kostendeckung für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage Benutzungsgebühren, die nach der Menge der Abwässer berechnet wird, die der öffentlichen Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück zugeführte Wassermenge in cbm, wobei der Berechnung zugrundegelegt wird die für die Erhebung des Wassergeldes am Wassermesser abgelesene Verbrauchsmenge des jeweils zeitnächsten Ablesezeitraumes von 12 Monaten. Die Gebühren betragen bei einem Anschluss an die Kläranlage ab 2007 2,87 EUR/cbm, für 2006 2,62 EUR/cbm.
25Mit ihrem Haupteinwand gegen die Veranlagung, sie sei nicht Grundstückseigentümerin und deshalb nicht Gebührenschuldnerin, dringt die Klägerin nicht durch.
26Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c EWS ist Gebührenpflichtiger auch der Nießbraucher. Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen anerkanntermaßen nicht.
27Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 - juris und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 TH 2411/86 - juris.
28Die Klägerin war im Veranlagungszeitraum unstreitig Nießbraucherin im Sinne dieser Vorschrift. Dass der Nießbrauch - was nicht ungewöhnlich ist, wie sich etwa § 1055 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entnehmen lässt - befristet war und ist und zu einem zukünftigen Zeitpunkt ausläuft, ändert daran nichts. Ebenso wenig relevant ist die von der Klägerin behauptete abweichende Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer über die Schuldnerschaft in Bezug auf die Abfallgebühren. Eine solche vertragliche Regelung regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den an ihr Beteiligten. Das für alle Betroffenen geltende Satzungsrecht vermag sie nicht abzuändern. Von vornherein bedeutungslos ist die von der Klägerin wiederholt betonte Rückgabe der Betriebsführung an ihren Ehemann. Abgesehen davon, dass sie den Nießbrauch gerade nicht aufhebt, betrifft sie ausdrücklich erst den Zeitraum ab 1. Juli 2010 und damit den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum (endend 2009) nicht. Wie Güterstandsvereinbarungen und erbrechtliche Regelungen auf die Satzungsvorschriften einwirken sollen, ist nicht ersichtlich. Dass das Finanzamt Aufwendungen der Klägerin auf die streitigen Gebühren nicht anerkannt haben soll, wirkt sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit derselben nicht aus.
29Als Nießbraucherin hat die Klägerin neben dem Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch für die Gebührenschuld einzustehen; dies folgt aus § 35 Abs. 1 Satz 2 EWS in Verbindung mit § 44 Abgabenordnung (AO), der hier gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) Anwendung findet.
30Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei der Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, § 114 Satz 1 VwGO. Er hat gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KAG NRW in Verbindung mit § 5 AO sein Ermessen bei der Heranziehung des Gesamtschuldners entsprechend dem Zweck der Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt.
31Dem steht nicht entgegen, dass in § 35 Abs. 1 Satz 1 EWS die Aufzählung der Gebührenpflichtigen in den einzelnen Buchstaben nicht mit einem "und" oder einem entsprechenden Satzzeichen (insbesondere etwa einem Komma) sondern mit einem "oder" verbunden ist.
32Vgl. aber Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 TH 2411/86 - juris, Rn. 2-5, 22 und 24 f.
33Dafür, die Satzung dahingehend auszulegen, dass die Beklagte für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zwar zwischen der Inanspruchnahme entweder des Eigentümers oder etwa des Nießbrauchers wählen kann, dann aber bis zum Ende der Abrechnungsperiode an die einmal getroffene Wahl (hier die Heranziehung des Eigentümers) gebunden bleibt, spricht allenfalls eine zu eng ausschließlich den Wortlaut in den Blick nehmende, die Konjunktion "oder" zwingend als "exklusives oder" verstehende Betrachtungsweise. Sinn und Zweck der Vorschrift ist indes erkennbar, dem Gebührengläubiger durch einen möglichst breit angelegten Kreis an Gebührenschuldnern die effektive Verwirklichung der sich aus §§ 85 AO, 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG NRW ergebenden Verpflichtung zu ermöglichen; dies insbesondere im Benutzungsgebührenrecht, wo andernfalls die übrigen Gebührenschuldner die Lasten zu tragen hätten. Der Satzungsgeber hat deshalb ein "einschließliches oder" gewählt, wofür auch das "sind" - anstelle eines "ist" - im Eingangssatz der Vorschrift spricht.
34Das Ermessen der zuständigen Stelle ist in diesen Fällen bei der Auswahl des Gesamtschuldners grundsätzlich allein durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl bedarf dabei in der Regel keiner Begründung.
35Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 30. September 2004 - M 10 K 04.2800 - juris, m.w.Nw. Vorliegend kam hinzu, dass den Beteiligten die Schwierigkeiten einer Forderungsbeitreibung beim Grundstückseigentümer bekannt waren, so dass ein Fall von §§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO, 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW naheliegt.
