Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 5712/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. November 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 19. November 2007 verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2006 die im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln zu Lasten des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000, Teilstück 2 und Flurstück 0000, Teilstück 4 (heute: Flurstück 0000) eingetragenen Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 und Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 zu löschen, soweit sich die Baulastflächen auf die jeweils rot markierten Teilflächen in den als Anlage K 1 und K 2 der Klageschrift vom 20. Dezember 2007 beigefügten Lageplänen beziehen.

Die Beklagte wird weiterhin auf den Antrag des Beigeladenen vom 14. Juli 2010 verpflichtet, die im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln zu Lasten des Grundstücks Gemarkung S. Flur 00, Flurstück 000, Teilstück 1 und Flurstück 0000, Teilstück 3 (heute: Flurstück 0000) eingetragenen Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 und Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 zu löschen.

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 3/4 und der Beigeladene zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten werden der Beklagen zu 3/4 und dem Beigeladenen zu 1/4 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser zur Hälfte selbst und im Übrigen die Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Widerspruchsverfahrens wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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