Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 7622/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohnungs- und Teileigentumsanteils von 315 / 10.000 an dem in Bonn-C. gelegenen Grundstück Gemarkung P. , Flur 00, Flurstück 000, mit der Lagebezeichnung " N. 0-00". Das Grundstück grenzt an die L. Straße sowie an die Straße N. an. Von der Straße " Q. " ist es durch das Flurstück 000 getrennt. Die Erhebung von Vorausleistungen für diese Anlage steht im Streit.
3Das Flurstück 000 ist ebenso wie das Flurstück 000 (181 qm groß) aus einer im Sommer 2005 vollzogenen Teilung der früheren, 4.344 qm großen Parzelle 000 hervorgegangen. Ein Investor errichtete dort einen Wohn- und Geschäftshaus-Komplex und teilte das Grundstück in dem Bereich, in dem sein Areal an die Erschließungsanlage " Q. " angrenzte. Das Eigentum der aus der Teilung hervorgegangenen, an die Straße " Q. " angrenzenden Parzelle 000 wurde sodann auf eine dritte Person, eine Frau L1. T. , übertragen. Die Parzelle 000 wurde in 62 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt.
4Die Straße " Q. " zweigt rechtwinklig von der L. Straße ab und ist etwa 90 m lang. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Pläne im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 2, Blatt 25a) verwiesen.
5Die Erschließungsanlage " Q. " wurde erstmals in dem Bebauungsplan Nr. 0000-00 vom 25. Oktober 1988 als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Die Stadt Bonn baut die Straße seit 1990 aus. In jenem Jahr wurde ein erstes Teilstück des Straßenkanals verlegt und eine Baustraße hergestellt. Der Grunderwerb wurde im März 1997 (Erwerb der Straßenparzelle 000) beendet. Die Kanalbauarbeiten wurden im Jahr 2001 beendet. Im selben Jahr wurde die Beleuchtungseinrichtung fertiggestellt und ein weiterer Teilausbau vorgenommen. Der Endausbau war für das Jahr 2006 vorgesehen.
6Bereits im Februar 2001 hatte die Beklagte der seinerzeitigen Eigentümerin des damals noch ungeteilten Flurstücks 000 mitgeteilt, dass ein Ausbau der Straße " Q. " vorgesehen sei, der Erschließungsbeiträge auslösen werde.
7Im Februar 2008 zog die Beklagte die Anlieger der Straße " Q. " zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für den Ausbau dieser Straße heran. Die damalige Eigentümerin bzw. die Wohnungs- und Teileigentümer wurden mit Blick auf die vorgenommene Teilung des Flurstücks 000 und die entstandene Eigentümerverschiedenheit hinsichtlich der Parzellen 000 und 000 nicht herangezogen.
8Auf die Klagen mehrerer Anlieger, die zu Vorausleistungen herangezogen worden waren, hob die Kammer die Vorausleistungsbescheide mit Urteilen vom 26. Mai 2009 - 17 K 1967/08 und andere - zum Teil auf, weil es die Teilung des Flurstücks 000 und die für die Parzellen 000 und 000 herbeigeführte Eigentümerverschiedenheit als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zur Umgehung der Erschließungsbeitragspflicht ansah; die Urteile, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, wurden rechtskräftig.
9Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 zog die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung und Darlegung des Sachverhalts entsprechend seinem Wohn- und Teileigentumsanteil zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.077,04 EUR heran.