36Bei der hier streitigen Festsetzung erscheint im Übrigen angesichts §§ 85 AO, 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG NRW schon fraglich, ob überhaupt für ein wirkliches Auswahlermessen noch Raum bestand. Dies setzte voraus, dass die Abgabenschuld auch noch mindestens gegenüber einer anderen Person durchgesetzt werden kann.
37Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25. Januar 1989 - I R 17/85 - juris, Rn. 10.
38Es spricht viel dafür, dass es hieran angesichts der beim Grundstückseigentümer fehlenden liquiden Mittel und den von dem Beklagten nachvollziehbar erwogenen zu erwartenden Schwierigkeiten bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück fehlte. Insbesondere vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte offenbar die streitigen Gebührenforderungen sowohl gegenüber der Klägerin als auch dem Grundstückseigentümer jeweils in voller Höhe festgesetzt hat. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, die der Gläubiger entsprechend § 421 Satz 1 BGB nur einmal fordern kann. Fordern in diesem Sinne meint allerdings nicht die Geltendmachung durch Verwaltungsakt, sondern dass der gesamtschuldnerisch geschuldete Betrag nur einmal vereinnahmt werden darf, § 44 Abs. 2 Satz 1 AO.
39Vgl. Blesinger, in: Kühn/v. Wedelstädt, AO, 19. Aufl. 2008, § 44 Rn. 7.
40Eine besondere Ausnahmelage, aus der heraus die Heranziehung der Klägerin rechtswidrig erscheinen könnte,
41vgl. beispielsweise OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 - juris Rn. 7 ff.,
42drängte sich nicht auf. Der Vortrag der Klägerin schließlich, sie nutze das Netz nicht und stelle es auch nicht zur Verfügung, dürfte auf einem Missverständnis von § 35 Abs. 1 EWS beruhen: Der Satzteil "von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht" bezieht sich auf das Grundstück, um dieses näher zu bestimmen, und nicht auf den Gebührenschuldner.
43Durchgreifende Bedenken gegen Art und Umfang der Gebührenfestsetzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
44Die Klägerin beruft sich insoweit auf Rohrbrüche. Entgegen § 30 Abs. 5 EWS in Verbindung mit § 90 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG NRW anwendbar ist, hat die Klägerin die Nichteinleitung für den in diesem Verfahren betreffenden Veranlagungszeitraum nicht nachgewiesen oder aufgrund von Erfahrungswerten glaubhaft gemacht. Rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Festsetzung verlangen würden, bestehen demnach nicht. Deshalb kann offenbleiben, in welcher Weise sie geltend zu machen wären. Denn sowohl § 30 Abs. 5 EWS als auch die Herausrechnung eines Wasserverlusts vor der Wasserentnahme aus dem Frischwasserverbrauch,
45vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 5 UZ 2623/07 -, juris Rdnr. 8 f.,
46ebenso wie ein Billigkeitserlass nach § 37 EWS i.V.m. § 163 AO, jeweils mit dem Ziel, die Wassermenge, die nicht in die Abwasserbeseitungsanlage gelangt ist, gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 162 AO zu schätzen und die Gebühr entsprechend zu verringern, setzen zunächst voraus, dass dargetan bzw. bewiesen wird, dass entsprechende Wassermengen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind. Daran indes fehlt es.
47Beweise oder tragfähige Indizien dafür, dass es im Abrechnungszeitraum zu Wasserverlusten der vorgenannten Art gekommen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der schlichte Verweis auf geänderte Verbrauchsmengen reicht hierfür trotz der Formulierung in der Satzung "aufgrund von Erfahrungswerten" nicht aus. Denn aufgrund solcher Erfahrungswerte muss glaubhaft gemacht werden, dass Wassermengen nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden und dass die Bagatellgrenze von 15 cbm überschritten wurde. Schwankende Verbrauchsmengen können - zumal bei der hier gegebenen Nutzung - ihre Ursache in unterschiedlichen Verbrauchsgewohnheiten oder geänderter Nutzerzahl finden. Ein auffällig hoher Verbrauch belegt zunächst einmal allenfalls, dass im fraglichen Zeitraum "irgendetwas nicht stimmte". Damit ist aber nicht dargetan, dass Ursache hierfür nicht auch ein Umstand war, bei dem sämtliches Wasser in den Kanal geflossen ist. Auch versetzt eine unsubstantiiert dargetane Sachlage die Beklagte nicht in die Situation, in der sie von Amts wegen weitere Nachforschungen hätte anstellen können oder müssen, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG NRW in Verbindung mit § 88 AO. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann für den hier zur Entscheidung stehenden Veranlagungszeitraum vorgelegten Unterlagen (Bl. 34 ff. im Verwaltungsvorgang und Bl. 23 der Gerichtsakte) sind nicht hinreichend. Soweit damit Mehrverbräuche einzelner Parzellennutzer belegt werden sollen, wird dadurch keine Aussage zum Verbleib des bezogenen Wassers getroffen. Nachweise über Reparaturen fehlen oder weisen kein Datum auf, keine Angabe zur Dauer des Defektes etc. - so, wie auch durch Lichtbilder von Wasserschäden o.ä., aber kann die verloren gegangene Wassermenge weder bestimmt noch belastbar geschätzt werden. Die Nachweise Blatt 79 der Gerichtsakte beziehen sich auf 2010 und betreffen somit das Verfahren 14 K 5657/10.
