Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 6970/10.PVB

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte in den Fällen sie Beschäftigte gem. § 16 Abs. 2 TVöD und § 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 TVöD einer Entgeltstufe zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu beachten hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


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