10Der Kläger hat am 17. November 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Die Herbeiführung einer Eigentümerverschiedenheit zwischen den Flurstücken 000 und 000 habe sehr wohl einem wirtschaftlichen Ziel gedient. Soweit die Beklagte früher darauf hingewiesen habe, dass aus Sicht des Grundstückseigentümers keine Notwendigkeit mehr bestanden habe, zusätzlich noch eine dritte Erschließungsanlage in Anspruch zu nehmen, treffe das auch heute noch zu. Die notwendigen Stellplätze für das Wohn- und Geschäftshaus seien größtenteils in einer Tiefgarage angeordnet, die über die L. Straße erreichbar sei. Zusätzlich sei für sechs weitere notwendige Stellplätze der Anschluss an die Straße " N. " bestehen geblieben. Der Kläger und die gleichsam hinter ihm stehende Bauherrengemeinschaft habe sich seinerzeit aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen entschlossen, den Teil des Grundstücks zu verkaufen, der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans noch mit Garagen und Stellplätzen bebaut werden könne. Weil nach Auffassung des städtischen Bauamtes auch ohne die Parkplätze auf der später abgetrennten Parzelle 000 mehr als genügend Parkplätze durch die zweigeschossige Tiefgarage und die Carports für das Bauprojekt nachgewiesen worden seien, habe das Bauamt die Bauherrengemeinschaft D. aufgefordert, die Asphaltdecke aufzubrechen, die Anzahl der Parkplätze zu verringern und zwischen den Parkplätzen Grünstreifen mit Bäumen anzulegen, also die Parkfläche zu verkleinern und optisch grün aufzuwerten. Der finanzielle Aufwand dafür sei mit ca. 25.000,00 EUR bis 30.000,00 EUR zu veranschlagen gewesen. Die Bauherrengemeinschaft habe deshalb überlegt, das Grundstück entweder als "Überschussprodukt" zu halten und hierfür etwa 130.000,00 EUR Erschließungsbeiträge zu zahlen sowie noch zusätzliche 30.000,00 EUR für die Herrichtung des "grünen Parkplatzes" zu investieren oder als Parkplatz für Dauer-Stellplätze - in diesem Fall sei keine bauliche Veränderung wie das Abreißen der Asphaltdecke notwendig gewesen - an einen Interessenten für 18.000,00 Euro zu verkaufen. Das abgetrennte Grundstück habe eine vergleichsweise lukrative Investition im Sinne einer entsprechenden Anlagenrendite dargestellt. Man habe zuerst überlegt, ob das Grundstück von einem der Mitglieder der Bauherrengemeinschaft gekauft werden solle. Weil dadurch der Verdacht eines Umgehungsgeschäfts habe aufkommen können, habe man diesen Gedanken verworfen und das Grundstück zum Verkauf inseriert. Im "P1. V. " sei dann auch eine Bekannte der Ehefrau eines der Bauherren, Frau T. , an der Geldanlage interessiert gewesen. Sie habe letztlich insofern den Zuschlag erhalten, als dies für die Bauherren den Vorteil geboten habe, die mit den Ortsvertretern (Schulleitung, Kindergartenvertreter etc.) und Parteien abgesprochene und angestrebte Lösung mit der Bauzufahrt "
11Q. " aufrechtzuerhalten, da Frau T. mit dieser Lösung einverstanden gewesen sei. Denn der Bauunternehmer habe ihr einen entsprechenden Nutzungsbetrag für das Grundstück bis ins Jahr 2008 gezahlt, da er die Zufahrt auch noch nach Fertigstellung der Anlage benötigt habe, um die Gartenanlagen fertig zu stellen und größere Nacharbeiten mit Kranwagen durchführen zu können. Diese nachvollziehbare Gewinnabsicht dürfe dem Kläger heute nicht als ein vermeintlicher Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorgehalten werden.
12Der Kläger beantragt,
13den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2009 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage " Q. " sind § 133 Abs. 3, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08. Februar 1999 - EBS -.
21Die Beklagte ist nach § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 EBS berechtigt, von dem Kläger eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag zu fordern, weil die sich im Einzelnen aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für eine Heranziehung zu einer Vorausleistung erfüllt sind. Danach können Vorausleistungen auf einen künftigen Erschließungsbeitrag unter anderem dann verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Anlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Das ist hier der Fall.
22Gegen die Aufwandsverteilung der Beklagten, die zwischen den Beteiligten alleine streitig ist, bestehen keine Bedenken.
23Der Kläger moniert zu Unrecht, dass die Beklagte das Verteilungsgebiet fehlerhaft abgegrenzt hat, weil das Flurstück 000 in die Aufwandsverteilung einbezogen und als erschlossen angesehen worden ist. Dazu hat die Kammer bereits in den Urteilen vom 26. Mai 2009 - 17 K 1967/08 und andere - Folgendes dargelegt:
24"Einer Veranlagung des (Hinterlieger-)Flurstücks 000 bei der Heranziehung zu Vorausleistungen steht nur vordergründig entgegen, dass jetzt Eigentümerverschiedenheit mit dem (Anlieger-)Flurstück 000 besteht und beide Flurstücke unterschiedlich genutzt werden. Beide Aspekte sind unbeachtlich, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 42 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW vorliegt. Danach kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden, vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreicht werden soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 3117/06 -, NRWE Tz. 25 m.w.N.
26Ein solcher Missbrauch wird hier indiziert. Die Teilung der ehemaligen Parzelle 000 und die Herbeiführung einer Eigentümerverschiedenheit zwischen den Flurstücken 000 und 000 diente keinem erkennbaren wirtschaftlichen Ziel. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund außer dem, das Entstehen der Beitragspflicht für das Flurstück 000 zu hindern, ist nicht zu entdecken.