48Auch die Heranziehung der Klägerin zu Schmutzwassergebührenvorauszahlungen für 2009 war rechtmäßig.
49Sie beruhte auf § 34 Abs. 4 EWS und § 6 Abs. 4 KAG NRW. Danach ist die Beklagte berechtigt, bis zum Bekanntwerden der Grundlagen für die Bemessung der Schmutzwassergebühren "Abschlagszahlungen" auf der Basis der Wasserverbrauchsmengen des vorletzten Jahresablesezeitraumes zu erheben. Verlangt werden können die Vorausleistungen vom Beginn des Erhebungszeitraumes an. Eine fehlerhafte Heranziehung drängt sich diesbezüglich nicht auf. Die Beklagte hat als Basis die Verbrauchsmengen der letzten Gebührenfestsetzung, sonach des vorletzten Jahresablesezeitraums, genommen. Zweifel an der für 2008 abgerechneten Wassermenge bestehen nicht. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Vorauszahlungen unangemessen hoch gewesen sein könnten gibt es nicht. Auch insoweit wäre es im Übrigen zunächst an der Klägerin gewesen, substantiiert darzutun, dass sich in 2009 der Wasserbezug signifikant verändern würde. Allein der pauschale Verweis auf eine abnehmende Platzbelegung reicht hierzu nicht. Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich im Nachhinein sogar ein höherer Wasserbezug ergeben hat, wie dem Bescheid vom 3. September 2010 entnommen werden kann.
50Der angefochtene Bescheid ist desweiteren rechtmäßig in Bezug auf die in ihm enthaltenen Niederschlagswassergebührenfestsetzungen.
51Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 22, 29, 30 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 Buchstabe b, Abs. 4 Buchstabe c, 33 Ziffer 1.1, 34 Abs. 1, 2, 35 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, Satz 2 EWS. Danach erhebt die Beklagte zur Kostendeckung für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage Benutzungsgebühren, die nach der Menge der Abwässer berechnet wird, die der öffentlichen Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Abwassermenge gilt die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge. Berechnungseinheit ist ein qm bebaute oder sonst befestigte Grundstücksfläche, wobei der Berechnung zugrundegelegt wird die bebaute oder sonst befestigte und an die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Grundstücksfläche. Die Gebühren betragen bei einem Anschluss an die Kläranlage ab 2007 1,11 EUR/qm, für 2006 1,02 EUR/qm.
52Wegen der Frage der Gebührenschuldnerschaft wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
53Evtl. Flächenänderungen wären gemäß § 30 Abs. 9 EWS zu berücksichtigen gewesen, wenn sie gemäß § 30 Abs. 10 EWS der Beklagten mitgeteilt worden wären. Daran indes fehlt es.
54Soweit ersichtlich ist der Grundstückseigentümer bereits 2007 mit dem - unsubstantiierten - Vortrag, durch Wegzug, Abriss und Entfernung von Fallrohren seien die angeschlossenen Flächen reduziert worden, an die Beklagte herangetreten. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hierauf reagiert hätte, etwa, in dem sie die Klägerseite zur Substantiierung angehalten hätte. Konkretes für den im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung vorliegenden Zeitraum hat die Klägerseite - anders als im Verfahren 14 K 5657/10 - allerdings auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen, so dass keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass die Veranlagung rechtmäßig ist. § 30 Abs. 10 Satz 1 EWS verlangt im Übrigen die Mitteilung konkreter Flächenangaben ("Die bebaute und sonst befestigte Grundstücksfläche ... nach erfolgter Flächenänderung").
55Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin - in Bezug auf sämtliche Festsetzungen - darauf, dass Teile der Bewohnerschaft "Sozialhilfeempfänger" seien und von daher die Beklagte die entsprechenden Gebühren zu tragen habe. Damit kann sie bereits deswegen nicht durchdringen, weil ein entsprechender Rechtssatz nicht ersichtlich ist. Im Gegenteil: Der wegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW anwendbare § 226 Abs. 3 AO legt fest, dass gegen Gebührenansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden kann.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung in Anwendung der §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, bestand nicht.
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