Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 7840/09

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über-einstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 5. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. September 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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