27Welches wirtschaftliche Interesse die neue Eigentümerin, die nach Aktenlage in Siegburg wohnhaft und nach Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung die Bekannte eines der Veräußerer ist, an dem Erwerb einer 181 qm großen Parzelle in Bonn-P. haben könnte, die ausweislich des Bebauungsplanes lediglich als Stellplatzfläche genutzt werden kann, erschließt sich nicht. Dafür hat auch die Beklagte, der insoweit mit Blick auf die Bildung des Verteilungsgebiets und die einen Gestaltungsmissbrauch indizierenden Anhaltspunkte entsprechende Ermittlungen obliegen, nichts Substantielles vorgetragen. Seit der Übertragung des Eigentums an der Parzelle 000 aufgrund der Auflassung vom 10. August 2005 (Umschreibung am 15. März 2006) ist an dem Grundstück nichts verändert worden. Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die neue Eigentümerin ihr Eigentum tatsächlich in Besitz genommen hat. Seit dem Abschluss des Bauvorhabens auf der Parzelle 000 im Jahr 2008 dient die Parzelle 000 als frei zugänglicher Parkplatz. Es sind keinerlei Hinweisschilder aufgestellt, dass es sich um Privateigentum handele, eine Vermietung von Stellplätzen - wie sie die Beklagte angesichts der örtlichen Verkehrssituation für wirtschaftlich sinnvoll hielte - erfolgt offensichtlich nicht.
28Dagegen wäre die Parzelle 000 als zusätzliche Stellplatzfläche für die (früheren) Eigentümer der Parzelle 000, die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft D. , bzw. für die (heutigen) Wohnungseigentümer angesichts des im Zentrum von P. herrschenden Parkdrucks und der knappen Stellplatzflächen - was auch in den Verwaltungsakten dokumentiert ist - durchaus von wirtschaftlichem Interesse. Ferner diente das Flurstück 000 über den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung hinaus den (früheren) Eigentümern der Parzelle 000, weil es während der Bauphase zur Errichtung der Wohnkomplexe auf diesem Flurstück seit dem Baubeginn am 24. Oktober 2005 (...) wohl bis ins Jahr 2007 hinein über die Erschließungsanlage Q. als Baustellenzufahrt genutzt wurde.
29Der Auffassung der Beklagten, die Grundstücksteilung und -übertragung erscheine vor dem Hintergrund der in Bezug auf die heutige Parzelle 000 getroffenen Festsetzungen in dem Bebauungsplan (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) verständlich, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Zwar ist zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung der Stellplätze / Garagen auf der Parzelle 000 sowie auf dem Nachbargrundstück (L. Straße 000) eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche ausgewiesen, die die Anbindung der Stellplätze / Garagen an die Stichstraße " N. " ermöglichen soll. Es kann aber keine Rede davon sein, dass das Rechtsverhältnis der (heutigen) Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft durch die Verselbständigung der Parzelle 000 und der Herauslösung aus dem Gemeinschaftseigentum nicht mehr mit diesen Sonderrechten belastet ist. Denn angesichts der Grundstückszuschnitte der Parzellen 000 und 000 ist der südwestliche Teil der Parzelle 000 nach wie vor mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet.
30Nicht zuletzt ist die Grundstücksteilung und -übertragung (Sommer 2005) auch in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung bzw. Erhebung von Beiträgen vorgenommen worden. Dabei ist nicht allein darauf abzustellen, dass die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge bereits im November 2000 und im Februar 2001 angekündigt worden war. Denn diese Ankündigung war - trotz der bereits begonnenen Arbeiten zur Herstellung der Straße - zunächst folgenlos geblieben. Nachdem die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft D. das Eigentum an der früheren Parzelle 000 im Februar 2005 erworben hatten, wurde die Teilung dieser Parzelle und die Veräußerung der neu entstandenen Parzelle 000 indes zügig betrieben - also während der laufenden Arbeiten zur Straßenherstellung und zu einem Zeitpunkt, als sich die Heranziehung konkret abzeichnete. Das ist entscheidend.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, Juris Tz. 22.
32Die somit im Beitragsverfahren zu unterstellende Unwirksamkeit der Grundstücksteilung bewirkt eine den Anforderungen des § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB genügende Erschließung auch der Parzelle 418 als Teil der insgesamt an die Erschließungsanlage angrenzenden Altparzelle 359. Dass im Übrigen die gesamte Altparzelle 359 über die Erschließungsanlage Q. erschlossen werden sollte, zeigt die Ausbauplanung. Mit Beschluss der Bezirksvertretung C. vom 25. Oktober 2000 ist die baureife Planung für die Erschließungsanlage Q. geändert worden. Es sollte u. a. der in dem Bebauungsplan vorgesehene durchgehende Grünstreifen vor der heutigen Parzelle 000 unterbrochen werden, um eine Erschließung der darauf befindlichen Stellplätze und damit der seinerzeit noch ungeteilten Parzelle 000 durch die Erschließungsanlage Q. zu ermöglichen.
33Die danach bei der Verteilung zu berücksichtigende gesamte Grundstücksfläche der Flurstücke 000 und 000 von 4.344 qm ist gemäß § 6 EBS um 200 qm zu reduzieren, weil das Grundstück künftig von mehr als einer Erschließungsanlage der gleichen Art erschlossen wird ( Q. und N. ). Zur Berücksichtigung des Maßes der Nutzung ist die gesamte beitragspflichtige Grundstücksfläche von 4.144 qm mit 1,5 (Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen) zu vervielfachen, vgl. § 5 Abs. 4 lit. c) EBS, so dass sich insoweit eine Maßstabsfläche von 6.217 qm ergibt."
34An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Sie sind durch das Klagevorbringen nicht entkräftet worden. Mit Blick darauf gilt vielmehr ergänzend Folgendes:
35Ist - abgesehen von der Beitragsvermeidung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonst wie einleuchtender Grund, der für die getroffene Wahl spricht, für die Gemeinde nicht erkennbar, obliegt es dem Eigentümer, ihn nachvollziehbar deutlich zu machen. Gelingt ihm dies nicht, d. h. kann er einen der Gemeinde einleuchtenden Grund für seine Verhaltensweise nicht geltend machen, ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen.
36Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 102.
37Der Kläger bzw. die hinter ihm stehende Bauherrengemeinschaft hat derartige nachvollziehbare Erklärungen für die Grundstücksteilung, die über sein bzw. deren bloßes Interesse an der Beitragsvermeidung hinaus gehen würden und als vernünftiger wirtschaftlicher Grund anerkannt werden könnten, zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Soweit die Klägerseite darauf abgehoben hat, dass man für das Baugrundstück eine dritte Erschließung nicht gebraucht habe, ist dem nochmals entgegen zu halten, dass das Flurstück 000 nach dem Zeitpunkt der Grundstücksteilung (Sommer 2005) noch bis ins Jahr 2008 als Zufahrt zum Grundstück 000 gebraucht und genutzt wurde. Ob heute andere Gegebenheiten, auch was den Parkdruck in dem umliegenden Wohngebiet angeht, maßgeblich sind, ist ohne Belang. Dass ferner, wie von der Klägerseite behauptet, seitens der Beklagten Druck gemacht worden sei, den Bereich des heutigen Flurstücks 000 auf eigene Kosten (ca. 25.000,00 bis 30.000,00 EUR) gärtnerisch zu gestalten, ist nicht nachvollziehbar. Tatsache ist, wie auch aus den von der Klägerseite selbst im Verhandlungstermin vorgelegten Fotografien hervorgeht, dass das Flurstück 000 nach wie vor, also seit fast sechs Jahren, nicht bewirtschaftet wird. Der Druck der Beklagten zur Gestaltung bzw. Nutzung der Parzelle kann mithin nicht sonderlich hoch gewesen sein. Vor diesem Hintergrund verliert das Argument des Klägers stark an Gewicht, man habe sich aus wirtschaftlichen Gründen - um nicht ca. 130.000,00 EUR Erschließungsbeiträge und zusätzlich Kosten für die gärtnerische Gestaltung tragen zu müssen - für die Herausparzellierung des Flurstücks 000 aus dem Wohngrundstück entschieden; es bleibt eben doch bloß bei der angestrebten Ersparnis des Beitrags als "wirtschaftlichem Ziel" des Vorgangs. Dem Vorbringen, bei der Parzelle 000 handele es sich um ein rentierliches Objekt, vermag die Kammer angesichts der jahrelangen Nichtnutzung und wegen des erkennbaren Desinteresse der Erwerberin keinen Glauben zu schenken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Teilung der Parzelle 000 und die nachfolgende Eigentumsverschiebung in bezug auf die Parzelle 000 zumindest bis in die jüngste Vergangenheit zu dem Zweck, als "Sperrgrundstück" zu dienen, erfolgte: Wie in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung nochmals von Herrn A. -G. ausgeführt worden ist, hat die Bauherrengemeinschaft zuerst überlegt, ob das Grundstück von einem ihrer Mitglieder erworben werden solle. Weil das den Verdacht eines Umgehungsgeschäfts geweckt haben würde, habe man schließlich mit dem Erwerb der Parzelle durch Frau T. eine Lösung gefunden. Damit widerlegt die Klägerseite nicht den Verdacht, hier habe es sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt, sondern bestätigt diesen. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, Frau T. als Zeugin zu der Frage des wirtschaftlichen Hintergrunds des Grundstücksgeschäfts zu vernehmen. Bezeichnenderweise hat die Klägerseite auch keinen Antrag gestellt, sie als Zeugin zu hören.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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